Begründung:
Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Wohnhausrohbau errichtet war. Am 8. 10. 1999 unterfertigten die Beklagten als Verkäufer einerseits und der Kläger sowie dessen Mutter als Käufer andererseits eine "Kaufvereinbarung", in der Folgendes festgehalten wurde:
"Kaufpreis S 4,650.000,--.
Zahlungsbedingungen: 14 Tage nach Kaufvertrags-Unterzeichnung,
Kaufvertrag: Errichtung durch Rechtsanwalts-/Notariats-/Kanzlei Abwicklung treuhändisch mit Rangordnungsgesuch der Veräußerung, Übergabe des Kaufgegenstandes lastenfrei."
Eine Regelung hinsichtlich der Gewährleistung für Sachmängel wurde nicht getroffen.
In der Folge kam es deshalb nicht zur Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages, weil die Käufer den Standpunkt vertraten, dass die Hinterfüllung mit Erdreich einen Mangel darstelle und dass dieser vor Vertragsunterfertigung durch die Beklagten auf eigene Kosten behoben werden müsse. Die Beklagten lehnten dies unter Hinweis darauf ab, dass die Hinterfüllung sach- und fachgerecht hergestellt wurde. Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine Einigung darüber erzielen konnten. Die Beklagten traten vom Vertrag zurück und verkauften die Liegenschaft am 17. 12. 1998 an einen anderen Interessenten.
Die Hinterfüllung ist im vorliegenden Fall fach- und sachgerecht. Es ist auch bisher im Kellerbereich weder zu einem Wassereintritt noch zu einer Durchfeuchtung gekommen.
Der Kläger begehrt nun - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - den Ersatz der im Vertrauen auf die Einhaltung der Kaufvereinbarung aufgelaufenen Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung und der Errichtung des Kaufvertragsentwurfes. Die Beklagten seien unberechtigterweise von der Punktation zurückgetreten.
Die Beklagten wandten ein, dass die Käufer nicht bereit gewesen seien, den Kaufvertragsentwurf zu unterfertigen. Die Hinterfüllung des Gebäudes sei sachgemäß. Die Vertragsgespräche seien durch die Käufer zum Scheitern gebracht worden, den Beklagten sei kein rechtswidriges kausales schuldhaftes Verhalten daran anzulasten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es vertat die Ansicht, dass zwar die Parteien eine bindende Punktation mit der Kaufvereinbarung vom 8. 10. 1998 abgeschlossen haben, der Wohnbau aber keine Mängel im Bereich der Hinterfüllung und der Rollierung aufweise. Eine Täuschung der Käufer über die Ordnungsgemäßheit der Rollierung und Hinterfüllung liege nicht vor. Im Hinblick darauf könne sich der Kläger durch den Gewährleistungsausschluss im Vertragsentwurf nicht beschwert erachten, zumal die Überbindung allfälliger Gewährleistungs- und Garantieansprüche der Beklagten gegenüber den Werkunternehmern auf die Käufer vorgesehen gewesen sei. Ein Beharren des Klägers auf eine ausdrückliche Haftungsübernahme für allfällige Sachmängel und auf eine Sanierung der Hinterfüllung sei nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und verpflichtete die Beklagten zur Bezahlung von Aufwendungen, die im Haus selbst getätigt wurden. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein noch relevanten Vertretungskosten bestätigte es die Abweisung des Erstgerichtes, wobei es in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Parteien bei der Unterfertigung der Kaufvereinbarung vom 8. 10. 1998 noch nicht über alle wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Einigung erzielt hätten. Zu den essentialia negotii bei einem Liegenschaftskauf, sohin zum Mindestinhalt einer Punktation, gehöre es, Regelungen über die Gewährleistungstragung zu treffen, zumal von dieser Frage die Höhe des zu vereinbarenden Kaufpreises abhängig sei. Da die Hinterfüllung nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht als Mangel des Rohbaus erwiesen sei, sei den Beklagten auch nicht die Täuschung des Klägers oder die Verletzung sonstiger Aufklärungspflichten vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil es noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob bei einem Liegenschaftskauf zu den wesentlichen Hauptpunkten eines Vertrages die Regelung der Gewährleistungstragung gehöre und daher das Fehlen einer solchen Regelung das Entstehen einer bindenden Punktation im Sinne des § 885 ABGB verhindere.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil es noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob bei einem Liegenschaftskauf zu den wesentlichen Hauptpunkten eines Vertrages die Regelung der Gewährleistungstragung gehöre und daher das Fehlen einer solchen Regelung das Entstehen einer bindenden Punktation im Sinne des Paragraph 885, ABGB verhindere.
Nur gegen den klagsabweisenden Teil des Berufungsurteiles (von EUR 3.243,62 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1999) richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.