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Entscheidung 7 Ob 12/02v×

Entscheidung 7 Ob 12/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob12/02v

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft***** GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267,28 = S 100.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. August 2001, GZ 5 R 118/01m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 2. Februar 2001, GZ 5 C 575/00h-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen vierzehn Tagen die mit EUR 499,39 (hierin enthalten EUR 83,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den (auch im Wege der Antragstellung nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abgeänderten) Zulassungsausspruch eines Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall bloß, ob zwischen den Streitteilen auf Grund der zwischen ihnen gepflogenen Korrespondenz (und mündlichen Gespräche) ein rechtswirksamer Vertrag mit dem im Klagebegehren wiedergegebenen Wortlaut zustande gekommen ist oder nicht. Beide Vorinstanzen haben dies verneint, wobei von den Feststellungen des Erstgerichtes insbesondere jene hervorzuheben ist, dass die Streitteile davon ausgingen, dass ein solcher Vertrag nur schriftlich zustande kommen sollte und beide keinen mündlichen Vertragsschluss wollten. Das Berufungsgericht erachtet es als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ob eine Urkunde, in der einerseits bekanntgegeben wird, von einem Anbot Gebrauch zu machen, andererseits aber auch erklärt ist, dass es bezüglich eines bestimmten Punktes des Angebotes noch einer Rücksprache bedarf, als Annahmeerklärung des Anbotes zu beurteilen sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass Auslegungsfragen über Erklärungsabsichten grundsätzlich Einzelfallbeurteilungen eines konkreten singulären Vertragsverhältnisses darstellen, die von der Kasuistik des konkret zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig sind und somit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu begründen vermögen (stRsp: RIS-Justiz RS0044298; zuletzt 9 Ob 299/01p). Eine solche läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0044358, 0042776, 0042936). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dies gilt für die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; auch eine solche kann nur dann mit Erfolg im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch steht (SZ 26/49; 7 Ob 190/98m). Selbstredend ist aber auch die Beurteilung, ob ein Vertrag allenfalls konkludent (Paragraph 863, ABGB) zwischen Parteien zustandegekommen ist, eine typische Einzelfallbeurteilung; auf die Argumentation des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei überdies hiezu im gesamten Verfahren erster Instanz bis Schluss der Verhandlung derselben kein substanzierter Vorbringen erstattete, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.

Die außerordentliche Revision ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes) hingewiesen.

Anmerkung

E64361 7Ob12.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00012.02V.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0070OB00012_02V0000_000