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Entscheidung 7 Ob 12/19v×

Entscheidung 7 Ob 12/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob12/19v

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F* S*, geboren am * 2009 und des mj F* S*, geboren am * 2013, beide vertreten durch die Mutter Mag. L* S*, diese vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich ua Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters T* G*, vertreten durch Draxler Rexeis, Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. November 2018, GZ 2 R 275/18b-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. September 2018, GZ 232 Pu 177/13t-16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater ist zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 150 EUR (F*) und 220 EUR (F*) verpflichtet. Er beantragte, ihn von seiner Unterhaltspflicht für die beiden Söhne zu befreien.

Das Erstgericht befreite den Vater antragsgemäß von seinen Geldunterhaltspflichten.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Unterhaltsbefreiungsantrag des Vaters abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das mit „außerordentlicher Revisionsrekurs samt Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Dieser Anspruch ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147). Ansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257). Der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, beträgt demnach hier 5.400 EUR (F*) bzw 7.920 EUR (F*) und übersteigt demnach nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Vielmehr hat zunächst das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht diesen nicht im Sinn der Zulassung des Revisionsrekurses ändert, ist der Oberste Gerichtshof zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell unzuständig (6 Ob 59/15t).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zurückzustellen.

Textnummer

E124433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E124433

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190130_OGH0002_0070OB00012_19V0000_000