Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Insoweit die klagende Partei ihren Anspruch auf die Vinkulierung der Versicherung zu ihren Gunsten stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Vinkulierung, soferne nicht, wie es bei der Lebensversicherung (als Kreditsicherung) üblich ist, besondere Verpflichtungen des Versicherers gegenüber dem Gläubiger des Versicherungsnehmers vertraglich festgelegt werden, bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers derart bedeutet, daß Auszahlungen an den Letzteren nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen dürfen (7 Ob 14/82; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 195; vgl. auch EvBl.1970/263). Besondere vertragliche Vereinbarungen wurden hier nicht einmal behauptet, sodaß die klagende Partei allein aus der unbestrittenen Vinkulierung der Versicherung noch nicht das Recht zur Geltendmachung der Versicherungsleistung ableiten könnte. Nun liegt aber nach dem Standpunkt der klagenden Partei (auch) eine Versicherung für fremde Rechnung vor, und die beklagte Partei geht selbst davon aus, daß sie Zahlung an die klagende Partei zu leisten hätte, wenn der Vertragspartner zustimmte. Die beklagte Partei bestreitet lediglich mangels eines Vertragspartners einen wirksamen Vertragsabschluß. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird aus keinen anderen Gründen bestritten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsvertrages trifft den Versicherungsnehmer bzw. denjenigen, der für sich Rechte aus dem Vertrag ableitet, im vorliegenden Fall demnach die klagende Partei. Unbekämpft steht bisher lediglich fest, daß Dr. Gustav N*** den Versicherungsvertrag namens einer M*** D*** abgeschlossen hat, die jedoch nicht registriert ist. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei handelte es sich hiebei aber nur um eine falsche bzw. ungenaue Bezeichnung des tatsächlichen Vertragspartners der beklagten Partei, der VERLAGS-GesmbH (AS 13). Ein Vertragsabschluß mit dem tatsächlichen Träger eines bestimmten Rechtes unbeschadet der Bezeichnung der Vertragspartei ist aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, möglich. Läge danach ein wirksamer Vertragsabschluß vor, hätte allerdings die klagende Partei auch die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Auszahlung an sie nachzuweisen.Insoweit die klagende Partei ihren Anspruch auf die Vinkulierung der Versicherung zu ihren Gunsten stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Vinkulierung, soferne nicht, wie es bei der Lebensversicherung (als Kreditsicherung) üblich ist, besondere Verpflichtungen des Versicherers gegenüber dem Gläubiger des Versicherungsnehmers vertraglich festgelegt werden, bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherungsnehmers derart bedeutet, daß Auszahlungen an den Letzteren nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen dürfen (7 Ob 14/82; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch zwei 195; vergleiche auch EvBl.1970/263). Besondere vertragliche Vereinbarungen wurden hier nicht einmal behauptet, sodaß die klagende Partei allein aus der unbestrittenen Vinkulierung der Versicherung noch nicht das Recht zur Geltendmachung der Versicherungsleistung ableiten könnte. Nun liegt aber nach dem Standpunkt der klagenden Partei (auch) eine Versicherung für fremde Rechnung vor, und die beklagte Partei geht selbst davon aus, daß sie Zahlung an die klagende Partei zu leisten hätte, wenn der Vertragspartner zustimmte. Die beklagte Partei bestreitet lediglich mangels eines Vertragspartners einen wirksamen Vertragsabschluß. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird aus keinen anderen Gründen bestritten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsvertrages trifft den Versicherungsnehmer bzw. denjenigen, der für sich Rechte aus dem Vertrag ableitet, im vorliegenden Fall demnach die klagende Partei. Unbekämpft steht bisher lediglich fest, daß Dr. Gustav N*** den Versicherungsvertrag namens einer M*** D*** abgeschlossen hat, die jedoch nicht registriert ist. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei handelte es sich hiebei aber nur um eine falsche bzw. ungenaue Bezeichnung des tatsächlichen Vertragspartners der beklagten Partei, der VERLAGS-GesmbH (AS 13). Ein Vertragsabschluß mit dem tatsächlichen Träger eines bestimmten Rechtes unbeschadet der Bezeichnung der Vertragspartei ist aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, möglich. Läge danach ein wirksamer Vertragsabschluß vor, hätte allerdings die klagende Partei auch die Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Auszahlung an sie nachzuweisen.
Das Erstgericht hat, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, die Behauptung der klagenden Partei, es liege nur eine ungenaue bzw. falsche Bezeichnung des Vertragspartners vor, nicht geprüft und darüber keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Zu anderen Fragen, wie etwa zur nachträglichen Sanierung eines ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, ist mangels eines entsprechenden Sachvorbringens jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht Stellung zu nehmen. Zu Unrecht beruft sich die klagende Partei auf die Bestimmungen der §§ 16 ff, insbesondere auf § 19 VersVG., weil diese nur die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich gefahrenerheblicher Umstände betreffen. In dieser Hinsicht wurden bisher nicht einmal andeutungsweise Behauptungen aufgestellt. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht hat, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, die Behauptung der klagenden Partei, es liege nur eine ungenaue bzw. falsche Bezeichnung des Vertragspartners vor, nicht geprüft und darüber keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Zu anderen Fragen, wie etwa zur nachträglichen Sanierung eines ohne Vollmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, ist mangels eines entsprechenden Sachvorbringens jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht Stellung zu nehmen. Zu Unrecht beruft sich die klagende Partei auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, ff, insbesondere auf Paragraph 19, VersVG., weil diese nur die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich gefahrenerheblicher Umstände betreffen. In dieser Hinsicht wurden bisher nicht einmal andeutungsweise Behauptungen aufgestellt. Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.