§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens generell aus; das Begehren (Punkt 2. des Rechtsmittels), für den Fall der Stattgabe desselben "möge der Oberste Gerichtshof auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer näheren Prüfung unterziehen", ist daher schon deshalb jedenfalls unzulässig (RZ 1995/47; 1 Ob 128/98z uva).Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens generell aus; das Begehren (Punkt 2. des Rechtsmittels), für den Fall der Stattgabe desselben "möge der Oberste Gerichtshof auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einer näheren Prüfung unterziehen", ist daher schon deshalb jedenfalls unzulässig (RZ 1995/47; 1 Ob 128/98z uva).
Der Beklagte hat das Ersturteil, wonach ihn zufolge Pflichtenverletzung als gerichtlich beeideter Sachverständiger bei der Liegenschaftsschätzung im Exekutionsverfahren gegen die nunmehrigen Kläger als verpflichtete Parteien die Haftung für den der Höhe nach nicht mehr strittigen Minderschätzwert von S 556.345,-- gemäß § 1299 ABGB zur Hälfte treffe (weshalb er auch zur Zahlung von S 278.172,50 sA verurteilt wurde), unbekämpft gelassen, weshalb dieser Zuspruch auch in Rechtskraft erwachsen ist. Von seinem haftungsbegründenden Verschulden ist daher bindend auszugehen (zur ständigen Rechtsprechung betreffend die Haftung eines Sachverständigen den Prozeßparteien gegenüber siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0026316, 0026319 und 0026360). Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nur insoweit abgeändert, als es das Verschulden anders gewichtete und unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten der Kläger den Zuspruchsbetrag auf S 370.896,66 erhöhte. Demgegenüber vermeint der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision, daß die Verschuldensteilung des Erstgerichtes angemessen und daher wiederherzustellen sei, weil "auf seiten der Kläger zumindest ebensoviel schadensbegründende Sorgfaltswidrigkeit gelegen sei wie auf seiner Seite". Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert. Die Ausmessung einer bestimmten Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen ist nämlich regelmäßig eine bloße Ermessensentscheidung und daher nur bei krasser Verkennung der Rechtslage (wovon hier keine Rede sein kann) vom Obersten Gerichtshof korrigierend abzuändern (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502; ZVR 1997/65; weitere Nachweise siehe MGA EKHG6 E 18a zu § 7).Der Beklagte hat das Ersturteil, wonach ihn zufolge Pflichtenverletzung als gerichtlich beeideter Sachverständiger bei der Liegenschaftsschätzung im Exekutionsverfahren gegen die nunmehrigen Kläger als verpflichtete Parteien die Haftung für den der Höhe nach nicht mehr strittigen Minderschätzwert von S 556.345,-- gemäß Paragraph 1299, ABGB zur Hälfte treffe (weshalb er auch zur Zahlung von S 278.172,50 sA verurteilt wurde), unbekämpft gelassen, weshalb dieser Zuspruch auch in Rechtskraft erwachsen ist. Von seinem haftungsbegründenden Verschulden ist daher bindend auszugehen (zur ständigen Rechtsprechung betreffend die Haftung eines Sachverständigen den Prozeßparteien gegenüber siehe die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0026316, 0026319 und 0026360). Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nur insoweit abgeändert, als es das Verschulden anders gewichtete und unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten der Kläger den Zuspruchsbetrag auf S 370.896,66 erhöhte. Demgegenüber vermeint der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision, daß die Verschuldensteilung des Erstgerichtes angemessen und daher wiederherzustellen sei, weil "auf seiten der Kläger zumindest ebensoviel schadensbegründende Sorgfaltswidrigkeit gelegen sei wie auf seiner Seite". Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert. Die Ausmessung einer bestimmten Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen ist nämlich regelmäßig eine bloße Ermessensentscheidung und daher nur bei krasser Verkennung der Rechtslage (wovon hier keine Rede sein kann) vom Obersten Gerichtshof korrigierend abzuändern (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,; ZVR 1997/65; weitere Nachweise siehe MGA EKHG6 E 18a zu Paragraph 7,).
Soweit in diesem Zusammenhang schließlich auch die Unterlassung einer Prüfungspflicht durch das vormalige Exekutionsgericht (neuerlich) releviert wird, dessen "Vollstreckungsorgane" (und nicht er als Sachverständiger) - nach der in der Streitverkündung an die Nebenintervenientin (ON 18) hiezu zitierten Bestimmung des § 40 Abs 2 Geo ebenfalls - Pflichtenverletzungen begangen hätten, ist darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung bereits durch die Neufassung des § 144 Abs 1 EO durch Art III Z 5 LBG BGBl 1992/50 gegenstandslos geworden ist (ausführlich Danzl, Geo Anm 6 zu § 40), sodaß auch hieraus "die Unterlassung, die dem Beklagten jetzt vorgeworfen wird", nicht "in einem anderen Licht erscheint".Soweit in diesem Zusammenhang schließlich auch die Unterlassung einer Prüfungspflicht durch das vormalige Exekutionsgericht (neuerlich) releviert wird, dessen "Vollstreckungsorgane" (und nicht er als Sachverständiger) - nach der in der Streitverkündung an die Nebenintervenientin (ON 18) hiezu zitierten Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Geo ebenfalls - Pflichtenverletzungen begangen hätten, ist darauf zu verweisen, daß diese Bestimmung bereits durch die Neufassung des Paragraph 144, Absatz eins, EO durch Artikel römisch drei, Ziffer 5, LBG BGBl 1992/50 gegenstandslos geworden ist (ausführlich Danzl, Geo Anmerkung 6 zu Paragraph 40,), sodaß auch hieraus "die Unterlassung, die dem Beklagten jetzt vorgeworfen wird", nicht "in einem anderen Licht erscheint".