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Entscheidung 7 Ob 119/23k×

Entscheidung 7 Ob 119/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022824 Rechtssatz 14.12.1971Zivilrecht
Dass Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
RS0043438 Rechtssatz 11.07.1991Zivilrecht
Für das Vorliegen eines Versicherungsfalles trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast.
RS0080003 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalls beweisen.
RS0080185 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles "erforderlich" ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, daß die …
RS0080446 Rechtssatz 11.04.1973Zivilrecht
Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zug …
RS0081929 Rechtssatz 19.01.1989Zivilrecht
In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen.
RS0117144 Rechtssatz 27.11.2002Zivilrecht
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht g …
RS0122647 Rechtssatz 17.10.2007Zivilrecht
Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist kein Sachschaden iSv Art 1.2.1.1 AHVB. Auch bei reinen Vermögensschäden nach Punkt 1 Besondere Bedingung Nr 0934 sind Erfüllungssurrogate iSv Punkt 3.3.7 Besondere Bedingung Nr 0934 nicht zu ersetzen. Mangelfolges …