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Entscheidung 7 Ob 119/26i×

Entscheidung 7 Ob 119/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob119/26i

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, Deutschland, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 325.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 33 R 71/26t-86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Klägerin war Eigentümerin eines Segelbootes Beneteau Sense 50 (in der Folge Segelyacht). Die Segelyacht kollidierte vor der Küste Mallorcas mit einem Hindernis und wurde dabei zerstört. Als Schiffsführer agierte der Geschäftsführer der Klägerin (in der Folge Skipper), der seit 23 Jahren über ein kroatisches Küstenpatent verfügt und in den Sommermonaten regelmäßig segelt. Er segelte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bereits seit 2005 Segeltörns unternimmt. Die beiden segeln seit Fertigstellung des Bootes vor sieben Jahren mit der Yacht und kennen diese gut. Auch die Lebensgefährtin hat ein Bootspatent.

[2]                 Zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer bestand ein Vollkasko- und Haftpflichtversicherungsvertrag für die Segelyacht.

[3]                 Die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (2021) lauten auszugsweise:

„Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen

Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. [...]

[...]

Artikel 4 Umfang der Versicherung, versicherte Kosten

(1) [Die Beklagte] trägt – unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 5 und den Sonderregelungen zu den persönlichen Gegenständen Artikel 1 (3) – alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

[...]

Artikel 6 Verschulden

Die [Beklagte] ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Bootsführer oder einer der Insassen des versicherten Fahrzeuges den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.“

[4]                 Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 278.572,12 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab.

[5]                 Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung ab.

[6]                 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

[7]         Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[8]         1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[9]         2.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Die Beurteilung des Verschuldensgrades bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0087606).

[10]               2.2. Wenn das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen, wonach der Skipper unter Deck ging um die Fehlerursache für das von ihm als schwerwiegend erkannte Problem im Motorraum zu finden, also offenbar für zumindest mehrere Minuten, während die Segelyacht in Küstennähe mit 4 bis 6 Knoten auf Autopilot weitersegelte und auch seine Lebensgefährtin außen am Deck kniete und dabei die Treppe hielt, die den Motorraum abdeckte, also keinen „Ausguck“ hielt, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Kollision durch mehrere ohne Weiteres mögliche Maßnahmen hätte vermieden werden können (etwa durch manuelles Steuern und Einholen des Vorsegels, eine Kursänderung, Beidrehen oder eine „Notankerung“), das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bejahte, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, wurden doch Regeln sicherer Schiffsführung in einer Weise verletzt, bei der der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Skipper und seine Lebensgefährtin infolge des Motorausfalls „völlig überfordert“ waren. Es steht nämlich nicht fest, dass sie dadurch subjektiv außerstande gewesen wären, die Umgebung zu beobachten oder eine der genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

[11]               Da das Berufungsgericht dem Skipper nicht vorwarf, er habe den Motor nicht reparieren können, sondern dass er die Umgebung unbeaufsichtigt gelassen und keine der in den Feststellungen aufgezählten Abhilfemaßnahmen ergriffen habe, spielt es keine Rolle, ob er zur Reparatur des Motors in der Lage gewesen wäre.

[12]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00119.26I.0818.000

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260818_OGH0002_0070OB00119_26I0000_000