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Entscheidung 7 Ob 118/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob118/06p

Entscheidungsdatum

27.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft m.b.H., ***** und 2. Sa***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 8. März 2006, GZ 54 R 272/05x-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision stellt die Abweisung des Räumungsbegehrens nicht in Zweifel, sondern rügt ausschließlich, dass sich die Vorinstanzen nicht mit dem Vorbringen in der Tagsatzung vom 12. 5. 2005 (ON 30, S 7, 1. Absatz) auseinandergesetzt hätten, nach dem der Kläger auch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in der Dauer von sechs Monaten, sohin zum 31. 12. 2004, erklärt habe. Der abgegebene Kündigungsverzicht sei sittenwidrig. Es fehlten dazu die entsprechenden Feststellungen. Der Revisionswerber übergeht, dass er eine Räumungsklage und keine Aufkündigung eingebracht hat. Eine Räumungsklage kann nicht im Nachhinein (nach mehr als einem Jahr) auch als Erklärung der Aufkündigung des Bestandverhältnisses zu einem längst vergangenen Termin verstanden werden. Die Aufkündigung muss nach Paragraph 562, Absatz eins, ZPO unter anderem die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, bezeichnen und die Kündigungsfrist wahren. Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von Amts wegen gemäß Paragraph 562, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen. Da nur eine Räumungsklage eingebracht wurde, kann diese also naturgemäß nicht auch eine Aufkündigung im Sinn des Paragraph 562, ZPO sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82264 7Ob118.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00118.06P.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20060927_OGH0002_0070OB00118_06P0000_000