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Entscheidung 7 Ob 118/19g×

Entscheidung 7 Ob 118/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob118/19g

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.580,77 EUR sA und 12.544,10 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. April 2019, GZ 1 R 399/18z-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 19. Juli 2018, GZ 22 C 65/18x-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger schloss im Jahr 2006 mit der Beklagen zwei Lebensversicherungsverträge, jeweils mit Versicherungsbeginn 1. 10. 2006 ab. Er erklärte mit Schreiben vom 18. 12. 2017 seinen Rücktritt von beiden Versicherungsverträgen unter Berufung auf ein noch vorhandenes Rücktrittsrecht.

Der Kläger begehrt betreffend die erste Lebensversicherung an Kapital 10.580,77 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagsausdehnung (27. 6. 2018) zuzüglich 4 % Zinsen aus 10.118,97 EUR seit Klagseinbringung (12. 3. 2018) bis zur Klagsausdehnung (27. 6. 2018) und 2.673,93 EUR an kapitalisierten Zinsen. Weiters begehrt er hinsichtlich der zweiten Lebensversicherung an Kapital 12.544,10 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagsausdehnung (27. 6. 2018) zuzüglich 4 % Zinsen aus 12.082,30 EUR seit Klagseinbringung (12. 3. 2018) bis zur Klagsausdehnung (27. 6. 2018) und 2.581,43 EUR an kapitalisierten Zinsen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Streitgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels Abänderungsantrag angefochten werden kann, eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RS0109623; 7 Ob 84/18f).

Textnummer

E126170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00118.19G.0828.000

Im RIS seit

10.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20190828_OGH0002_0070OB00118_19G0000_000