Entscheidung 7 Ob 107/06w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Markus H*****, und 2. Sabine S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Wolfgang S*****, und 2. Mag. Elisabeth S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 33.824,06 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 10. 5. 2006 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt. Die Revisionsbeantwortung ist daher spruchgemäß zurückzuweisen (7 Ob 1677/95 uva).Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 10. 5. 2006 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt. Die Revisionsbeantwortung ist daher spruchgemäß zurückzuweisen (7 Ob 1677/95 uva).
Anmerkung
E81100
7Ob107.06w-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00107.06W.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20060621_OGH0002_0070OB00107_06W0000_000