Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den (auch im Wege der Antragstellung nach § 508 Abs 1 ZPO abgeänderten) Zulassungsausspruch eines Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den (auch im Wege der Antragstellung nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abgeänderten) Zulassungsausspruch eines Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall bloß, ob zwischen den Streitteilen auf Grund der zwischen ihnen gepflogenen Korrespondenz (und mündlichen Gespräche) ein rechtswirksamer Vertrag mit dem im Klagebegehren wiedergegebenen Wortlaut zustande gekommen ist oder nicht. Beide Vorinstanzen haben dies verneint, wobei von den Feststellungen des Erstgerichtes insbesondere jene hervorzuheben ist, dass die Streitteile davon ausgingen, dass ein solcher Vertrag nur schriftlich zustande kommen sollte und beide keinen mündlichen Vertragsschluss wollten. Das Berufungsgericht erachtet es als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, ob eine Urkunde, in der einerseits bekanntgegeben wird, von einem Anbot Gebrauch zu machen, andererseits aber auch erklärt ist, dass es bezüglich eines bestimmten Punktes des Angebotes noch einer Rücksprache bedarf, als Annahmeerklärung des Anbotes zu beurteilen sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass Auslegungsfragen über Erklärungsabsichten grundsätzlich Einzelfallbeurteilungen eines konkreten singulären Vertragsverhältnisses darstellen, die von der Kasuistik des konkret zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig sind und somit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu begründen vermögen (stRsp: RIS-Justiz RS0044298; zuletzt 9 Ob 299/01p). Eine solche läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0044358, 0042776, 0042936). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dies gilt für die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; auch eine solche kann nur dann mit Erfolg im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch steht (SZ 26/49; 7 Ob 190/98m). Selbstredend ist aber auch die Beurteilung, ob ein Vertrag allenfalls konkludent (§ 863 ABGB) zwischen Parteien zustandegekommen ist, eine typische Einzelfallbeurteilung; auf die Argumentation des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei überdies hiezu im gesamten Verfahren erster Instanz bis Schluss der Verhandlung derselben kein substanzierter Vorbringen erstattete, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.Entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall bloß, ob zwischen den Streitteilen auf Grund der zwischen ihnen gepflogenen Korrespondenz (und mündlichen Gespräche) ein rechtswirksamer Vertrag mit dem im Klagebegehren wiedergegebenen Wortlaut zustande gekommen ist oder nicht. Beide Vorinstanzen haben dies verneint, wobei von den Feststellungen des Erstgerichtes insbesondere jene hervorzuheben ist, dass die Streitteile davon ausgingen, dass ein solcher Vertrag nur schriftlich zustande kommen sollte und beide keinen mündlichen Vertragsschluss wollten. Das Berufungsgericht erachtet es als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, ob eine Urkunde, in der einerseits bekanntgegeben wird, von einem Anbot Gebrauch zu machen, andererseits aber auch erklärt ist, dass es bezüglich eines bestimmten Punktes des Angebotes noch einer Rücksprache bedarf, als Annahmeerklärung des Anbotes zu beurteilen sei. Dabei wird jedoch übersehen, dass Auslegungsfragen über Erklärungsabsichten grundsätzlich Einzelfallbeurteilungen eines konkreten singulären Vertragsverhältnisses darstellen, die von der Kasuistik des konkret zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig sind und somit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu begründen vermögen (stRsp: RIS-Justiz RS0044298; zuletzt 9 Ob 299/01p). Eine solche läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage krass verkannt hätte oder von den allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0044358, 0042776, 0042936). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dies gilt für die Auslegung einer Urkunde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; auch eine solche kann nur dann mit Erfolg im Rahmen einer Revision an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch steht (SZ 26/49; 7 Ob 190/98m). Selbstredend ist aber auch die Beurteilung, ob ein Vertrag allenfalls konkludent (Paragraph 863, ABGB) zwischen Parteien zustandegekommen ist, eine typische Einzelfallbeurteilung; auf die Argumentation des Berufungsgerichtes, dass die klagende Partei überdies hiezu im gesamten Verfahren erster Instanz bis Schluss der Verhandlung derselben kein substanzierter Vorbringen erstattete, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.
Die außerordentliche Revision ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes) hingewiesen.Die außerordentliche Revision ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat zutreffend auf das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen (entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes) hingewiesen.