Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.
1. Mit der Novellierung des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG durch das SWRÄG 2006 (BGBl I Nr 92/2006) wurde die Verpflichtung zur Angabe aufgenommen, welche Leistungen vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckt werden. Nach § 41a Abs 19 KSchG ist die in § 27d Abs 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten (1. Juli 2007) geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.1. Mit der Novellierung des Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG durch das SWRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2006,) wurde die Verpflichtung zur Angabe aufgenommen, welche Leistungen vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckt werden. Nach Paragraph 41 a, Absatz 19, KSchG ist die in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten (1. Juli 2007) geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
2. Beim Verfassungsgericht sind Individualanträge zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen“ in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG (GZ G 40-43/2019) anhängig.2. Beim Verfassungsgericht sind Individualanträge zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „sowie die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen“ in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG (GZ G 40-43/2019) anhängig.
3. Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab (RS0031419 [T13]). Dabei ist es nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird (Art 140 Abs 7 B-VG). Eine Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führt
– insbesondere bei Dauertatbeständen – zu einer in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Änderung der Rechtslage (vgl RS0031419 [T7, T22]). Damit sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren.3. Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab (RS0031419 [T13]). Dabei ist es nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird (Artikel 140, Absatz 7, B-VG). Eine Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führt, – insbesondere bei Dauertatbeständen – zu einer in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Änderung der Rechtslage vergleiche RS0031419 [T7, T22]). Damit sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren.
4. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren nicht vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinn der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch in diesem Fall zutrifft (vgl 3 Ob 64/02m, 8 Ob 103/04m).4. Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren nicht vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung, widersprechende Entscheidungen im Sinn der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern, auch in diesem Fall zutrifft vergleiche 3 Ob 64/02m, 8 Ob 103/04m).
5. Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung der genannten Wortfolge in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG zu unterbrechen.5. Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung der genannten Wortfolge in Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG zu unterbrechen.