[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[15] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[16] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031). 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vergleiche RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[17] 2.1. Art 2.2.2.6 AKB ist ein Risikoausschluss. Danach besteht für Schäden, die bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, kein Versicherungsschutz. Schäden, die im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eintreten, sind hingegen wiederum vom Versicherungsschutz umfasst (sekundärer Risikoeinschluss: vgl 7 Ob 110/24p mwN), wofür der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler [2025] Vorbem zu §§ 49–68a Rz 52). 2.1. Artikel 2 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 6, AKB ist ein Risikoausschluss. Danach besteht für Schäden, die bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken verursacht werden, kein Versicherungsschutz. Schäden, die im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings eintreten, sind hingegen wiederum vom Versicherungsschutz umfasst (sekundärer Risikoeinschluss: vergleiche 7 Ob 110/24p mwN), wofür der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist (Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler [2025] Vorbem zu Paragraphen 49 –, 68 a, Rz 52).
[18] 2.2. Die Revision behauptet, die Klausel sei unverständlich und daher gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Zwar sind die Begriffe „Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken“ und „Fahrsicherheitstraining“ in den Versicherungsbedingungen nicht näher definiert und daher auslegungsbedürftig. Allein daraus folgt jedoch keine Intransparenz, lässt sich ihr Bedeutungsgehalt doch mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 914 und 915 ABGB ermitteln. Die Klausel ist auch weder überraschend im Sinn des § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine typischerweise besonders gefahrengeneigte Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausnimmt (vgl RS0130398; 7 Ob 132/15k). 2.2. Die Revision behauptet, die Klausel sei unverständlich und daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Zwar sind die Begriffe „Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken“ und „Fahrsicherheitstraining“ in den Versicherungsbedingungen nicht näher definiert und daher auslegungsbedürftig. Allein daraus folgt jedoch keine Intransparenz, lässt sich ihr Bedeutungsgehalt doch mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der Paragraphen 914 und 915 ABGB ermitteln. Die Klausel ist auch weder überraschend im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB noch gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie eine typischerweise besonders gefahrengeneigte Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausnimmt vergleiche RS0130398; 7 Ob 132/15k).
[19] 3. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der Unfall des Klägers auf einer Motorsport-Rennstrecke erfolgte. Fraglich ist hingegen, ob der Sportwagen des Klägers im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings beschädigt wurde.
[20] 3.1.1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten (RS0123773 [insb auch T6]). In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind daher, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (RS0123773 [T4]).
[21] 3.1.2. Nach § 4a Abs 4 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) ist im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für den erstmaligen Erwerb einer Lenkberechtigung (ua) ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren. Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen und hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, und Fahrschulen befugt (§ 4 Abs 6 FSG). 3.1.2. Nach Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) ist im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für den erstmaligen Erwerb einer Lenkberechtigung (ua) ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren. Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen und hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, und Fahrschulen befugt (Paragraph 4, Absatz 6, FSG).
[22] In § 13b Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) werden die Anforderungen an das Fahrsicherheitstraining und die Übungsfläche sowie die Qualifikation der Instruktoren detailliert geregelt. Zu den Anforderungen gehört etwa, dass den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren ist. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit
und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, sind zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil mit konkret vorgegebenen Ausbildungsinhalten. In Paragraph 13 b, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) werden die Anforderungen an das Fahrsicherheitstraining und die Übungsfläche sowie die Qualifikation der Instruktoren detailliert geregelt. Zu den Anforderungen gehört etwa, dass den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren ist. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit, und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, sind zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil mit konkret vorgegebenen Ausbildungsinhalten.
[23] 3.1.3. Die Bestimmungen des FSG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung beschreiben somit zwar wesentliche Elemente eines Fahrsicherheitstrainings. Ein unstrittiger Begriffsinhalt im Sinn einer Legaldefinition des Begriffs, wie sie etwa für den Begriff Diebstahl besteht (vgl 7 Ob 140/24z), lässt sich den Bestimmungen jedoch nicht entnehmen. 3.1.3. Die Bestimmungen des FSG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung beschreiben somit zwar wesentliche Elemente eines Fahrsicherheitstrainings. Ein unstrittiger Begriffsinhalt im Sinn einer Legaldefinition des Begriffs, wie sie etwa für den Begriff Diebstahl besteht vergleiche 7 Ob 140/24z), lässt sich den Bestimmungen jedoch nicht entnehmen.
[24] 3.2. Es stellt sich daher die Frage, wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer den Begriff „Fahrsicherheitstraining“ unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung versteht.
[25] 3.2.1. In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und in der österreichischen Lehre wird der Begriff im privatversicherungsrechtlichen Kontext nicht näher behandelt.
[26] In der Entscheidung 7 Ob 161/15z wurde lediglich ausgeführt, dass es beim (dort) zu beurteilenden Fahrsicherheitstraining keine Zeitmessung gibt, nicht gegeneinander um die Wette gefahren wurde und es nicht darum ging, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, weshalb der Risikoausschluss des Art 5.1.5 UVB 2000 nicht vorlag. In anderen Entscheidungen wird der Begriff zwar verwendet, dessen Inhalt jedoch nicht näher erörtert (vgl etwa 7 Ob 86/25k; 7 Ob 7/24s = ZVR 2025, 24 [Kapetanovic-Haim]). In der Entscheidung 7 Ob 161/15z wurde lediglich ausgeführt, dass es beim (dort) zu beurteilenden Fahrsicherheitstraining keine Zeitmessung gibt, nicht gegeneinander um die Wette gefahren wurde und es nicht darum ging, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen, weshalb der Risikoausschluss des Artikel 5 Punkt eins Punkt 5, UVB 2000 nicht vorlag. In anderen Entscheidungen wird der Begriff zwar verwendet, dessen Inhalt jedoch nicht näher erörtert vergleiche etwa 7 Ob 86/25k; 7 Ob 7/24s = ZVR 2025, 24 [Kapetanovic-Haim]).
