Die gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei hat sich zwar hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht ausdrücklich auf einen Regreß nach § 67 VersVG berufen; doch kann ihr Vorbringen nur in diesem Sinne verstanden werden.Die klagende Partei hat sich zwar hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht ausdrücklich auf einen Regreß nach Paragraph 67, VersVG berufen; doch kann ihr Vorbringen nur in diesem Sinne verstanden werden.
Die zwischen der klagenden Partei und dem Leasinggeber getroffene Vereinbarung für den Fall eines Prämienverzuges eines Leasingnehmers ist als rechtlich zulässige Prämienstundung und in diesem Umfang als Verzicht auf die Verzugsfolgen nach § 39 VersVG zu werten. Bei einer Vereinbarung vor Fristsetzung fehlt es bis zu Ablauf der vereinbarten Frist an einer nicht rechtzeitigen Zahlung, sodaß § 39 VersVG nicht anwendbar ist. Zweck der getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin und jener zwischen der Leasinggeberin war die Aufrechterhaltung des Kaskoversicherungsschutzes bei Prämienverzug der Versicherungsnehmerin. Da die Klägerin die Leasinggeberin vom Prämienverzug der Beklagten nicht verständigt hatte, kam die Stundungsvereinbarung gegenüber der Leasinggeberin zur Wirkung. Der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung war daher im Unfallszeitpunkt aufrecht.Die zwischen der klagenden Partei und dem Leasinggeber getroffene Vereinbarung für den Fall eines Prämienverzuges eines Leasingnehmers ist als rechtlich zulässige Prämienstundung und in diesem Umfang als Verzicht auf die Verzugsfolgen nach Paragraph 39, VersVG zu werten. Bei einer Vereinbarung vor Fristsetzung fehlt es bis zu Ablauf der vereinbarten Frist an einer nicht rechtzeitigen Zahlung, sodaß Paragraph 39, VersVG nicht anwendbar ist. Zweck der getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin und jener zwischen der Leasinggeberin war die Aufrechterhaltung des Kaskoversicherungsschutzes bei Prämienverzug der Versicherungsnehmerin. Da die Klägerin die Leasinggeberin vom Prämienverzug der Beklagten nicht verständigt hatte, kam die Stundungsvereinbarung gegenüber der Leasinggeberin zur Wirkung. Der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung war daher im Unfallszeitpunkt aufrecht.
Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges geschützt (vgl. VR 1988/92 uva). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind. Diese Ansicht wird sowohl von der deutschen (vgl. Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrzeugversicherung15 Anm.2 zu § 12 AKB) als auch der österreichischen Lehre (vgl. Petrasch in ZVR 1979, 322 ff) geteilt. Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin handelt es sich hier um eine rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes und um keine unzulässige Neuerung in der Revision.Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges geschützt vergleiche VR 1988/92 uva). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG anzuwenden sind. Diese Ansicht wird sowohl von der deutschen vergleiche Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrzeugversicherung15 Anm.2 zu Paragraph 12, AKB) als auch der österreichischen Lehre vergleiche Petrasch in ZVR 1979, 322 ff) geteilt. Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin handelt es sich hier um eine rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes und um keine unzulässige Neuerung in der Revision.
