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Entscheidung 7 Ob 107/06w×

Entscheidung 7 Ob 107/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob107/06w

Entscheidungsdatum

21.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Markus H*****, und 2. Sabine S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Wolfgang S*****, und 2. Mag. Elisabeth S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 33.824,06 sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 10. 5. 2006 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt. Die Revisionsbeantwortung ist daher spruchgemäß zurückzuweisen (7 Ob 1677/95 uva).

Anmerkung

E81100 7Ob107.06w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00107.06W.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20060621_OGH0002_0070OB00107_06W0000_000