Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Individualtatsachen, über die er nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, bereits als ein den Vertragsrücktritt des Versicherers rechtfertigendes Verschulden i.S. des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 VersVG anzulasten ist, wenn er das vom Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben (JBl. 1977, 375, SZ 54/22 ua). Nach ebenso zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer aber nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entschuldigt sein, wenn er vom Versicherungsvertreter über die Pflicht zur Beantwortung der Fragen unrichtig informiert und dadurch veranlaßt wurde, diese anders als gewollt vorzunehmen, etwa weil der Versicherungsvertreter die Auskunft erteilte, daß der Versicherer auf die Beantwortung bestimmer Fragen über die Gesundheit keinen Wert lege (SZ 52/65; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 86, 94). Eine Abwägung von Verschuldensanteilen (des Versicherungsvertreters und des Versicherungsnehmers) findet dabei allerdings nach der zutreffenden Ansicht der Revisionswerberin nicht statt. Das Verschulden des Versicherungsnehmers kann aber im Einzelfall durch eine Fehlinformation des Versicherungsvertreters beeinflußt oder ganz ausgeschlossen werden, gleichgültig, ob diese Information selbst schuldhaft oder nicht erfolgte (Ehrenzweig aaO 86, Bruck-Möller, VVG 3 I 330).Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung von Individualtatsachen, über die er nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, bereits als ein den Vertragsrücktritt des Versicherers rechtfertigendes Verschulden i.S. des Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 2, VersVG anzulasten ist, wenn er das vom Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben (JBl. 1977, 375, SZ 54/22 ua). Nach ebenso zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer aber nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles entschuldigt sein, wenn er vom Versicherungsvertreter über die Pflicht zur Beantwortung der Fragen unrichtig informiert und dadurch veranlaßt wurde, diese anders als gewollt vorzunehmen, etwa weil der Versicherungsvertreter die Auskunft erteilte, daß der Versicherer auf die Beantwortung bestimmer Fragen über die Gesundheit keinen Wert lege (SZ 52/65; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 86, 94). Eine Abwägung von Verschuldensanteilen (des Versicherungsvertreters und des Versicherungsnehmers) findet dabei allerdings nach der zutreffenden Ansicht der Revisionswerberin nicht statt. Das Verschulden des Versicherungsnehmers kann aber im Einzelfall durch eine Fehlinformation des Versicherungsvertreters beeinflußt oder ganz ausgeschlossen werden, gleichgültig, ob diese Information selbst schuldhaft oder nicht erfolgte (Ehrenzweig aaO 86, Bruck-Möller, VVG 3 römisch eins 330).
Objektiv unrichtige Beantwortung eindeutiger Fragen über Individualtatsachen begründet jedoch in der Regel selbst dann zumindest Fahrlässigkeit, wenn dem Versicherungsvertreter alles klargelegt wurde und dieser erklärte, daß irgendwelche Umstände nicht angezeigt werden müßten (Prölss-Martin, VVG 23 155 mwN). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen der ausdrücklichen Erklärung des Versicherungsvertreters entscheidende Bedeutung zuerkannt, wonach es auf die Operation der Ehefrau des Klägers nicht ankomme. Wegen dieser Erklärung waren der Kläger und seine Frau mit der objektiv unrichtigen Beantwortung der Frage 21 einverstanden und unterschrieben schließlich die Rückseite des Versicherungsantrages, ohne die Fragen noch einmal durchzulesen. Selbst unter der Annahme der Redlichkeit des Revisionsgegners und seiner Frau, also bei Zubilligung ihres guten Glaubens, war die gestellte Frage im Antragsformular aber so deutlich formuliert, daß ihre Verneinung ungeachtet der vom Versicherungsvertreter erteilten Auskunft als schuldhaft angesehen werden muß. Die unbesehene Unterfertigung des vom Versicherungsvertreter ausgefüllten Antragsformulares fällt nach dem oben Gesagten dem Kläger und seiner Frau ebenso zur Last wie die objektive Unrichtigkeit der Verneinung der klar und eindeutig gestellten Frage. Die bloße Belehrung durch den Versicherungsvertreter, daß der Versicherer auf die wahrheitsgemäße Beantwortung dieser Frage keinen Wert lege, widersprach einerseits dem klaren gegenteiligen Inhalt des Formblattes und wurde andererseits auch für einen Laien erkennbar völlig unschlüssig damit begründet, daß bei der geringen Versicherungssumme ohnehin kein ärztlicher Befund notwendig sei. Gerade das Fehlen einer ärztlichen überprüfung ließ bei gehöriger Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers die Notwendigkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der gestellten Fragen unzweifelhaft erkennen. Dazu kommt im vorliegenden Fall die Schwere der vorangegangenen Operation, gleichgültig, ob der Kläger und seine Frau mit weiteren Krankheitsfolgen oder mit einer Ausheilung rechneten, zumal sich die Frau des Klägers laufenden Untersuchungen unterziehen mußte. Die objektiv wahrheitswidrige Beantwortung der Fragen nach einer erlittenen Operation und nach einer bestehenden oder früher erlittenen Magenerkrankung ist demnach ungeachtet der falschen Information durch den Versicherungsvertreter und des darin liegenden Mitverschuldens desselben nicht entschuldigt. Der Klagsanspruch auf Zahlung der Versicherungssumme von 80.000,-- S besteht demnach nicht zu Recht.
Infolge dieser Rechtslage kommt dem weiteren Vorbringen des Klägers Bedeutung zu, daß die Beklagte wenigstens verpflichtet sei, ihm den Rückkaufswert der Versicherung von 11.840,-- S zu bezahlen, den sie selbst in der Urkunde Beilage ./D genannt und von dem sie aber ungerechtfertigterweise eine angebliche Prämienschuld abgerechnet habe. Die Berechtigung dieses Eventualklagebegehrens wird noch zu prüfen sein. Im übrigen konnte jedoch die Abänderung der vorinstanzlichen Urteile durch Fällung eines Teilurteiles erfolgen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.