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Entscheidung 7 Ob 1034/95×

Entscheidung 7 Ob 1034/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1034/95

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Klaus Kollmann ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Karl Heinz S*****, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 59.108,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24.Mai 1995, GZ 5 R 23/95-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge der Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 vom 17.10.1995 (= JBl 1996, 117 = ZVR 1996/2 uva) muß sich der Beklagte die Tatbestandswirkung der zu 4 U 424/92 des Bezirksgerichtes Voitsberg ergangenen strafrechtlichen Verurteilung entgegenhalten lassen. Die Regreßberechtigung des Versicherers nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 setzt voraus, daß der Lenker im Zusammenhang mit dem Schadensereignis durch ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und aus dem Spruch oder der Begründung dieser Entscheidung eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers hervorgeht. Die im vorliegenden Fall im Urteilsspruch des Strafgerichtes erfolgte Anführung dieser Alkoholbeeinträchtigung (ist schuldig ... nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rausch versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, daß ihm die Fahrt mit dem PKW, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist) reicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Spruch erfolgten Zitierung des Paragraph 89, StGB im Zusammenhang mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB für die Annahme der zitierten Obliegenheitsverletzung aus, sodaß es keiner darüber hinausgehenden Feststellungen mehr bedurfte vergleiche Petrasch, Die Obliegenheitsverletzungen und die Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen ZVR 1985, 74 ff, SZ 45/53; SZ 46/106 uva). Einen Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) hat der Beklagte nicht angetreten.

Anmerkung

E41850 07A10345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01034.95.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19960327_OGH0002_0070OB01034_9500000_000

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