Aus der Begründung:
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf die Bestimmungen über Schadenersatz und über die nachbarrechtlichen Beziehungen. Wenn er auch das Urteil des Erstgerichtes nicht wegen der Verneinung eines Schadenersatzanspruches angefochten hat, so ist doch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern, ob eine dieser beiden Bestimmungen hier zur Anwendung kommt. Gemäß § 22 (2) FernmeldeG. haftet die Post- und Telegraphenverwaltung für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage verursacht werden, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Damit ist im vorliegenden Fall die Haftungsfrage abschließend geregelt, und es kann unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei in Ausübung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung bei Verlegung des Kabels gehandelt hat. Nach den Bestimmungen des ABGB. über Schadenersatz (§§ 1295 f.) käme im vorliegenden Fall nur eine Haftung nach § 1315 ABGB. in Betracht, also wenn die beklagte Partei zur Durchführung der Arbeiten ein Unternehmen herangezogen hätte, das hiezu nicht geeignet ist. Das war nicht der Fall und wurde vom Kläger auch nicht behauptet.Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf die Bestimmungen über Schadenersatz und über die nachbarrechtlichen Beziehungen. Wenn er auch das Urteil des Erstgerichtes nicht wegen der Verneinung eines Schadenersatzanspruches angefochten hat, so ist doch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erörtern, ob eine dieser beiden Bestimmungen hier zur Anwendung kommt. Gemäß Paragraph 22, (2) FernmeldeG. haftet die Post- und Telegraphenverwaltung für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer Fernmeldeanlage verursacht werden, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Damit ist im vorliegenden Fall die Haftungsfrage abschließend geregelt, und es kann unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei in Ausübung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung bei Verlegung des Kabels gehandelt hat. Nach den Bestimmungen des ABGB. über Schadenersatz (Paragraphen 1295, f.) käme im vorliegenden Fall nur eine Haftung nach Paragraph 1315, ABGB. in Betracht, also wenn die beklagte Partei zur Durchführung der Arbeiten ein Unternehmen herangezogen hätte, das hiezu nicht geeignet ist. Das war nicht der Fall und wurde vom Kläger auch nicht behauptet.
Es ist daher noch die Frage zu erörtern, ob unter den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, auf den § 22 FernmeldeG. verweist, auch die Bestimmungen über das Nachbarrecht gemeint sind. Hier kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes, das sich auf die Ausführungen im Kommentar von Schaginger - Vavra stützt, nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf § 41 (1) der deutschen Fernsprechordnung 1939 geht fehl, weil dort die Haftung ausdrücklich auf einen durch Verschulden verursachten Schaden beschränkt wurde. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber im § 22 (2) FernmeldeG. nunmehr diese Beschränkung weggelassen hat und ganz allgemein auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes verweist, läßt erkennen, daß die Haftung nicht nur auf Verschulden beschränkt werden soll. Auch der Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz geht fehl. In dessen § 1 wird zwar ebenfalls bestimmt, daß die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes haften, in der Folge aber ausdrücklich festgehalten, daß der Schaden durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt worden sein muß. Diese Einschränkung fehlt im § 22 (2) FernmeldeG. Es kann daher nicht aus der Unterlassung gefolgert werden, der Gesetzgeber habe eine gleiche Lösung der Haftungsfrage treffen wollen, wie in der früheren deutschen Fernsprechordnung oder im Amtshaftungsgesetz, sondern es muß vielmehr der gegenteilige Schluß gezogen werden, nämlich daß ganz allgemein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gehaftet wird. Dies besagt aber, daß auch die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über das Nachbarrecht, hier also insbesondere § 364b ABGB. zur Anwendung kommen. Danach darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert.Es ist daher noch die Frage zu erörtern, ob unter den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, auf den Paragraph 22, FernmeldeG. verweist, auch die Bestimmungen über das Nachbarrecht gemeint sind. Hier kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes, das sich auf die Ausführungen im Kommentar von Schaginger - Vavra stützt, nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf Paragraph 41, (1) der deutschen Fernsprechordnung 1939 geht fehl, weil dort die Haftung ausdrücklich auf einen durch Verschulden verursachten Schaden beschränkt wurde. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber im Paragraph 22, (2) FernmeldeG. nunmehr diese Beschränkung weggelassen hat und ganz allgemein auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes verweist, läßt erkennen, daß die Haftung nicht nur auf Verschulden beschränkt werden soll. Auch der Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz geht fehl. In dessen Paragraph eins, wird zwar ebenfalls bestimmt, daß die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes haften, in der Folge aber ausdrücklich festgehalten, daß der Schaden durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt worden sein muß. Diese Einschränkung fehlt im Paragraph 22, (2) FernmeldeG. Es kann daher nicht aus der Unterlassung gefolgert werden, der Gesetzgeber habe eine gleiche Lösung der Haftungsfrage treffen wollen, wie in der früheren deutschen Fernsprechordnung oder im Amtshaftungsgesetz, sondern es muß vielmehr der gegenteilige Schluß gezogen werden, nämlich daß ganz allgemein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gehaftet wird. Dies besagt aber, daß auch die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über das Nachbarrecht, hier also insbesondere Paragraph 364 b, ABGB. zur Anwendung kommen. Danach darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert.
Die Klage nach §§ 364 f. ABGB. richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Grundnachbarn. Grundnachbar ist im vorliegenden Fall nicht die beklagte Partei, sondern die Gemeinde V. als Eigentümerin des Straßengrundes. Als Nachbar ist aber nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benützt (vgl. Klang in Klang; II 169, EvBl. 1966 Nr. 48, EvBl. 1964 Nr. 239, ZBl. 1932 Nr. 297). Die beklagte Partei ist daher für eine Klage nach § 364b ABGB. passiv legitimiert.Die Klage nach Paragraphen 364, f. ABGB. richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Grundnachbarn. Grundnachbar ist im vorliegenden Fall nicht die beklagte Partei, sondern die Gemeinde römisch fünf. als Eigentümerin des Straßengrundes. Als Nachbar ist aber nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benützt vergleiche Klang in Klang; römisch zwei 169, EvBl. 1966 Nr. 48, EvBl. 1964 Nr. 239, ZBl. 1932 Nr. 297). Die beklagte Partei ist daher für eine Klage nach Paragraph 364 b, ABGB. passiv legitimiert.
Da das Erstgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, Feststellungen im Sinne obiger Ausführungen unterlassen hat, war wie im Spruch zu entscheiden.