[27] 3.2.2. In der deutschen Lehre wird der Begriff hingegen im hier vorliegenden Zusammenhang näher behandelt: So setzt nach einer Ansicht ein „Fahrsicherheitstraining“ die Anwesenheit zumindest einer Person voraus, welche die Teilnahme am Training anleitet, das Fahrverhalten beobachtet und Hinweise gibt, um festgestellte Fahrfehler zu vermeiden oder das Fahrverhalten zu optimieren (Halbach in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB19 Rn 1024). Nach einer anderen Ansicht setzt ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“ eine zielgerichtet gestaltete Interaktion der Teilnehmer voraus, an der es fehle, wenn das „Training“ aus einem freien Befahren der Strecke nach einem vorangegangenen theoretischen Briefing zu den Besonderheiten der Strecke bestehe (Klimke in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.2.9 Rn 75a).
[28] 3.2.3. Insoweit nennen auch die Bestimmungen des FSG und die dazu ergangene Durchführungsverordnung – auch wenn ihnen kein unstrittiger Begriffsinhalt im Sinn einer Legaldefinition des Begriffs zu entnehmen ist – wesentliche Merkmale eines Fahrsicherheitstrainings, die zugleich das allgemeine Verständnis dieses Begriffs prägen.
[29] Danach setzt ein Fahrsicherheitstraining jedenfalls die Anwesenheit einer Person voraus, die das Training anleitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und ihnen Hinweise gibt, um Fahrfehler zu vermeiden und ihr Fahrverhalten zu verbessern. Die Veranstaltung muss somit darauf ausgerichtet sein, dem Teilnehmer durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern.
[30] Für eine solche Auslegung spricht auch der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Klausel. Während Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken wegen der damit typischerweise verbundenen erhöhten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, nimmt die Klausel Fahrsicherheitstrainings ihrerseits von diesem Risikoausschluss aus. Dies lässt sich nur damit erklären, dass mit einem Fahrsicherheitstraining gegenüber sonstigen Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken eine geringere Gefahr verbunden ist. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer einer gewissen Anleitung und Aufsicht unterliegen. Ein bloßes „freies Fahren“ auf einer Rennstrecke, bei dem der Teilnehmer ohne Anleitung versucht, sein Fahrverhalten oder seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
[31] Auf die Bezeichnung einer Veranstaltung als „Fahrsicherheitstraining“ kommt es nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr deren konkrete inhaltliche Ausgestaltung. Der beweispflichtige Versicherungsnehmer muss daher darlegen, welche Inhalte trainiert wurden, um die Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik mit dem Ziel der besseren Fahrzeugbeherrschung und erhöhten Fahrsicherheit zu erreichen.
[32] 3.2.4. Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall auf einer Rennstrecke. Der Kläger nahm an der Veranstaltung teil, um sich mit seinem Fahrzeug mit hohen Geschwindigkeiten im Grenzbereich in einem weitgehend sicheren Rahmen zu bewegen, wodurch er auch seine Fahrzeugbeherrschung trainierte. Er nahm am allgemeinen Fahrerbriefing teil, in dem die Regeln für die Fahrt und allgemeine Tipps besprochen wurden, er buchte jedoch keinen individuellen Instruktor. Er bekam auch von den vor Ort anwesenden Coaches an diesem Tag keine individuellen Instruktionen. Der Kläger bewegte sich vielmehr in einer Amateurgruppe im Rahmen der für alle geltenden, beim Fahrerbriefing wiederholten Regeln frei auf der Rennstrecke. Dabei ereignete sich auch der Unfall, durch den das Fahrzeug beschädigt wurde.
[33] Von diesen Feststellungen ausgehend haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines Fahrsicherheitstrainings im Sinn der Versicherungsbedingungen zutreffend verneint. Das festgestellte allgemeine Fahrerbriefing diente lediglich der Erläuterung der für die Veranstaltung geltenden Regeln. Eine Person, die das Training anleitete, das Fahrverhalten des Klägers beobachtete und ihm Hinweise zur Vermeidung von Fahrfehlern oder zur Verbesserung seines Fahrverhaltens gab, war hingegen – jedenfalls für den Kläger – nicht engagiert. Die Veranstaltung war daher nicht darauf ausgerichtet, dem Kläger durch eine geplante und zielgerichtete Interaktion mit einem Trainer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die seine Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit in bestimmten, auch im allgemeinen Straßenverkehr auftretenden Situationen verbessern. Vielmehr handelte es sich im Wesentlichen um ein „freies Fahren“ auf einer Rennstrecke, bei dem der Kläger ohne entsprechende Anleitung versuchte, sein Fahrverhalten und seine Fähigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug zu verbessern. Im Vordergrund standen nicht die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Beherrschung von Gefahrensituationen, sondern das Erzielen hoher Geschwindigkeiten und die Erprobung der Leistungsgrenzen von Fahrzeug und Lenker.
[34] Dass der Unfall nicht auf einen Fahrfehler des Klägers zurückzuführen war, ist für die Beurteilung, ob die Veranstaltung als Fahrsicherheitstraining im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein vergleichbarer Unfall im öffentlichen Straßenverkehr möglicherweise einen größeren Schaden verursacht hätte.
[35] 3.3. Zusammengefasst ist der Schaden am Fahrzeug daher nicht im Rahmen eines „Fahrsicherheitstrainings“ im Sinn der Klausel eingetreten.
[36] 4. Die Revision ist daher nicht berechtigt.
[37] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.