Die Ausführung der Revision bezieht sich darauf, dass der Kläger sein in ON 37 erhobenes Eventualbegehren nicht auf § 362 ABGB, sondern § 523 ABGB gestützt habe und dieses Begehren aber nicht gegen die Beklagten, sondern nur gegen sämtliche Miteigentümer erhoben werden könnte. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass hier gar nicht über das Eventualbegehren entschieden wurde, da bereits das Hauptbegehren berechtigt war.Die Ausführung der Revision bezieht sich darauf, dass der Kläger sein in ON 37 erhobenes Eventualbegehren nicht auf Paragraph 362, ABGB, sondern Paragraph 523, ABGB gestützt habe und dieses Begehren aber nicht gegen die Beklagten, sondern nur gegen sämtliche Miteigentümer erhoben werden könnte. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass hier gar nicht über das Eventualbegehren entschieden wurde, da bereits das Hauptbegehren berechtigt war.
Im Übrigen haben die Beklagten auch einen ausdrücklichen Einwand der mangelnden Passivlegitimation dahin, dass nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam hätten geklagt werden können, in erster Instanz - anders als zur mangelnden Aktivlegitimation (vgl ON 31) oder zum Feststellungsinteresse (vgl ON 32) nicht erhoben. Selbst wenn man aber ihr Vorbringen dahin verstehen wollte, steht dem schon entgegen, dass sie - jedenfalls auch - ihre Rechtsposition nicht aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer ableiten, sondern aus Zusagen des Vaters der Erstbeklagten bzw des Klägers an sie selbst. Soweit sich die Beklagten daher darauf stützen, dass Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bilden (vgl dazu RIS-Justiz RS0012106 = SZ 27/101, JBl 1965, 89, SZ 53/2, SZ 56/60, EvBl 1989/26, SZ 68/206 uva) ist dies schon vom Ansatz her auf behauptete Personalservituten nicht anwendbar. Die Tatsache, dass die erstbeklagte Wohnungseigentümerin in dem Hause ist, das von den streitgegenständlichen Liegenschaften des Klägers umgeben ist, stellt noch nicht den für die Annahme, sie benutze den Grund des Klägers in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin, notwendigen Bezug dar.Im Übrigen haben die Beklagten auch einen ausdrücklichen Einwand der mangelnden Passivlegitimation dahin, dass nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam hätten geklagt werden können, in erster Instanz - anders als zur mangelnden Aktivlegitimation vergleiche ON 31) oder zum Feststellungsinteresse vergleiche ON 32) nicht erhoben. Selbst wenn man aber ihr Vorbringen dahin verstehen wollte, steht dem schon entgegen, dass sie - jedenfalls auch - ihre Rechtsposition nicht aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer ableiten, sondern aus Zusagen des Vaters der Erstbeklagten bzw des Klägers an sie selbst. Soweit sich die Beklagten daher darauf stützen, dass Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bilden vergleiche dazu RIS-Justiz RS0012106 = SZ 27/101, JBl 1965, 89, SZ 53/2, SZ 56/60, EvBl 1989/26, SZ 68/206 uva) ist dies schon vom Ansatz her auf behauptete Personalservituten nicht anwendbar. Die Tatsache, dass die erstbeklagte Wohnungseigentümerin in dem Hause ist, das von den streitgegenständlichen Liegenschaften des Klägers umgeben ist, stellt noch nicht den für die Annahme, sie benutze den Grund des Klägers in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin, notwendigen Bezug dar.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.