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Entscheidung 7 Ob 111/21f×

Entscheidung 7 Ob 111/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017123 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Versicherung für fremde Rechnung ist Vertrag zugunsten Dritter.
RS0035281 Rechtssatz 19.10.1966Zivilrecht
§ 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, …
RS0080792 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandverhältnis. Der Versich …
RS0080858 Rechtssatz 07.09.1955Zivilrecht
Bei der Insassenversicherung hat der versicherte Insasse das Recht, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, daß er die von ihm einkassierte Versicherungsumme - nach Abzug seiner Gegenforderungen - dem Versicherten auch tatsächlich zukommen läßt.
RS0080862 Rechtssatz 11.05.1994Zivilrecht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen.
RS0080863 Rechtssatz 11.05.1994Zivilrecht
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehenden Forderung.
RS0117935 Rechtssatz 05.08.2003Zivilrecht
Im Innenverhältnis ist der Versicherungsnehmer bei der Fremdversicherung aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses auch zur Herausgabe kulanzweise erlangter Versicherungsleistungen an den Versicherten verpflichtet.
RS0121526 Rechtssatz 29.11.2006Zivilrecht
Ohne sachlichen, billigenswerten Grund verstößt die Berufung des Versicherers auf eine im Versicherungsvertrag für fremde Rechnung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarung, Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Ver …