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Entscheidung 7 Ob 114/10f×

Entscheidung 7 Ob 114/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob114/10f

Entscheidungsdatum

03.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B***** Gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Z***** OG, *****, wegen 489.130,58 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2010, GZ 4 R 15/10v-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen dahin interpretiert, dass es zunächst dem Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin entsprochen habe, die Klage auf Werklohn (aus steuerlichen Gründen) nicht um die Schlussrechnungssumme auszudehnen; einen ausdrücklichen Auftrag zur Ausdehnung habe die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft nicht gehabt. Hinsichtlich der Fragen, ob der Geschäftsführer der Klägerin von der Beklagten über die drohende Verjährung aufgeklärt wurde und warum eine Klagsausdehnung zu einem späteren Zeitpunkt unterblieben ist, habe das Erstgericht negative Feststellungen getroffen; diese Umstände hätten also nicht geklärt werden können. Von diesem Sachverhalt ausgehend hat das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten, der diesbezüglich beweispflichtigen Klägerin sei es nicht gelungen, eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen.

Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde zunächst und vor allem geltend, das Berufungsgericht habe die erstgerichtlichen Feststellungen „geradezu in ihr Gegenteil“ umgedeutet; es sei ohne Beweiswiederholung davon abgegangen. Sie vermag damit einen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufzuzeigen:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0118891). Eine Fehlinterpretation der erstgerichtlichen Feststellungen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dessen Auffassung, aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte nicht mit der Ausdehnung der Klage um die Schlussrechnungssumme beauftragt war, ist unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zumindest vertretbar. Ein in diesem Zusammenhang behaupteter Verfahrensmangel liegt daher ebenso wenig vor, wie eine Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen zum Unterbleiben einer Klagsausdehnung und der non liquet-Situation betreffend eine Aufklärung über die Verjährungsproblematik steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat (RIS-Justiz RS0026290). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.

Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststeht, sind auch die Revisionsausführungen zur Frage der Schadenskausalität obsolet. Insgesamt wird von der Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Ihr außerordentliches Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.

Textnummer

E94451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00114.10F.0603.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100603_OGH0002_0070OB00114_10F0000_000

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