Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Nach § 4 Abs 1 DevG darf ein Inländer im Inland ua nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Gold einem Ausländer aushändigen. Unter Gold iS des zitierten Gesetzes ist, was sich aus § 1 Abs 1 Z 4 DevG ergibt, insbesondere auch Feingold zu verstehen. In der vom Kläger vorgelegten Erklärung der Oesterreichischen Nationalbank heißt es zwar, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Bestimmungen ihrer Kundmachung Nr 9/59 Z 2 lit a zur Anwendung kommen. Hinzugefügt wird jedoch: "Die Bewilligung zur Ausfolgung des Goldes wird von uns nicht erteilt." Z 2 lit a der erwähnten Kundmachung zählt zu den Leistungen und Verfügungen, die iS des § 22 DevG von der Oesterreichischen Nationalbank generell bewilligt werden, die auf Grund eines Urteiles oder einer anderen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgende Zahlung auf ein Sperrkonto eines Ausländers bei einer inländischen Kreditunternehmung oder, falls die Voraussetzungen der generellen Zahlungsbewilligungen der Kundmachung Nr 5/59 zutreffen, die Zahlung und Überweisung iS der letztgenannten Kundmachung. Abschließend enthält die Bestimmung Z 2 lit a die erläuternde Bemerkung: "Ein Gericht kann daher dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben; die Zahlung der Urteilsschuld darf jedoch nur wie vorstehend angegeben erfolgen." Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich diese Vorschrift nur auf Geldzahlungen bezieht. Um eine solche geht es aber hier nicht, da das Klagebegehren die Ausfolgung von Feingold zum Gegenstand hat. Die Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank, daß bei Obsiegen des Klägers Z 2 lit a der Kundmachung Nr 9/59 Platz greife, ist sohin unrichtig. Maßgeblich ist vielmehr ihre Erklärung, daß sie die eingeklagte Ausfolgung des Goldes nicht bewilligt. Dem Klagebegehren steht daher § 22 Abs 2 DevG entgegen, wonach in Fällen, in denen zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich ist, die Zulässigkeit einer Verurteilung die Erteilung einer solchen Bewilligung voraussetzt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, DevG darf ein Inländer im Inland ua nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Gold einem Ausländer aushändigen. Unter Gold iS des zitierten Gesetzes ist, was sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, DevG ergibt, insbesondere auch Feingold zu verstehen. In der vom Kläger vorgelegten Erklärung der Oesterreichischen Nationalbank heißt es zwar, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Bestimmungen ihrer Kundmachung Nr 9/59 Ziffer 2, Litera a, zur Anwendung kommen. Hinzugefügt wird jedoch: "Die Bewilligung zur Ausfolgung des Goldes wird von uns nicht erteilt." Ziffer 2, Litera a, der erwähnten Kundmachung zählt zu den Leistungen und Verfügungen, die iS des Paragraph 22, DevG von der Oesterreichischen Nationalbank generell bewilligt werden, die auf Grund eines Urteiles oder einer anderen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgende Zahlung auf ein Sperrkonto eines Ausländers bei einer inländischen Kreditunternehmung oder, falls die Voraussetzungen der generellen Zahlungsbewilligungen der Kundmachung Nr 5/59 zutreffen, die Zahlung und Überweisung iS der letztgenannten Kundmachung. Abschließend enthält die Bestimmung Ziffer 2, Litera a, die erläuternde Bemerkung: "Ein Gericht kann daher dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben; die Zahlung der Urteilsschuld darf jedoch nur wie vorstehend angegeben erfolgen." Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich diese Vorschrift nur auf Geldzahlungen bezieht. Um eine solche geht es aber hier nicht, da das Klagebegehren die Ausfolgung von Feingold zum Gegenstand hat. Die Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank, daß bei Obsiegen des Klägers Ziffer 2, Litera a, der Kundmachung Nr 9/59 Platz greife, ist sohin unrichtig. Maßgeblich ist vielmehr ihre Erklärung, daß sie die eingeklagte Ausfolgung des Goldes nicht bewilligt. Dem Klagebegehren steht daher Paragraph 22, Absatz 2, DevG entgegen, wonach in Fällen, in denen zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich ist, die Zulässigkeit einer Verurteilung die Erteilung einer solchen Bewilligung voraussetzt.
Mithin war der Revision nicht Folge zu geben.