Es ist hier nicht zu untersuchen, ob ohne die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Streitanmerkung, wie er darzulegen versucht, die Durchsetzung des Klagsanspruches gefährdet erscheint; vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob im Zusammenhang mit einer Klageführung wie der gegenwärtigen, die auf Grund eines behaupteten vertraglichen Versprechens auf die Übertragung eines Miteigentumsanteils abzielt, eine derartige Anmerkung gesetzlich zulässig ist. Dies wird indes vom Rekursgericht mit Recht verneint. Denn anders als bei den bloßen Ersichtlichmachungen im Sinne der lit. a des § 20 GBG erfordern Anmerkungen im Sinne der lit. b dieser Vorschrift, zu denen insbesondere auch die Anmerkung der Streitanhängigkeit gehört, daß sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht S. 31 drittletzter Absatz). Wieso der Rechtsmittelwerber, der den gegenteiligen Standpunkt vertritt, sich dabei gleichwohl auf die Bestimmung des § 20 lit. b GBG berufen zu können meint, die im Einklang mit § 73 GBG die Bewilligung einer (nicht bloß in einer Ersichtlichmachung bestehenden) grundbücherlichen Anmerkung von gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen abhängig macht, bleibt unerfindlich. Einem gesetzlichen Tatbestand der Streitanmerkung, sei er nun im Grundbuchsgesetz (§§ 61 ff., 69, 70) oder in einem anderen Gesetz (§ 20 AnfO) enthalten, läßt sich aber, was sich von selbst versteht, die vorliegende Klage nicht unterstellen, dies auch nicht im Wege der Analogie, weil dem Kläger, folgt man seinem Vorbringen, in Bezug auf die fragliche Liegenschaft lediglich ein gegen die Beklagte gerichteter obligatorischer Anspruch auf anteilsmäßige Übereignung, nicht jedoch ein dingliches Recht zusteht, er somit durch den Grundbuchstand auch nicht in einem bücherlichen Recht verletzt sein kann. In einem solchen Fall aber ist eine Streitanmerkung nach einhelliger Lehre (vgl. etwa Klang in Klang2, II, S. 386 II, 2; Ehrenzweig, System2, I/2, S. 236 Z. 2; Gschnitzer a.a.O., S. 38, drittletzter Absatz, S. 94 letzter Absatz; Koziol-Weiser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, II, S. 79, letzter Absatz) und ständiger Rechtsprechung (SZ 44/38; EvBl 1971, Nr. 43 u.a.) zu versagen.Es ist hier nicht zu untersuchen, ob ohne die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Streitanmerkung, wie er darzulegen versucht, die Durchsetzung des Klagsanspruches gefährdet erscheint; vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob im Zusammenhang mit einer Klageführung wie der gegenwärtigen, die auf Grund eines behaupteten vertraglichen Versprechens auf die Übertragung eines Miteigentumsanteils abzielt, eine derartige Anmerkung gesetzlich zulässig ist. Dies wird indes vom Rekursgericht mit Recht verneint. Denn anders als bei den bloßen Ersichtlichmachungen im Sinne der Litera a, des Paragraph 20, GBG erfordern Anmerkungen im Sinne der Litera b, dieser Vorschrift, zu denen insbesondere auch die Anmerkung der Streitanhängigkeit gehört, daß sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind vergleiche Gschnitzer, Sachenrecht S. 31 drittletzter Absatz). Wieso der Rechtsmittelwerber, der den gegenteiligen Standpunkt vertritt, sich dabei gleichwohl auf die Bestimmung des Paragraph 20, Litera b, GBG berufen zu können meint, die im Einklang mit Paragraph 73, GBG die Bewilligung einer (nicht bloß in einer Ersichtlichmachung bestehenden) grundbücherlichen Anmerkung von gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen abhängig macht, bleibt unerfindlich. Einem gesetzlichen Tatbestand der Streitanmerkung, sei er nun im Grundbuchsgesetz (Paragraphen 61, ff., 69, 70) oder in einem anderen Gesetz (Paragraph 20, AnfO) enthalten, läßt sich aber, was sich von selbst versteht, die vorliegende Klage nicht unterstellen, dies auch nicht im Wege der Analogie, weil dem Kläger, folgt man seinem Vorbringen, in Bezug auf die fragliche Liegenschaft lediglich ein gegen die Beklagte gerichteter obligatorischer Anspruch auf anteilsmäßige Übereignung, nicht jedoch ein dingliches Recht zusteht, er somit durch den Grundbuchstand auch nicht in einem bücherlichen Recht verletzt sein kann. In einem solchen Fall aber ist eine Streitanmerkung nach einhelliger Lehre vergleiche etwa Klang in Klang2, römisch zwei, S. 386 römisch zwei, 2; Ehrenzweig, System2, I/2, S. 236 Ziffer 2,; Gschnitzer a.a.O., S. 38, drittletzter Absatz, S. 94 letzter Absatz; Koziol-Weiser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, römisch zwei, S. 79, letzter Absatz) und ständiger Rechtsprechung (SZ 44/38; EvBl 1971, Nr. 43 u.a.) zu versagen.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Eine Entscheidung über die verzeichneten Kosten dieses Rechtsmittels hatte zu entfallen, da im Grundbuchsverfahren, dem auch die Erledigung des Revisionsrekurses zuzuordnen ist, ein Kostenersatzanspruch nicht besteht (EvBl 1971, Nr. 43 und die dort angeführte Judikatur).