Entscheidung 7 Ob 119/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W* A* d* A*, geboren *, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* d* A*, geboren *, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. April 2020, GZ 16 R 94/20t-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414).
2. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Qualifikation eines ehewidrigen Verhaltens als entschuldbare Reaktionshandlung eine – unmittelbare – Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen Teils sein muss (vgl RS0057136). Ob dies hier für den freundschaftlichen Kontakt der Beklagten zu einem Jugendfreund zutrifft, ist allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dieses Verhalten setzte die Beklagte nämlich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, weshalb diesem bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht zukommt (RS0057338). Im Ergebnis steht daher die Verschuldenszumessung durch die Vorinstanzen im Einklang mit den maßgeblichen Judikaturgrundsätzen und ist somit keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.2. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Qualifikation eines ehewidrigen Verhaltens als entschuldbare Reaktionshandlung eine – unmittelbare – Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen Teils sein muss vergleiche RS0057136). Ob dies hier für den freundschaftlichen Kontakt der Beklagten zu einem Jugendfreund zutrifft, ist allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dieses Verhalten setzte die Beklagte nämlich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, weshalb diesem bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht zukommt (RS0057338). Im Ergebnis steht daher die Verschuldenszumessung durch die Vorinstanzen im Einklang mit den maßgeblichen Judikaturgrundsätzen und ist somit keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.
3. Der Kläger macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Der Kläger macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:E128695
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20200624_OGH0002_0070OB00119_20F0000_000