Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, vgl auch RIS-Justiz RS0042405 und RS0110702 uva).Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, vergleiche auch RIS-Justiz RS0042405 und RS0110702 uva).
Die im Zusammenhang mit der Weigerung der Klägerin, diverse Dokumente vor Zahlung der von ihr in Rechnung gestellten Beträge herauszugeben, von der Revisionswerberin für erheblich erachtete Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall gar nicht, weil die Beklagte dabei insofern vom festgestellten Sachverhalt abweicht, als sie unterstellt, der von ihr beabsichtigte Grundstückskauf sei zufolge dieser Weigerung der Klägerin gescheitert. Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen muss aber davon ausgegangen werden, dass das „Platzen" des Grundstückskaufes aus Gründen geschah, die in der Sphäre der Beklagten lagen.
Die Revisionswerberin unterstellt im Weiteren - wie schon in der Berufung - zu Unrecht, die Klägerin nur mit einer Gesellschaftsgründung beauftragt zu haben. Sie setzt sich dabei darüber hinweg, dass sie festgestelltermaßen die Klägerin vor allem mit der Durchführung einer umfassenden Beratung zu allen Rechtsfragen beim Erwerb von Grundstücken in Russland beauftragt hatte. Davon, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, kann keine Rede sein; Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fragen der Entlohnung eines Werkvertrages stellen sich daher nicht. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch „verwirkt" hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0116278 [T1]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit könnte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage gegeben sein, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dies trifft hier aber nicht zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, dass sich das Recht zur Leistungsverweigerung nach § 1052 ABGB nur auf Pflichten bezieht, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die sogenannten „äquivalenten Nebenpflichten" (RIS-Justiz RS0018760); im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden und Belegen in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch der Klägerin (vgl RIS-Justiz RS005551). Da die Revisionswerberin auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, muss ihre demnach unzulässige außerordentliche Revision zurückgewiesen werden.Die Revisionswerberin unterstellt im Weiteren - wie schon in der Berufung - zu Unrecht, die Klägerin nur mit einer Gesellschaftsgründung beauftragt zu haben. Sie setzt sich dabei darüber hinweg, dass sie festgestelltermaßen die Klägerin vor allem mit der Durchführung einer umfassenden Beratung zu allen Rechtsfragen beim Erwerb von Grundstücken in Russland beauftragt hatte. Davon, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, kann keine Rede sein; Rechtsfragen im Zusammenhang mit Fragen der Entlohnung eines Werkvertrages stellen sich daher nicht. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch „verwirkt" hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0116278 [T1]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit könnte daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage gegeben sein, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dies trifft hier aber nicht zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, dass sich das Recht zur Leistungsverweigerung nach Paragraph 1052, ABGB nur auf Pflichten bezieht, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die sogenannten „äquivalenten Nebenpflichten" (RIS-Justiz RS0018760); im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Herausgabe von Urkunden und Belegen in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch der Klägerin vergleiche RIS-Justiz RS005551). Da die Revisionswerberin auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft, muss ihre demnach unzulässige außerordentliche Revision zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).