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Entscheidung 7 Ob 113/08f×

Entscheidung 7 Ob 113/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob113/08f

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jennifer Ü*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Februar 2008, GZ 2 R 192/07p-82, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Umfang der ärztlichen Aufklärung ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0026529). Ob ein Kunstfehler vorliegt, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0026418). Der Geschädigte hat den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten und nicht des Schädigers (RIS-Justiz RS0026209). Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RIS-Justiz RS0038222). Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist. Es steht nämlich fest, dass

1) sowohl für SGA (wie bei der Klägerin) als auch für idiopathischen Kleinwuchs eine Therapie mit Wachstumshormonen angezeigt war und ist,

2) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin (noch vor der Pubertät) behandelbar gewesen war, eine Behandlung mit rekombinierten Wachstumshormonen an Universitätskliniken „state of the art" war und

3) mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Behandlung bei der Klägerin Erfolg gehabt hätte.

Damit steht fest, dass dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsfehler unterlaufen ist, weil er über die damals schon dem Stand der Wissenschaft entsprechende Hormonbehandlung nicht aufgeklärt hat. Die Klägerin hat bewiesen, dass die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erfolg verzeichnet hätte. Damit hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Klägerin der Kausalitätsbeweis gelungen ist, im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Anmerkung

E87762 7Ob113.08f

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdM 2009/34 S 26 (Kopetzki) - RdM 2009,26 (Kopetzki) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00113.08F.0611.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20080611_OGH0002_0070OB00113_08F0000_000