Was unter der dem Gesetz unbekannten Rechtsfigur der "Vinkulierung" zu verstehen ist, ist primär der Parteienvereinbarung zu entnehmen. In der Lehre wird die Vinkulierung teils als schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers, teils als Verpfändung oder Sicherungszession des Anspruches beurteilt (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 207 mwN). Der Oberste Gerichtshof spricht zwar mitunter (vgl. EvBl. 1970/263 und VersR 1989, 418) davon, daß der Vinkulargläubiger Zessionar der Versicherungsforderung sei, meint aber im übrigen, die Vinkulierungsvereinbarung sei nur eine "Sperre des Versicherungsvertrages" mit der Wirkung, daß die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers erfolgen kann (VersR 1988, 531; in diesem Sinne auch Fenyves, BankArch 1991, 13 ff). Schinnerer-Avancini (Bankverträge3 II, 195) folgen dieser Rechtsprechung und vertreten überdies die Ansicht, daß durch die Vinkulierung keine "Sicherungsübereignung besonderer Art", sondern eine Anweisung begründet werde. Selbst wenn dies aber dem Parteiwillen entsprechen sollte, wäre dann immer noch die causa des Valutaverhältnisses zu klären; diese liegt aber in der Kreditbesicherung.Was unter der dem Gesetz unbekannten Rechtsfigur der "Vinkulierung" zu verstehen ist, ist primär der Parteienvereinbarung zu entnehmen. In der Lehre wird die Vinkulierung teils als schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers, teils als Verpfändung oder Sicherungszession des Anspruches beurteilt vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 207 mwN). Der Oberste Gerichtshof spricht zwar mitunter vergleiche EvBl. 1970/263 und VersR 1989, 418) davon, daß der Vinkulargläubiger Zessionar der Versicherungsforderung sei, meint aber im übrigen, die Vinkulierungsvereinbarung sei nur eine "Sperre des Versicherungsvertrages" mit der Wirkung, daß die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers erfolgen kann (VersR 1988, 531; in diesem Sinne auch Fenyves, BankArch 1991, 13 ff). Schinnerer-Avancini (Bankverträge3 römisch zwei, 195) folgen dieser Rechtsprechung und vertreten überdies die Ansicht, daß durch die Vinkulierung keine "Sicherungsübereignung besonderer Art", sondern eine Anweisung begründet werde. Selbst wenn dies aber dem Parteiwillen entsprechen sollte, wäre dann immer noch die causa des Valutaverhältnisses zu klären; diese liegt aber in der Kreditbesicherung.
Schinnerer-Avancini gestehen im übrigen zu, daß durch die Vinkulierung für die begünstigten Gläubiger die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG nachgebildet werden soll; dessen Pfandrecht erstreckt sich aber gerade auf die Versicherungsforderung.Schinnerer-Avancini gestehen im übrigen zu, daß durch die Vinkulierung für die begünstigten Gläubiger die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers iSd Paragraphen 100, ff VersVG nachgebildet werden soll; dessen Pfandrecht erstreckt sich aber gerade auf die Versicherungsforderung.
In der Entscheidung 7 Ob 30/81 (teilweise veröffentlicht in VersR 1984, 548) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die ungeachtet einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vom Kaskoversicherer an den Leasinggeber, zu dessen Gunsten die Versicherung vinkuliert worden war, erbrachte Leistung rechtfertige auch dann, wenn diese Leistung aufgrund eines vom Versicherer mit dem Leasinggeber abgeschlossenen Vertrages erfolgt sei, nicht einen Regreßanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht eine Vereinbarung über seine Regreßpflicht im Fall einer ihm gegenüber bestehenden Leistungsfreiheit getroffen oder sich eine allfällige Schadenersatzforderung des Leasinggebers habe abtreten lassen.
Der erkennende Senat hält diese Ansicht nicht aufrecht.
