Aus der Begründung:
Gemäß § 367 ABGB erwirbt derjenige Eigentum, der eine bewegliche Sache redlich von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem an sich gebracht hat, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauch, zur Verwahrung oder in was immer für einer anderen Absicht anvertraut hat. Der Gewerbsmann muß zu diesem Verkehr befugt sein. Wer anläßlich der Liquidierung eines Unternehmens dessen Einrichtung erwirbt, kann sich also, wenn der Veräußerer zum Handel mit solchen Gegenständen nicht befugt war, auf § 367 ABGB nicht berufen (SZ 10/144). Der Fall des Anvertrauens kommt hier, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in Betracht, weil es sich darum handelt, ob die Gegenstände pfandfrei erworben wurden und sie nicht von der Pfandgläubigerin der Veräußerin anvertraut worden waren.Gemäß Paragraph 367, ABGB erwirbt derjenige Eigentum, der eine bewegliche Sache redlich von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem an sich gebracht hat, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauch, zur Verwahrung oder in was immer für einer anderen Absicht anvertraut hat. Der Gewerbsmann muß zu diesem Verkehr befugt sein. Wer anläßlich der Liquidierung eines Unternehmens dessen Einrichtung erwirbt, kann sich also, wenn der Veräußerer zum Handel mit solchen Gegenständen nicht befugt war, auf Paragraph 367, ABGB nicht berufen (SZ 10/144). Der Fall des Anvertrauens kommt hier, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in Betracht, weil es sich darum handelt, ob die Gegenstände pfandfrei erworben wurden und sie nicht von der Pfandgläubigerin der Veräußerin anvertraut worden waren.
Nach § 366 HGB muß die Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes erfolgen. Das Pfandrecht eines Dritten erlischt in diesem Fall, wenn der Erwerber gutgläubig war, die Sache sei lastenfrei. Der gute Glaube wird hier allerdings nur durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Unterschied zu § 367 ABGB braucht der Kaufmann nach § 366 HGB nicht die Berechtigung zum Gewerbebetrieb haben, es ist damit also auch die Veräußerung von Waren gedeckt, mit denen der Veräußerer nicht gewerbsmäßig Handel betreibt. Es muß sich aber um eine Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes handeln. Es genügt, wenn die Veräußerung auf Seite des Veräußerers ein Handelsgeschäft ist. Da auch Liquidationsgeschäfte Handelsgeschäfte sind und die Veräußerung der Maschinen im Zuge der Liquidierung der alten Gesellschaft erfolgte, wird diese Voraussetzung des § 366 HGB - falls hier überhaupt eine Veräußerung erfolgte - im vorliegenden Fall gegeben (SZ 28/171). Wurden aber die Maschinen nur zum Gebrauch eingebracht, dann ist, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Pfandrecht keinesfalls erloschen.Nach Paragraph 366, HGB muß die Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes erfolgen. Das Pfandrecht eines Dritten erlischt in diesem Fall, wenn der Erwerber gutgläubig war, die Sache sei lastenfrei. Der gute Glaube wird hier allerdings nur durch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Unterschied zu Paragraph 367, ABGB braucht der Kaufmann nach Paragraph 366, HGB nicht die Berechtigung zum Gewerbebetrieb haben, es ist damit also auch die Veräußerung von Waren gedeckt, mit denen der Veräußerer nicht gewerbsmäßig Handel betreibt. Es muß sich aber um eine Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes handeln. Es genügt, wenn die Veräußerung auf Seite des Veräußerers ein Handelsgeschäft ist. Da auch Liquidationsgeschäfte Handelsgeschäfte sind und die Veräußerung der Maschinen im Zuge der Liquidierung der alten Gesellschaft erfolgte, wird diese Voraussetzung des Paragraph 366, HGB - falls hier überhaupt eine Veräußerung erfolgte - im vorliegenden Fall gegeben (SZ 28/171). Wurden aber die Maschinen nur zum Gebrauch eingebracht, dann ist, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Pfandrecht keinesfalls erloschen.
Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 367 ABGB und 366 HGB ist aber die Gutgläubigkeit desjenigen, der eine Sache entgeltlich erwirbt. Was nun die Gutgläubigkeit der Erwerberin der Maschinen, also der Drittbeklagten anlangt, ist diese von der Gutgläubigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der geschäftsführungsbefugten Personen abhängig, wobei allerdings der Zeitpunkt der Erwerbung der Maschinen maßgebend ist. Wie aus dem Handelsregisterakt ersichtlich ist, hat die Kommanditgesellschaft am 1. Juli 1967 begonnen. Vertretungsbefugt war die persönlich haftende Gesellschafterin Maria Magdalena G. Gleichzeitig wurde Ing Franz G und Dipl-Kfm Gert L die Gesamtprokura erteilt, mit dem Recht, die Firma gemeinsam zu vertreten. Der Erstbeklagte war also schon bei Gründung der Gesellschaft deren Prokurist, wenn auch nicht allein. Jeder Gesamtprokurist ist befugt, die Gesellschaft passiv zu vertreten. Allgemein gilt der Satz, daß mit Wirkung gegenüber dem Vertretenen auch bloß an einen Gesamtvertreter Willenserklärungen abgegeben und Zustellungen behändigt werden können. Damit stimmt aber überein, daß das Wissen oder Wissenkönnen eines Kollektivvertreters dem Machtgeber wie jenes eines Einzelvertreters anzurechnen ist. Die Schlechtgläubigkeit des Erstbeklagten als Prokurist der Drittbeklagten bei Einbringung der Maschinen über deren Belastung mit Pfandrechten bedingt daher auch die Schlechtgläubigkeit der Drittbeklagten. Da die Schlechtgläubigkeit des Erstbeklagten feststeht, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahmen, sondern ist die Sache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Die Zweitbeklagte haftet als Komplementär für die Verbindlichkeit der Drittbeklagten persönlich, das Klagebegehren ist daher auch ihr gegenüber berechtigt.Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Paragraphen 367, ABGB und 366 HGB ist aber die Gutgläubigkeit desjenigen, der eine Sache entgeltlich erwirbt. Was nun die Gutgläubigkeit der Erwerberin der Maschinen, also der Drittbeklagten anlangt, ist diese von der Gutgläubigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der geschäftsführungsbefugten Personen abhängig, wobei allerdings der Zeitpunkt der Erwerbung der Maschinen maßgebend ist. Wie aus dem Handelsregisterakt ersichtlich ist, hat die Kommanditgesellschaft am 1. Juli 1967 begonnen. Vertretungsbefugt war die persönlich haftende Gesellschafterin Maria Magdalena G. Gleichzeitig wurde Ing Franz G und Dipl-Kfm Gert L die Gesamtprokura erteilt, mit dem Recht, die Firma gemeinsam zu vertreten. Der Erstbeklagte war also schon bei Gründung der Gesellschaft deren Prokurist, wenn auch nicht allein. Jeder Gesamtprokurist ist befugt, die Gesellschaft passiv zu vertreten. Allgemein gilt der Satz, daß mit Wirkung gegenüber dem Vertretenen auch bloß an einen Gesamtvertreter Willenserklärungen abgegeben und Zustellungen behändigt werden können. Damit stimmt aber überein, daß das Wissen oder Wissenkönnen eines Kollektivvertreters dem Machtgeber wie jenes eines Einzelvertreters anzurechnen ist. Die Schlechtgläubigkeit des Erstbeklagten als Prokurist der Drittbeklagten bei Einbringung der Maschinen über deren Belastung mit Pfandrechten bedingt daher auch die Schlechtgläubigkeit der Drittbeklagten. Da die Schlechtgläubigkeit des Erstbeklagten feststeht, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahmen, sondern ist die Sache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Die Zweitbeklagte haftet als Komplementär für die Verbindlichkeit der Drittbeklagten persönlich, das Klagebegehren ist daher auch ihr gegenüber berechtigt.