[7] Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[8] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[9] 2.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Die Beurteilung des Verschuldensgrades bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606). 2.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Die Beurteilung des Verschuldensgrades bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0087606).
[10] 2.2. Wenn das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen, wonach der Skipper unter Deck ging um die Fehlerursache für das von ihm als schwerwiegend erkannte Problem im Motorraum zu finden, also offenbar für zumindest mehrere Minuten, während die Segelyacht in Küstennähe mit 4 bis 6 Knoten auf Autopilot weitersegelte und auch seine Lebensgefährtin außen am Deck kniete und dabei die Treppe hielt, die den Motorraum abdeckte, also keinen „Ausguck“ hielt, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Kollision durch mehrere ohne Weiteres mögliche Maßnahmen hätte vermieden werden können (etwa durch manuelles Steuern und Einholen des Vorsegels, eine Kursänderung, Beidrehen oder eine „Notankerung“), das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bejahte, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, wurden doch Regeln sicherer Schiffsführung in einer Weise verletzt, bei der der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Skipper und seine Lebensgefährtin infolge des Motorausfalls „völlig überfordert“ waren. Es steht nämlich nicht fest, dass sie dadurch subjektiv außerstande gewesen wären, die Umgebung zu beobachten oder eine der genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
[11] Da das Berufungsgericht dem Skipper nicht vorwarf, er habe den Motor nicht reparieren können, sondern dass er die Umgebung unbeaufsichtigt gelassen und keine der in den Feststellungen aufgezählten Abhilfemaßnahmen ergriffen habe, spielt es keine Rolle, ob er zur Reparatur des Motors in der Lage gewesen wäre.
[12] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).