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Entscheidung 7 Ob 109/00f×

Entscheidung 7 Ob 109/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob109/00f

Entscheidungsdatum

14.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klemens R*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Anita S*****, und 2.) Johann S*****, beide vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung, Streitwert S 150.000, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. März 2000, GZ 1 R 232/99y-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführung der Revision bezieht sich darauf, dass der Kläger sein in ON 37 erhobenes Eventualbegehren nicht auf Paragraph 362, ABGB, sondern Paragraph 523, ABGB gestützt habe und dieses Begehren aber nicht gegen die Beklagten, sondern nur gegen sämtliche Miteigentümer erhoben werden könnte. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass hier gar nicht über das Eventualbegehren entschieden wurde, da bereits das Hauptbegehren berechtigt war.

Im Übrigen haben die Beklagten auch einen ausdrücklichen Einwand der mangelnden Passivlegitimation dahin, dass nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam hätten geklagt werden können, in erster Instanz - anders als zur mangelnden Aktivlegitimation vergleiche ON 31) oder zum Feststellungsinteresse vergleiche ON 32) nicht erhoben. Selbst wenn man aber ihr Vorbringen dahin verstehen wollte, steht dem schon entgegen, dass sie - jedenfalls auch - ihre Rechtsposition nicht aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer ableiten, sondern aus Zusagen des Vaters der Erstbeklagten bzw des Klägers an sie selbst. Soweit sich die Beklagten daher darauf stützen, dass Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bilden vergleiche dazu RIS-Justiz RS0012106 = SZ 27/101, JBl 1965, 89, SZ 53/2, SZ 56/60, EvBl 1989/26, SZ 68/206 uva) ist dies schon vom Ansatz her auf behauptete Personalservituten nicht anwendbar. Die Tatsache, dass die erstbeklagte Wohnungseigentümerin in dem Hause ist, das von den streitgegenständlichen Liegenschaften des Klägers umgeben ist, stellt noch nicht den für die Annahme, sie benutze den Grund des Klägers in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin, notwendigen Bezug dar.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E58543 07A01090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00109.00F.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20000614_OGH0002_0070OB00109_00F0000_000