Der Begriff der groben Fahrlässigkeit, dessen Vorliegen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nach § 61 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist; die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt; dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 56/166 mwN). Nach Koziol, Haftpflichtrecht2 I 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet; als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (Hofmann, Privatversicherungsrecht 105; SZ 56/166). Im Sinne dieses Verständnisses der groben Fahrlässigkeit werden auch in der Rechtsprechung in Deutschland die Gefährlichkeit der Situation (Abstellen eines ungesicherten Fahrzeuges auf unbewachtem Parkplatz durch längere Zeit) und der Wert des Fahrzeuges als Beurteilungskriterien berücksichtigt (vgl. die Fallbeispiele in Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung14 RNr.94 zu § 12 AKB, insbesondere S.588).Der Begriff der groben Fahrlässigkeit, dessen Vorliegen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nach Paragraph 61, VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist; die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt; dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 56/166 mwN). Nach Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet; als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (Hofmann, Privatversicherungsrecht 105; SZ 56/166). Im Sinne dieses Verständnisses der groben Fahrlässigkeit werden auch in der Rechtsprechung in Deutschland die Gefährlichkeit der Situation (Abstellen eines ungesicherten Fahrzeuges auf unbewachtem Parkplatz durch längere Zeit) und der Wert des Fahrzeuges als Beurteilungskriterien berücksichtigt vergleiche die Fallbeispiele in Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung14 RNr.94 zu Paragraph 12, AKB, insbesondere S.588).
Der Versicherungsfall kann auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Voraussetzung dafür ist die Tatherrschaft des Versicherungsnehmers. Er muß die Umstände kennen, die den bevorstehenden Versicherungsfall erkennen lassen, seinen Eintritt wahrscheinlich machen und trotzdem Gegenmaßnahmen unterlassen, die möglich, geeignet und ihm zumutbar waren (Stiefel-Hofmann aaO RNr.88).
Es ist allgemein bekannt, daß an bestimmten Orten oder Regionen die Gefahr eines Autodiebstahls erheblich größer ist als an anderen und daß insbesondere fabriksneue oder neuwertige Luxusfahrzeuge bestimmter Marken in besonderem Maße begehrte Diebstahlsobjekte sind. Der PKW der Klägerin gehörte zu dieser Fahrzeugkategorie, er hatte auch erst einen Kilometerstand von rund 4000. Davon ausgehend wäre es bei Abstellen des Fahrzeuges an einem italienischen Urlaubsort durch längere Zeit auf einem unbewachten, frei zugänglichen Parkplatz für jeden nicht ungewöhnlich sorglosen Menschen naheliegend gewesen, Überlegungen zur allfälligen Absicherung des Fahrzeuges anzustellen. Die Durchsicht der Bertiebsanleitung hätte ergeben, daß das Fahrzeug serienmäßig über eine Diebstahlssicherung (Wegfahrsicherung) verfügte, die leicht zu betätigen war und deren Bedienung durch Ausschaltung der Zündung und der Kraftstoffzufuhr die Inbetriebnahme durch Dritte verhindert hätte. Die Klägerin hat sich diese Informationen, obwohl es ihr zumutbar und leicht möglich gewesen wäre, nicht verschafft. Hinzu kommt die der Klägerin bekannte Verwahrung des Reserveschlüssels an einem mittels eines kleinen Schraubenziehers leicht zugänglichen Platz am Fahrzeug. Die sich daraus ergebende Sorglosigkeit der Klägerin ist auffallend und ungewöhnlich im Sinne der oben dargelegten Grundsätze und daher als grob fahrlässig zu qualifizieren.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Für die Schriftsätze vom 18.12.1990, 22.1.1991 und 13.2.1991, die im wesentlichen nur die Fristen betreffen, gebührt nur eine Entlohnung nach TP 1. Inwieweit die Kommission vom 14.2.1991 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan (§ 41 ZPO iVm § 54 Abs.1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Schriftsätze vom 18.12.1990, 22.1.1991 und 13.2.1991, die im wesentlichen nur die Fristen betreffen, gebührt nur eine Entlohnung nach TP 1. Inwieweit die Kommission vom 14.2.1991 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus dem Akt nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan (Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).