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Entscheidung 7 Ob 11/20y×

Entscheidung 7 Ob 11/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031939 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher z …
RS0032078 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahl …
RS0033829 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Vergütungszinsen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.
RS0132998 Rechtssatz 10.02.2020Zivilrecht
Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und die Beklagte dem Kläger auch sc …
RS0133027 Rechtssatz 19.02.2020Zivilrecht
Ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG infolge unterbliebener Rechtsbelehrung verjährt nicht binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss.
RS0133108 Rechtssatz 24.04.2020Zivilrecht
Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn d …