Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 14. 5. 1985 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem die Ehefrau des Klägers mitversichert ist. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965/82) und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (SRB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
I. Versicherungsschutz (Artikel 1 bis 4)römisch eins. Versicherungsschutz (Artikel 1 bis 4)
Artikel 1
Gegenstand der Versicherung
(1) Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategorie) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen:
a) bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sowie des Amtshaftungsgesetzes;
[...]
II. Der Versicherungsfall (Artikel 5 bis 11)römisch zwei. Der Versicherungsfall (Artikel 5 bis 11)
Artikel 5
Begriff
Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen ist das Ereignis, das
1. gemäß Artikel 1 Abs 1 lit a) den Schadenersatzanspruch des Versicherten ursächlich begründet; Fälle, in denen die Ursache, die die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, fortbesteht und somit wiederholt Anlass zu Leistungen des Versicherers gehen, gelten als ein Ereignis.1. gemäß Artikel 1 Absatz eins, Litera a,) den Schadenersatzanspruch des Versicherten ursächlich begründet; Fälle, in denen die Ursache, die die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, fortbesteht und somit wiederholt Anlass zu Leistungen des Versicherers gehen, gelten als ein Ereignis.
[...]
Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
V. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutzrömisch fünf. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 1
Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Artikels 1 Abs 1 lit a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965) hinaus im Bereich desDer Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Artikels 1 Absatz eins, Litera a,) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965) hinaus im Bereich des
a) Privat-Rechtsschutzes (ERB 1965 C/I)
[...]
Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen.“
[2] Der Kläger begehrt Deckung für die von seiner Ehefrau beabsichtigte Geltendmachung von auf sie infolge Einantwortung übergegangenen Schadenersatzansprüchen ihrer verstorbenen Mutter gegenüber ihrem Bruder, der unter Überschreitung seiner ihm von der Mutter eingeräumten Befugnisse zwischen Juli 2012 und deren Tod rechtswidrig und schuldhaft Geld und Ersparnisse nicht in ihrem Interesse und/oder nicht zu deren Vorteil verwendet haben soll.