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Entscheidung 7 Ob 119/22h×

Entscheidung 7 Ob 119/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob119/22h

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. K* S*, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei J* H*, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 d, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. Mai 2022, GZ 2 R 98/22x-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Soweit sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung wendet, wird es als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zu Punkt römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1] Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; vergleiche RS0044233; RS0044228; RS0053407). Dies gilt auch für eine in einem Revisionsrekurs enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung. Im Übrigen waren die Kosten ohnedies im Deckblatt zur Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei verzeichnet.

Zu Punkt römisch zwei.:

[2] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00119.22H.0824.000

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220824_OGH0002_0070OB00119_22H0000_000