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Entscheidung 7 Ob 1041/93×

Entscheidung 7 Ob 1041/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1041/93

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) *****Versicherungs AG,***** und 2.) *****versicherung*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 51.460,32 s.A. und S 65.906,36 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.September 1993, GZ 2 R 110/93-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat einer Zahlung der zweitbeklagten Partei zugunsten der erstbeklagten Partei zugestimmt vergleiche AS 150).

Bei einer voll gedeckten Neuwertversicherung ist die Mehrwertsteuer dann ein Teil der Wiederbeschaffungskosten, wenn kein Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Erstattung besteht, weil sie zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich ist vergleiche Prölls-Martin VVG25 Paragraph 86, Anmerkung 2 e; Martin SVR3 Q römisch drei Rz 128). Da die Mehrwertsteuer bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer die Schadenssumme erhöht, ist sie, um volle Deckung zu gewährleisten, bei Vertragsabschluß bei Bestimmung des Versicherungs(Ersatz-)wertes durch dessen anteilige Erhöhung mitzuberücksichtigen. Bei Berechnung der Entschädigungssumme bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ist die Mehrwertsteuer in die Berechnungsformel zu gleichen Anteilen sowohl zur Schadensumme im Divisor, als auch zum Versicherungs(Ersatz)wert im Dividenden dazuzurechnen vergleiche MGA3 VersVG Paragraph 56, Anmerkung 2).

Anmerkung

E35729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01041.93.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0070OB01041_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung