Aus der Begründung:
Gemäß dem § 25 AußStrG ist der bewegliche Nachlaß der Ausländer, rücksichtlich deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, bereits verloren haben, von den österreichischen Gerichten und nach österreichischen Gesetzen zu verhandeln. Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Erblassers ist jedoch kein weitwendiges Beweisverfahren durchzuführen; im Zweifel ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen (SZ 10/158; SZ 23/42; NotZ 1964/62). Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Klärung der Staatsangehörigkeit ist von der vom Rekursgericht festgestellten Doppelstaatsangehörigkeit auszugehen. Die neuere Literatur stimmt im wesentlichen darin überein, daß im Falle des Vorliegens zweier (ausländischer) Staatsangehörigkeiten die Beantwortung der Frage nach der effektiven (praktizierten) Staatsangehörigkeit darüber entscheidet, welcher der beiden Staatsangehörigkeiten der Vorzug zu geben ist (vgl. Schwind, FamRZ 1964, 481; Makarov, Grundriß des internationalen Privatrechts, 69; Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts[2], 311 ff.; Kegel, IntPR[3], 176; Schnitzer, Handbuch des IntPR[4], I, 162 f.; Dölle, IntPR[2], 67; Walker, IntPR[5], 103; Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 26 f.; Murad Ferid, Rabels's Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1968, 498 ff., insbesondere 514). Effektiver ist demnach die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist. Es muß hiebei in jedem einzelnen Fall den tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, um unter Berücksichtigung aller Verknüpfungen der Person mit jedem ihrer Heimatstaaten ihre stärkste Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Hiebei sind alle jene Tatsachen zu berücksichtigen, die für die Lebensverhältnisse der betreffenden Person von maßgebender Bedeutung sind, wie Wohnsitz, Aufenthalt, Zeitpunkt des Erwerbes der einzelnen Staatsangehörigkeiten, ius sanguinis, Militärdienst, Beruf und dgl. mehr. Nur die Würdigung aller aus den Lebensverhältnissen der betreffenden Person sich ergebenden Anknüpfungen an den einen von mehreren Staaten, denen sie angehört, wird es ermöglichen, die tatsächlich stärkste von allen ihren Staatsangehörigkeiten zu ermitteln (so insbesondere Makarov, Allgemeine Lehren, 311).Gemäß dem Paragraph 25, AußStrG ist der bewegliche Nachlaß der Ausländer, rücksichtlich deren nicht ausgemittelt werden kann, welchem Staate sie angehören, oder welche die Staatsbürgerschaft in demjenigen Staate, welchem sie angehören, bereits verloren haben, von den österreichischen Gerichten und nach österreichischen Gesetzen zu verhandeln. Bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Erblassers ist jedoch kein weitwendiges Beweisverfahren durchzuführen; im Zweifel ist die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen (SZ 10/158; SZ 23/42; NotZ 1964/62). Bei der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Klärung der Staatsangehörigkeit ist von der vom Rekursgericht festgestellten Doppelstaatsangehörigkeit auszugehen. Die neuere Literatur stimmt im wesentlichen darin überein, daß im Falle des Vorliegens zweier (ausländischer) Staatsangehörigkeiten die Beantwortung der Frage nach der effektiven (praktizierten) Staatsangehörigkeit darüber entscheidet, welcher der beiden Staatsangehörigkeiten der Vorzug zu geben ist vergleiche Schwind, FamRZ 1964, 481; Makarov, Grundriß des internationalen Privatrechts, 69; Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts[2], 311 ff.; Kegel, IntPR[3], 176; Schnitzer, Handbuch des IntPR[4], römisch eins, 162 f.; Dölle, IntPR[2], 67; Walker, IntPR[5], 103; Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 26 f.; Murad Ferid, Rabels's Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1968, 498 ff., insbesondere 514). Effektiver ist demnach die Angehörigkeit zu jenem Staat, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist. Es muß hiebei in jedem einzelnen Fall den tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, um unter Berücksichtigung aller Verknüpfungen der Person mit jedem ihrer Heimatstaaten ihre stärkste Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Hiebei sind alle jene Tatsachen zu berücksichtigen, die für die Lebensverhältnisse der betreffenden Person von maßgebender Bedeutung sind, wie Wohnsitz, Aufenthalt, Zeitpunkt des Erwerbes der einzelnen Staatsangehörigkeiten, ius sanguinis, Militärdienst, Beruf und dgl. mehr. Nur die Würdigung aller aus den Lebensverhältnissen der betreffenden Person sich ergebenden Anknüpfungen an den einen von mehreren Staaten, denen sie angehört, wird es ermöglichen, die tatsächlich stärkste von allen ihren Staatsangehörigkeiten zu ermitteln (so insbesondere Makarov, Allgemeine Lehren, 311).
Eine derartige Klärung ist aber im vorliegenden Fall zumindest ohne weitwendiges Beweisverfahren nicht möglich. Nicht zuletzt weil von den Revisionsrekurswerbern der animus manendi der Erblasserin in Zweifel gezogen wurde, kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes dem Wohnsitz allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Da aber, wie bereits erwähnt, eine Klärung aller anderen für die Lebensverhältnisse der Erblasserin bedeutsamen Tatsachen zumindest ohne weitwendiges Beweisverfahren nicht möglich ist, bleibt es infolge ungeklärter effektiver Staatsangehörigkeit bei der Abhandlung durch ein österreichisches Gericht nach österreichischem Recht (§ 25 AußStrG).Eine derartige Klärung ist aber im vorliegenden Fall zumindest ohne weitwendiges Beweisverfahren nicht möglich. Nicht zuletzt weil von den Revisionsrekurswerbern der animus manendi der Erblasserin in Zweifel gezogen wurde, kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes dem Wohnsitz allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Da aber, wie bereits erwähnt, eine Klärung aller anderen für die Lebensverhältnisse der Erblasserin bedeutsamen Tatsachen zumindest ohne weitwendiges Beweisverfahren nicht möglich ist, bleibt es infolge ungeklärter effektiver Staatsangehörigkeit bei der Abhandlung durch ein österreichisches Gericht nach österreichischem Recht (Paragraph 25, AußStrG).