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Entscheidung 7 Ob 1048/94×

Entscheidung 7 Ob 1048/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1048/94

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Ing.Alois S*****, vertreten durch Dr.Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines Erlages (restlicher Streitwert S 262.418,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 7.September 1994, GZ R 270/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Schadensversicherung entscheiden Wortlaut und Auslegung des Vertrages darüber, welches und wessen Interesse versichert ist (VersR 1993, 639). Dabei ist bei der Sachwertversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen (VR 1988, 23 = SZ 60/123). Ist daher bei der Feuerversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse versichert liegen Umstände vor die die Auslegungsregel des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG widerlegen. In einem solchen Fall müßte derjenige, der behauptet, das Sachinteresse des Eigentümers sei nicht versichert, dies beweisen (SZ 60/123). Dies ist in der Revision zit E ZVR 1964/137 geschehen, hier aber nicht. Zu bemerken ist, daß die behauptete Versicherung des Gebrauchsinteresses ausdrücklich verneint wurde. Ein - versicherungsfähiger - Wiederaufbau wurde nicht verlangt.

Anmerkung

E38575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01048.94.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19950322_OGH0002_0070OB01048_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung