Die Kläger sind Mitglieder der in Liquidation befindlichen beklagten Genossenschaft, die durch das ihr gehörige Elektrizitätswerk 1 ihre Genossenschafter mit elektrischer Energie versorgte. Am 3. September 1967 schloß die Beklagte mit der KELAG ein Übereinkommen, in dem sie dieser ihre Rechte insbesondere das Wasserrecht am großen F-Bach übertrug, die sich dafür verpflichtete, der Beklagten bis zum Jahre 2028 520.000 kwh Freistrom jährlich zu liefern. Nach Punkt 2 dieses Übereinkommens sollte die Beklagte der KELAG innerhalb "nützlicher Frist" bekanntgeben, welche Menge von Freistrom auf ihre jeweiligen Mitglieder entfällt. Das Übereinkommen mit der KELAG hatte die Überführung der Beklagten ins Liquidationsstadium zur Folge. Die Kläger waren im Zeitpunkte der Auflosung der Beklagten (17. Dezember 1967) noch nicht ein volles Jahr Mitglieder derselben. Über die Verteilung des von der KELAG zu liefernden Freistromes unter die Genossenschaftsmitglieder bestehen bisher unbereinigte Meinungsverschiedenheiten. § 52 der Satzungen der Beklagten hat folgenden Wortlaut:Die Kläger sind Mitglieder der in Liquidation befindlichen beklagten Genossenschaft, die durch das ihr gehörige Elektrizitätswerk 1 ihre Genossenschafter mit elektrischer Energie versorgte. Am 3. September 1967 schloß die Beklagte mit der KELAG ein Übereinkommen, in dem sie dieser ihre Rechte insbesondere das Wasserrecht am großen F-Bach übertrug, die sich dafür verpflichtete, der Beklagten bis zum Jahre 2028 520.000 kwh Freistrom jährlich zu liefern. Nach Punkt 2 dieses Übereinkommens sollte die Beklagte der KELAG innerhalb "nützlicher Frist" bekanntgeben, welche Menge von Freistrom auf ihre jeweiligen Mitglieder entfällt. Das Übereinkommen mit der KELAG hatte die Überführung der Beklagten ins Liquidationsstadium zur Folge. Die Kläger waren im Zeitpunkte der Auflosung der Beklagten (17. Dezember 1967) noch nicht ein volles Jahr Mitglieder derselben. Über die Verteilung des von der KELAG zu liefernden Freistromes unter die Genossenschaftsmitglieder bestehen bisher unbereinigte Meinungsverschiedenheiten. Paragraph 52, der Satzungen der Beklagten hat folgenden Wortlaut:
§ 52.Paragraph 52,
Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher, Schriften und die noch vorhandenen Einrichtungsstücke der Genossenschaft einem gewesenen Mitglied in Verwahrung gegeben. Die Mitglieder und ihre Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
Das nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibende Genossenschaftsvermögen wird unter die Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsanteile und der Zeitdauer der Mitgliedschaft verteilt, wobei nur volle Jahre berücksichtigt werden.
Die in der Vollversammlung der Beklagten am 19. November 1967 beschlossene Änderung des vorgenannten § 52 der Satzungen wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 10. November 1971, 6 Ob 173/71 (JBl. 1972, 213) für nichtig erklärt.Die in der Vollversammlung der Beklagten am 19. November 1967 beschlossene Änderung des vorgenannten Paragraph 52, der Satzungen wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 10. November 1971, 6 Ob 173/71 (JBl. 1972, 213) für nichtig erklärt.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger nach mehrmaliger Modifikation ihres Begehrens die Beklagte schuldig zu erkennen:
a) Die Verteilung des von der KELAG auf Grund des Übereinkommens vom 3. September 1967 bis 19. Juni 2028 zu liefernden Freistromes von jährlich 520.000 kwh in der Weise durchzuführen, daß bei der Berechnung der jedem Mitglied zustehenden Freistrommenge nicht nur die Menge (Anzahl) der Geschäftsanteile, sondern auch die Zeitdauer der Mitgliedschaft, daher auch das Alter des Geschäftsanteiles und damit auch die Zeitdauer der Mitgliedschaft der Rechtsvorgänger der derzeitigen Mitglieder zu berücksichtigen und die Freistrommenge durch einen doppelten Rechnungsvorgang unter Zugrundelegung der Menge (Anzahl) der Geschäftsanteile und deren Alter zu ermitteln sei;
b) der KELAG innerhalb von 14 Tagen die Liste der Freistrombezugsberechtigten der beklagten Partei unter Angabe der Freistrommenge vorzulegen, wobei der jedem einzelnen Mitglied zuzuerkennende Freistrom nach den unter a) genannten Grundsätzen zu ermitteln sei.
Ferner erhoben die Kläger noch folgendes Eventualbegehren:
a) Die Verteilung des Freistromes, zu dessen Bezug die Beklagte auf Grund des Übereinkommens mit der KELAG vom 3. September 1967 berechtigt sei, habe nach Maßgabe des § 52 der Satzungen der Beklagten zu erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der Zeitdauer der Mitgliedschaft, wobei auch die Zeitdauer der Mitgliedschaft der Rechtsvorgänger der Genossenschaftsmitglieder und das Alter der Genossenschaftsanteile zu berücksichtigen sei.a) Die Verteilung des Freistromes, zu dessen Bezug die Beklagte auf Grund des Übereinkommens mit der KELAG vom 3. September 1967 berechtigt sei, habe nach Maßgabe des Paragraph 52, der Satzungen der Beklagten zu erfolgen, und zwar unter Berücksichtigung der Zeitdauer der Mitgliedschaft, wobei auch die Zeitdauer der Mitgliedschaft der Rechtsvorgänger der Genossenschaftsmitglieder und das Alter der Genossenschaftsanteile zu berücksichtigen sei.
b) Die Beklagte sei schuldig, der KELAG eine Liste der Freistrombezugsberechtigten vorzulegen, die auch das Alter des jeweiligen Geschäftsanteils berücksichtige.
Zur Begründung ihres Haupt- und Eventualbegehrens brachten die Kläger vor, § 52 der Satzungen der Beklagten könne nur so verstanden werden, daß es (bei der Verteilung des Liquidationserlöses) nicht auf die persönliche Mitgliedschaftsdauer, sondern das Alter der Genossenschaftsanteile ankomme, da nur hiedurch der von der Satzung beabsichtigte zusätzliche Zweck einer über das Gesetz hinausgehenden gerechten Verteilung des Liquidationserlöses unter Bedachtnahme auf die Dauer der Risikotragung, der Verdienstlichkeit und der Geldentwertung erreicht werde. Diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, weigere sich die Beklagte und habe daher unter falscher Auslegung der vorgenannten Satzungsbestimmung einen Aufteilungsschlüssel ermittelt, bei dem eine große Anzahl der Genossenschaftsmitglieder überhaupt keinen Freistrom bekommen soll.Zur Begründung ihres Haupt- und Eventualbegehrens brachten die Kläger vor, Paragraph 52, der Satzungen der Beklagten könne nur so verstanden werden, daß es (bei der Verteilung des Liquidationserlöses) nicht auf die persönliche Mitgliedschaftsdauer, sondern das Alter der Genossenschaftsanteile ankomme, da nur hiedurch der von der Satzung beabsichtigte zusätzliche Zweck einer über das Gesetz hinausgehenden gerechten Verteilung des Liquidationserlöses unter Bedachtnahme auf die Dauer der Risikotragung, der Verdienstlichkeit und der Geldentwertung erreicht werde. Diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, weigere sich die Beklagte und habe daher unter falscher Auslegung der vorgenannten Satzungsbestimmung einen Aufteilungsschlüssel ermittelt, bei dem eine große Anzahl der Genossenschaftsmitglieder überhaupt keinen Freistrom bekommen soll.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete ihrerseits, daß die Zeitdauer der Mitgliedschaft von Rechtsvorgängern nicht zu berücksichtigen sei zumal es sich hiebei um höchstpersönliche Rechte handelt, die nicht übertragen werden könnten.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab und traf noch folgende Feststellungen:
Wegen Fehlens einer verbindlichen und anerkannten Liste der Freistrombezugsberechtigten ist die KELAG bisher nicht in der Lage gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 3. September 1967 zu erfüllen. Sie liefert allerdings ausgehend von 970 Geschäftsanteilen 536 kwh Strom pro Jahr je Geschäftsanteil und stellt den Mehrverbrauch in Rechnung. Sie erachtet diese Lieferung als Vertragserfüllung und gab dies den Streitteilen auch am 5. Juli 1972 bekannt. Ihr Standpunkt wird jedoch von der Beklagten nicht anerkannt Das Erstgericht war der Ansicht, die Satzung der Beklagten biete keine Handhabe für die Auffassung der Kläger, daß für die Aufteilung des Freistromes an die Genossenschaftsmitglieder allein das Alter der Genossenschaftsanteile von Bedeutung sei. Aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 3-6 der Satzungen ergebe sich vielmehr das Gegenteil.Wegen Fehlens einer verbindlichen und anerkannten Liste der Freistrombezugsberechtigten ist die KELAG bisher nicht in der Lage gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 3. September 1967 zu erfüllen. Sie liefert allerdings ausgehend von 970 Geschäftsanteilen 536 kwh Strom pro Jahr je Geschäftsanteil und stellt den Mehrverbrauch in Rechnung. Sie erachtet diese Lieferung als Vertragserfüllung und gab dies den Streitteilen auch am 5. Juli 1972 bekannt. Ihr Standpunkt wird jedoch von der Beklagten nicht anerkannt Das Erstgericht war der Ansicht, die Satzung der Beklagten biete keine Handhabe für die Auffassung der Kläger, daß für die Aufteilung des Freistromes an die Genossenschaftsmitglieder allein das Alter der Genossenschaftsanteile von Bedeutung sei. Aus den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 3 -, 6, der Satzungen ergebe sich vielmehr das Gegenteil.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 50.000 S übersteige. Es war der Auffassung, daß unter Zeitdauer der Mitgliedschaft nicht das Alter des Geschäftsanteiles verstanden werden könne. Mitgliedschaff und Geschäftsanteile könnten nämlich nicht einander gleichgestellt werden. Während der Geschäftsanteil des einzelnen Genossenschafters einen Teil des Genossenschaftsvermögens ausmache, sei unter Mitgliedschaft die Summe aller Rechte und Pflichten zu verstehen, die ein Genossenschaffer nach den Satzungen durch seinen Beitritt zur Genossenschaft erlange. Die Mitgliedschaft des einzelnen Genossenschafters ende aber mit dessen Tod bzw. den im § 5 Z. 4 GenG vorgesehenen Beendigungsgrunden. Wohl könne für den Fall des Todes des Genossenschaffers im Genossenschaffsvertrag eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit habe aber § 6 der Satzungen der Beklagten nur in einem sehr bescheidenen Ausmaß Gebrauch gemacht (Ausscheidung erst mit Beendigung des laufenden bzw. nachfolgenden Geschäftsjahres). Nach § 8 der Satzungen finde daher nach dem Tod eines Genossenschaffers (mit Ablauf des vorgenannten Zeitraumes) eine endgültige Auseinandersetzung und Abrechnung statt. Sollte bei Liquidation der Genossenschaft auch das Alter noch existierender Geschäftsanteile berücksichtigt werden, so käme dies einer teilweisen Fortwirkung der bereits erloschenen Mitgliedschaft gleich. Mit dem Tode eines Genossenschafters erlösche daher dessen Mitgliedschaft und habe eine Abrechnung seiner Ansprüche zu erfolgen, sofern nicht eine Übertragung des Geschäftsanteils an ein anderes Mitglied im Sinne des § 6 lit. d der Satzungen mit Zustimmung des Vorstandes zu erfolgen habe. § 52 Abs. 3 der Satzungen enthalte für die Verteilung des Liquidationserlöses zwei heranzuziehende Momente, nämlich die Anzahl der Geschäftsanteile und die Dauer der (persönlichen) Mitgliedschaft. Da der Satzung nicht entnommen werden könne, welches Gewicht den beiden Aufteilungsfaktoren zukomme, sei davon auszugehen, daß diese gleichwertig zu behandeln seien. Von den von der KELAG zu liefernden Freistromkontingenten seien daher je 260.000 kwh jährlich auf die Anzahl der Mitgliedschaftsjahre und auf die einzelnen Geschäftsanteile zu verteilen. Genossenschafter, die noch kein volles Mitgliedsjahr aufzuweisen haben, scheinen allerdings bei der Verteilung des auf die Anzahl der Mitgliedsjahre entfallenden Freistromes aus und seien nur bei der Verteilung nach der Anzahl ihrer Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Dieser Verteilungsmodus führe keineswegs zu einen unhaltbaren Ergebnis, weil jeder Genossenschaffer bei der Verteilung des Freistromes berücksichtigt werde. Unhaltbar sei die Auslegung des § 52 Abs. 3 der Satzungen durch die Beklagten, nach der 54 Genossenschaffer vor der Auffeilung des Freistromes überhaupt ausgeschlossen wären. Zur Ermittlung des Freistromkontingentes der einzelnen Genossenschafter sei daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. November 1971, 6 Ob 1973/71 hervorgehoben habe, ein doppelter Rechenvorgang erforderlich.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 50.000 S übersteige. Es war der Auffassung, daß unter Zeitdauer der Mitgliedschaft nicht das Alter des Geschäftsanteiles verstanden werden könne. Mitgliedschaff und Geschäftsanteile könnten nämlich nicht einander gleichgestellt werden. Während der Geschäftsanteil des einzelnen Genossenschafters einen Teil des Genossenschaftsvermögens ausmache, sei unter Mitgliedschaft die Summe aller Rechte und Pflichten zu verstehen, die ein Genossenschaffer nach den Satzungen durch seinen Beitritt zur Genossenschaft erlange. Die Mitgliedschaft des einzelnen Genossenschafters ende aber mit dessen Tod bzw. den im Paragraph 5, Ziffer 4, GenG vorgesehenen Beendigungsgrunden. Wohl könne für den Fall des Todes des Genossenschaffers im Genossenschaffsvertrag eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit habe aber Paragraph 6, der Satzungen der Beklagten nur in einem sehr bescheidenen Ausmaß Gebrauch gemacht (Ausscheidung erst mit Beendigung des laufenden bzw. nachfolgenden Geschäftsjahres). Nach Paragraph 8, der Satzungen finde daher nach dem Tod eines Genossenschaffers (mit Ablauf des vorgenannten Zeitraumes) eine endgültige Auseinandersetzung und Abrechnung statt. Sollte bei Liquidation der Genossenschaft auch das Alter noch existierender Geschäftsanteile berücksichtigt werden, so käme dies einer teilweisen Fortwirkung der bereits erloschenen Mitgliedschaft gleich. Mit dem Tode eines Genossenschafters erlösche daher dessen Mitgliedschaft und habe eine Abrechnung seiner Ansprüche zu erfolgen, sofern nicht eine Übertragung des Geschäftsanteils an ein anderes Mitglied im Sinne des Paragraph 6, Litera d, der Satzungen mit Zustimmung des Vorstandes zu erfolgen habe. Paragraph 52, Absatz 3, der Satzungen enthalte für die Verteilung des Liquidationserlöses zwei heranzuziehende Momente, nämlich die Anzahl der Geschäftsanteile und die Dauer der (persönlichen) Mitgliedschaft. Da der Satzung nicht entnommen werden könne, welches Gewicht den beiden Aufteilungsfaktoren zukomme, sei davon auszugehen, daß diese gleichwertig zu behandeln seien. Von den von der KELAG zu liefernden Freistromkontingenten seien daher je 260.000 kwh jährlich auf die Anzahl der Mitgliedschaftsjahre und auf die einzelnen Geschäftsanteile zu verteilen. Genossenschafter, die noch kein volles Mitgliedsjahr aufzuweisen haben, scheinen allerdings bei der Verteilung des auf die Anzahl der Mitgliedsjahre entfallenden Freistromes aus und seien nur bei der Verteilung nach der Anzahl ihrer Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Dieser Verteilungsmodus führe keineswegs zu einen unhaltbaren Ergebnis, weil jeder Genossenschaffer bei der Verteilung des Freistromes berücksichtigt werde. Unhaltbar sei die Auslegung des Paragraph 52, Absatz 3, der Satzungen durch die Beklagten, nach der 54 Genossenschaffer vor der Auffeilung des Freistromes überhaupt ausgeschlossen wären. Zur Ermittlung des Freistromkontingentes der einzelnen Genossenschafter sei daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. November 1971, 6 Ob 1973/71 hervorgehoben habe, ein doppelter Rechenvorgang erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.