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Entscheidung 7 Ob 1048/95×

Entscheidung 7 Ob 1048/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1048/95

Entscheidungsdatum

10.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma C*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei W*****-AG, ***** vertreten durch Dr.A. Ruschitzger und Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 106.060,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1995, GZ 6 R 178/95-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Mai 1995, GZ 17 Cg 471/93i-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, daß die klagende Partei die Bilanzen für die Jahre 1993 und 1994 nicht vorlegte, stellt keine Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 34, VersVG dar, weil derartige Urkunden keinen unmittelbaren Aufschluß über den Versicherungsfall geben können. Im vorliegenden Fall, in dem das Erstgericht gute Vermögensverhältnisse der Klägerin festgestellt hat, berührt diese Urkundenvorlage nur die unbekämpfbare Beweiswürdigung.

Das gestohlene Fahrzeug wurde von mehreren Mitarbeitern der klagenden Partei benutzt. Das Verwahren des Zulassungsscheines und der Steuerkarte, zu dem Zweck, den jeweiligen, kontinuierlich wechselnden Fahrern die Fahrzeugpapiere zur Verfügung zu stellen, begründet daher keine grobe Fahrlässigkeit, zumal sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Typenschein nicht im Fahrzeug befand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zur Veräußerung eines Fahrzeuges im Inland der Typenschein erforderlich ist. Soweit eine Verwertung des Fahrzeuges im Ausland ohne Typenschein möglich ist, bedarfes hiezu umsoweniger des Zulassungsscheines oder der Steuerkarte.

Anmerkung

E41520 07A10485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01048.95.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19960110_OGH0002_0070OB01048_9500000_000