Aus den Entscheidungsgründen:
Wie schon aus der Überschrift hervorgeht, wird durch die Bestimmungen des Art. 3 der AVBV. die Haftung des Versicherers sachlich begrenzt. Nach Abs. 6a dieses Artikels umfaßt der Versicherungsschutz zwar unter bestimmten Kautelen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Anspruches. Im folgenden Satz ist jedoch festgelegt, daß ein Versicherungsnehmer, der sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten läßt, auf Grund des Versicherungsvertrages nur Anspruch auf Barauslagen hat. Obgleich die allgemeinen Versicherungsbedingungen als vertragliche Abreden zum Inhalt des abgeschlossenen Vertrages werden, ist für ihre Auslegung entscheidend, daß sie schon vor Abschluß der einzelnen Verträge aufgestellt werden, daß sie allgemeine für Versicherungsverträge verbindliche Normen enthalten und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Sie sind daher ähnlich den Kollektivverträgen wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB. auszulegen (SZ. XXIV 250, ArbSlg. 8135, 7491, 5534 u. a.). Es darf sohin auch den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein anderer Sinn beigelegt werden, als jener, der sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht desjenigen der die Versicherungsbedingungen festgelegt hat, ergibt.Wie schon aus der Überschrift hervorgeht, wird durch die Bestimmungen des Artikel 3, der AVBV. die Haftung des Versicherers sachlich begrenzt. Nach Absatz 6 a, dieses Artikels umfaßt der Versicherungsschutz zwar unter bestimmten Kautelen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Anspruches. Im folgenden Satz ist jedoch festgelegt, daß ein Versicherungsnehmer, der sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten läßt, auf Grund des Versicherungsvertrages nur Anspruch auf Barauslagen hat. Obgleich die allgemeinen Versicherungsbedingungen als vertragliche Abreden zum Inhalt des abgeschlossenen Vertrages werden, ist für ihre Auslegung entscheidend, daß sie schon vor Abschluß der einzelnen Verträge aufgestellt werden, daß sie allgemeine für Versicherungsverträge verbindliche Normen enthalten und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Sie sind daher ähnlich den Kollektivverträgen wie Gesetze nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB. auszulegen (SZ. römisch 24 250, ArbSlg. 8135, 7491, 5534 u. a.). Es darf sohin auch den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein anderer Sinn beigelegt werden, als jener, der sich aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht desjenigen der die Versicherungsbedingungen festgelegt hat, ergibt.
Der Wortlaut des Art. 3 (6) lit. a der AVBV. läßt klar erkennen, daß durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag die Haftung des Versicherers für die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Barauslagen eingeschränkt wurde. Daß von dieser Haftungseinschränkung Rechtsanwälte als Versicherungsnehmer nicht betroffen sein sollten, läßt sich dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung nicht entnehmen.Der Wortlaut des Artikel 3, (6) Litera a, der AVBV. läßt klar erkennen, daß durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag die Haftung des Versicherers für die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Barauslagen eingeschränkt wurde. Daß von dieser Haftungseinschränkung Rechtsanwälte als Versicherungsnehmer nicht betroffen sein sollten, läßt sich dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung nicht entnehmen.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Versicherungsbedingungen seien in diesem Punkt durch § 4 (2) des Gesetzes BGBl. Nr. 305/1923, zu ergänzen, sowie der Ansicht des Klägers, die letztgenannte Gesetzesbestimmung sei als Spezialbestimmung zu der generellen Regelung des Art. 3 (6) lit. a AVBV. zu werten, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsanwaltstarif bezieht sich nach § 2 des obzitierten Gesetzes auf die vom Mandanten dem Anwalt zu bezahlenden Kosten, sowie auf die Kosten, die der Gegner im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen hat. Lediglich für das zuletzt genannte Verhältnis in der Form, daß ein Anwalt in eigener Sache einem Gegner gegenübersteht, galt die Bestimmung des § 4 (2) des Gesetzes über den Rechtsanwaltstarif (so auch jetzt § 1 (2) BGBl. 189/1969). Es ist sohin verfehlt, diese gesetzliche Bestimmung als Spezialnorm für alle jene Fälle zu werten, in denen ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. Da die beklagte Versicherungsgesellschaft in dem Haftpflichtprozeß nicht Gegnerin des Klägers war, scheidet die Möglichkeit einer Anwendung des § 4 (2) des Gesetzes über den Rechtsanwaltstarif aus. Der Kläger hat der Beklagten gegenüber nach den zur Anwendung kommenden allgemeinen Versicherungsbedingungen nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, und zwar gleichgültig, ob seine Honorarforderung beim Gegner des Schadenersatzprozesses einbringlich ist.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Versicherungsbedingungen seien in diesem Punkt durch Paragraph 4, (2) des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1923,, zu ergänzen, sowie der Ansicht des Klägers, die letztgenannte Gesetzesbestimmung sei als Spezialbestimmung zu der generellen Regelung des Artikel 3, (6) Litera a, AVBV. zu werten, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsanwaltstarif bezieht sich nach Paragraph 2, des obzitierten Gesetzes auf die vom Mandanten dem Anwalt zu bezahlenden Kosten, sowie auf die Kosten, die der Gegner im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen hat. Lediglich für das zuletzt genannte Verhältnis in der Form, daß ein Anwalt in eigener Sache einem Gegner gegenübersteht, galt die Bestimmung des Paragraph 4, (2) des Gesetzes über den Rechtsanwaltstarif (so auch jetzt Paragraph eins, (2) Bundesgesetzblatt 189 aus 1969,). Es ist sohin verfehlt, diese gesetzliche Bestimmung als Spezialnorm für alle jene Fälle zu werten, in denen ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. Da die beklagte Versicherungsgesellschaft in dem Haftpflichtprozeß nicht Gegnerin des Klägers war, scheidet die Möglichkeit einer Anwendung des Paragraph 4, (2) des Gesetzes über den Rechtsanwaltstarif aus. Der Kläger hat der Beklagten gegenüber nach den zur Anwendung kommenden allgemeinen Versicherungsbedingungen nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, und zwar gleichgültig, ob seine Honorarforderung beim Gegner des Schadenersatzprozesses einbringlich ist.