Die Einrichtung des Versicherungsscheines, wie sie im deutschen Rechtsbereich üblich ist, und nach dessen Inhalt der Versicherungsnehmer dem Kreditgeber ein in dem Schein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Forderungen übereignet, kann im Ergebnis in Fällen der Autofinanzierung mit der im vorliegenden Fall vereinbarten Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten der Leasinggesellschaft verglichen werden. Auch durch die Erteilung des Versicherungsscheines an den Kreditgeber wird das Versicherungsverhältnis des Vollkaskoversicherers mit dem Versicherungsnehmer zu einem Fremdversicherungsvertrag, wobei der Kreditgeber der Versicherte ist (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung15, Rz 87 zu § 3 AKB). Allein aufgrund des Versicherungsscheines hat der Kreditgeber allerdings keine größeren Rechte als der Versicherungsnehmer selbst. Wenn mithin der Versicherungsnehmer durch Verletzung von Obliegenheiten seinen Versicherungsanspruch verliert, ist der Versicherer auch dem Kreditgeber gegenüber nicht leistungspflichtig (Stiefel-Hofmann aaO Rz 93).Die Einrichtung des Versicherungsscheines, wie sie im deutschen Rechtsbereich üblich ist, und nach dessen Inhalt der Versicherungsnehmer dem Kreditgeber ein in dem Schein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Forderungen übereignet, kann im Ergebnis in Fällen der Autofinanzierung mit der im vorliegenden Fall vereinbarten Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten der Leasinggesellschaft verglichen werden. Auch durch die Erteilung des Versicherungsscheines an den Kreditgeber wird das Versicherungsverhältnis des Vollkaskoversicherers mit dem Versicherungsnehmer zu einem Fremdversicherungsvertrag, wobei der Kreditgeber der Versicherte ist (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung15, Rz 87 zu Paragraph 3, AKB). Allein aufgrund des Versicherungsscheines hat der Kreditgeber allerdings keine größeren Rechte als der Versicherungsnehmer selbst. Wenn mithin der Versicherungsnehmer durch Verletzung von Obliegenheiten seinen Versicherungsanspruch verliert, ist der Versicherer auch dem Kreditgeber gegenüber nicht leistungspflichtig (Stiefel-Hofmann aaO Rz 93).
Nichts anderes kann für den Fall der Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten der Leasinggesellschaft gelten.
Anders verhält es sich, wenn, wie hier, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherer bestehen. Leistet der Versicherer aufgrund eines derart (nur) gegenüber dem Leasing-(Kredit-)Geber erklärten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers an den versicherten Leasing-(Kredit-)Geber, ist der Versicherungsnehmer - sollte eine Abtretung der Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherer nicht ohnedies in der genannten Vereinbarung enthalten sein (was hier nicht behauptet wurde) - (ausnahmsweise) als Dritter im Sinne des § 67 VersVG zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer geht demzufolge auch aufgrund des § 67 VersVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit er den Leasing-(Kredit-)Geber aufgrund des zu dessen Gunsten bestehenden Versicherungsvertrages befriedigt (Prölss-Martin, VVG25, 519; Stiefel/Hofmann aaO Rz 94 und 95; VersR 1965, 873 f; BGHZ 24/52).Anders verhält es sich, wenn, wie hier, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherer bestehen. Leistet der Versicherer aufgrund eines derart (nur) gegenüber dem Leasing-(Kredit-)Geber erklärten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers an den versicherten Leasing-(Kredit-)Geber, ist der Versicherungsnehmer - sollte eine Abtretung der Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherer nicht ohnedies in der genannten Vereinbarung enthalten sein (was hier nicht behauptet wurde) - (ausnahmsweise) als Dritter im Sinne des Paragraph 67, VersVG zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer geht demzufolge auch aufgrund des Paragraph 67, VersVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit er den Leasing-(Kredit-)Geber aufgrund des zu dessen Gunsten bestehenden Versicherungsvertrages befriedigt (Prölss-Martin, VVG25, 519; Stiefel/Hofmann aaO Rz 94 und 95; VersR 1965, 873 f; BGHZ 24/52).
Daß die Klägerin gegenüber der Beklagten, die ihre Obliegenheit im Sinne des Art.5.2.1 AFIB 1986 (= Art.6 Abs.1 lit.b AKIB) verletzt hat, leistungsfrei ist, ist keine Frage. Der Anspruch der klagenden Partei aufgrund der auf sie übergegangenen Forderung ist daher berechtigt.Daß die Klägerin gegenüber der Beklagten, die ihre Obliegenheit im Sinne des Artikel 5 Punkt 2 Punkt eins, AFIB 1986 (= Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKIB) verletzt hat, leistungsfrei ist, ist keine Frage. Der Anspruch der klagenden Partei aufgrund der auf sie übergegangenen Forderung ist daher berechtigt.
Der Revision der klagenden Partei war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.