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Entscheidung 7 Ob 106/09b×

Entscheidung 7 Ob 106/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob106/09b

Entscheidungsdatum

01.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Güssing, gegen die beklagte Partei Peer R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Graßler, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 49.329,98 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. April 2009, GZ 2 R 31/09k-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig steht fest, dass die Klägerin die Schadenersatzzahlung in Höhe des Klagsbetrags, deren Ersatz sie gemäß Paragraph 67, VersVG vom Beklagten als angeblich für den Schaden Verantwortlichen begehrt, ihrer Versicherungsnehmerin F***** GmbH geleistet hat. Die weitere erstgerichtliche Feststellung, dass die drei beschädigten PKW (allerdings) im Eigentum der G***** Gesellschaft m.b.H. (und nicht der Versicherungsnehmerin) standen, hat das Berufungsgericht nach eingehender Befassung mit den vom Erstgericht dazu aufgenommenen Beweisen ausdrücklich gebilligt und daraus rechtlich gefolgert, dass der Beklagte nicht passiv klagslegitimiert sei. Die Rechtsmeinung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte das Ersturteil nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme oder Beweiswiederholung abändern dürfen, entbehrt jeder Grundlage; sie beruht offenbar auf der irrigen Annahme, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Klägerin ist entgegen deren Ansicht in diesem Zusammenhang daher nicht gegeben.

Die von der Revisionswerberin im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO noch für erheblich erachtete Frage, ob (auch) für den Fall, dass die Leistung an eine dritte Person und nicht an den Versicherungsnehmer erfolgte, der „Leistungserbringer" (Versicherer) nach Paragraph 67, VersVG berechtigt sei, Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, stellt sich nicht, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Hier hat die Klägerin als Versicherer vielmehr ihren Versicherungsnehmer eine Zahlung geleistet, obwohl nicht dieser, sondern ein (nicht versicherter) Dritter (die G***** Gesellschaft m.b.H.) geschädigt wurde. Dass bei einer Konstellation, in der dem Versicherungsnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, weil er keinen Schaden erlitten hat, Paragraph 67, VersVG dem Versicherer keinen Regressanspruch gegen den Schädiger einräumt, kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinem Zweifel unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn - wie hier - das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).

Da von der Revisionswerberin auch im Rahmen der Rechtsrüge, in der im Wesentlichen nur die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde wiederholt werden, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, muss ihr außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E91384 7Ob106.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00106.09B.0701.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090701_OGH0002_0070OB00106_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung