Entscheidung 7 Ob 1041/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) *****Versicherungs AG,***** und 2.) *****versicherung*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 51.460,32 s.A. und S 65.906,36 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.September 1993, GZ 2 R 110/93-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat einer Zahlung der zweitbeklagten Partei zugunsten der erstbeklagten Partei zugestimmt (vgl AS 150).Der Kläger hat einer Zahlung der zweitbeklagten Partei zugunsten der erstbeklagten Partei zugestimmt vergleiche AS 150).
Bei einer voll gedeckten Neuwertversicherung ist die Mehrwertsteuer dann ein Teil der Wiederbeschaffungskosten, wenn kein Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Erstattung besteht, weil sie zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich ist (vgl Prölls-Martin VVG25 § 86 Anm 2 e; Martin SVR3 Q III Rz 128). Da die Mehrwertsteuer bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer die Schadenssumme erhöht, ist sie, um volle Deckung zu gewährleisten, bei Vertragsabschluß bei Bestimmung des Versicherungs(Ersatz-)wertes durch dessen anteilige Erhöhung mitzuberücksichtigen. Bei Berechnung der Entschädigungssumme bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ist die Mehrwertsteuer in die Berechnungsformel zu gleichen Anteilen sowohl zur Schadensumme im Divisor, als auch zum Versicherungs(Ersatz)wert im Dividenden dazuzurechnen (vgl MGA3 VersVG § 56 Anm 2).Bei einer voll gedeckten Neuwertversicherung ist die Mehrwertsteuer dann ein Teil der Wiederbeschaffungskosten, wenn kein Anspruch auf Vorsteuerabzug oder Erstattung besteht, weil sie zur Beschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich ist vergleiche Prölls-Martin VVG25 Paragraph 86, Anmerkung 2 e; Martin SVR3 Q römisch drei Rz 128). Da die Mehrwertsteuer bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer die Schadenssumme erhöht, ist sie, um volle Deckung zu gewährleisten, bei Vertragsabschluß bei Bestimmung des Versicherungs(Ersatz-)wertes durch dessen anteilige Erhöhung mitzuberücksichtigen. Bei Berechnung der Entschädigungssumme bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ist die Mehrwertsteuer in die Berechnungsformel zu gleichen Anteilen sowohl zur Schadensumme im Divisor, als auch zum Versicherungs(Ersatz)wert im Dividenden dazuzurechnen vergleiche MGA3 VersVG Paragraph 56, Anmerkung 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01041.93.0202.000
Dokumentnummer
JJT_19940202_OGH0002_0070OB01041_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung