Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Ing. Gerhard R*****, und 2.) R*****gesellschaft m.b.H., *****, wegen Verfahrenshilfe, über den (mit Schriftsatz vom 17. März 2008 überreichten) „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. November 2007, GZ 2 R 180/07v-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Oktober 2007, GZ 16 Nc 7/07m-3, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen R*****gesellschaft m. b.H. beantragte, ihm und der Gemeinschuldnerin zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den Masseverwalter gemäß § 64 Z 1 lit a bis f, Z 2 und Z 3 ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 17. 10. 2007 ab. Mit Beschluss vom 29. 11. 2007 hob das Rekursgericht den Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Gemeinschuldnerin auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Hinsichtlich des Erstantragstellers bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung. Dieser erhob gegen den bestätigenden Teil einen mit 2. 2. 2008 datierten „außerordentlichen Revisionsrekurs", den das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 2. 2008 als gemäß § 528 Abs 2 (Z 4) ZPO jedenfalls unzulässig zurückwies. Über den mit 17. 3. 2008 datierten Rekurs der Antragsteller bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 11. 4. 2008 auch diese Entscheidung.Der Geschäftsführer der im Konkurs befindlichen R*****gesellschaft m. b.H. beantragte, ihm und der Gemeinschuldnerin zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den Masseverwalter gemäß Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a bis f, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 17. 10. 2007 ab. Mit Beschluss vom 29. 11. 2007 hob das Rekursgericht den Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Gemeinschuldnerin auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Hinsichtlich des Erstantragstellers bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung. Dieser erhob gegen den bestätigenden Teil einen mit 2. 2. 2008 datierten „außerordentlichen Revisionsrekurs", den das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 2. 2008 als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, (Ziffer 4,) ZPO jedenfalls unzulässig zurückwies. Über den mit 17. 3. 2008 datierten Rekurs der Antragsteller bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 11. 4. 2008 auch diese Entscheidung.
Mit dem betreffenden Rekurs hatten die Antragsteller den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Erstantragstellers „zuständigkeitshalber" (da das Erstgericht nicht zuständig gewesen sei und dessen bloßer Verweis auf § 528 Abs 2 ZPO „auf keinen Fall den Erfordernissen des Gesetzes entspreche") neuerlich dem Rekursgericht vorgelegt, das in seinem Beschluss vom 11. 4. 2008 darauf nicht weiter Bezug nahm.Mit dem betreffenden Rekurs hatten die Antragsteller den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Erstantragstellers „zuständigkeitshalber" (da das Erstgericht nicht zuständig gewesen sei und dessen bloßer Verweis auf Paragraph 528, Absatz 2, ZPO „auf keinen Fall den Erfordernissen des Gesetzes entspreche") neuerlich dem Rekursgericht vorgelegt, das in seinem Beschluss vom 11. 4. 2008 darauf nicht weiter Bezug nahm.
Nach Rücklangen der Akten vom Rekursgericht legte das Erstgericht, das nach der Aktenlage den Beschluss des Rekursgerichts vom 11. 4. 2008 den Antragstellern noch nicht zugestellt hat, den mit dem Rekurs neuerlich überreichten „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Der - neuerlich erhobene - „außerordentliche Revisionsrekurs" ist schon im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) und im Übrigen wegen absoluter Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die Verfahrenshilfe betreffende Beschlüsse (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Der - neuerlich erhobene - „außerordentliche Revisionsrekurs" ist schon im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) und im Übrigen wegen absoluter Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die Verfahrenshilfe betreffende Beschlüsse (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO) gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00107.08Y.0528.000
Dokumentnummer
JJT_20080528_OGH0002_0070OB00107_08Y0000_000