Aus der Begründung:
Es ist in Lehre und Rechtsprechung (SZ. VII 46, Klang 2. Aufl. S. 300 f. zu § 424 ABGB.) unbestritten, daß ein Vertrag, mit welchem Sicherungseigentum eingeräumt wird, einen gültigen Titel für den Eigentumserwerb bildet. Es ist auch richtig, daß der Sicherungseigentümer Volleigentümer ist, wenn ihm auch die obligatorische Verpflichtung auferlegt ist, von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß der Vollzug der Sicherungsübereignung in einer Form zugelassen werden müßte, die es ermöglicht, die Betriebsmittel als Sicherungsgegenstände der weiteren Benützung im Betrieb des Schuldners zur Verfügung zu halten (ZBl. 1929 Nr. 195). Der Oberste Gerichtshof hat auch, von ganz vereinzelten Entscheidungen, wie Rspr. 1926 Nr. 165; Rspr. 1929 Nr. 66; ZBl. 1934 Nr. 144, abgesehen, stets daran festgehalten, daß die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, daher - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten sind. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begrundet werde. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustande gekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen im Sinne des § 427 ABGB. erfolgt (SZ. VIII 200; GH. 1928 S. 67; SZ. X 26; ZBl. 1928 Nr. 164;, JBl. 1934 S. 345;Es ist in Lehre und Rechtsprechung (SZ. römisch sieben 46, Klang 2. Aufl. S. 300 f. zu Paragraph 424, ABGB.) unbestritten, daß ein Vertrag, mit welchem Sicherungseigentum eingeräumt wird, einen gültigen Titel für den Eigentumserwerb bildet. Es ist auch richtig, daß der Sicherungseigentümer Volleigentümer ist, wenn ihm auch die obligatorische Verpflichtung auferlegt ist, von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen. Allein daraus folgt noch keineswegs, daß der Vollzug der Sicherungsübereignung in einer Form zugelassen werden müßte, die es ermöglicht, die Betriebsmittel als Sicherungsgegenstände der weiteren Benützung im Betrieb des Schuldners zur Verfügung zu halten (ZBl. 1929 Nr. 195). Der Oberste Gerichtshof hat auch, von ganz vereinzelten Entscheidungen, wie Rspr. 1926 Nr. 165; Rspr. 1929 Nr. 66; ZBl. 1934 Nr. 144, abgesehen, stets daran festgehalten, daß die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, daher - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten sind. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begrundet werde. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustande gekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen im Sinne des Paragraph 427, ABGB. erfolgt (SZ. römisch acht 200; GH. 1928 S. 67; SZ. römisch zehn 26; ZBl. 1928 Nr. 164;, JBl. 1934 S. 345;
RiZ. 1934 S. 215; GH. 1935 S. 45; GH. 1936 S. 4; JBl. 1951 S. 264;
JBl. 1953 S. 570; Bankarchiv 1954 S. 240 u. a.). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Wird von dieser ständigen Rechtsprechung aber ausgegangen, ist Sicherungseigentum vor der Eröffnung des Konkurses für den Kläger nicht wirksam begrundet worden. Eine symbolische Übergabe ist nur dort wirksam, wo die Übergabe von Hand zu Hand nicht möglich oder nicht tunlich wäre. Eine solche Übergabe muß nicht unbedingt eine Ortsveränderung zur Folge haben, sondern sie besteht darin, daß dem Erwerber die ausschließliche Verfügungsgewalt eingeräumt und dem Veräußerer entzogen wird (GH. 1936 S. 4). Daß Maschinen eines Strickereibetriebes körperlich übergeben werden können, ist nicht zweifelhaft und im gegenwärtigen Falle, da die Maschinen später tatsächlich aus dem Betriebe weggebracht wurden, eindeutig dargetan. Die Einräumung der ausschließlichen Verfügungsmacht wäre also durchaus möglich und wohl auch tunlich gewesen. Daß eine körperliche Übergabe vor Konkurseröffnung erfolgt wäre, wurde nie behauptet. Ist aber eine körperliche Übergabe möglich, kann Eigentum durch Zeichen nicht übertragen werden und ist mangels einer solchen körperlichen Übergabe zumindest bis zur Konkurseröffnung Eigentum nicht wirksam übertragen worden. Damit ist aber auch der vom Erstgericht auf die festgestellte Rücknahmevereinbarung gegrundete Eigentumsvorbehalt des Klägers unwirksam geblieben.
Ob der Kläger durch die Aussonderung der Maschinen aus der Konkursmasse Eigentum erworben hat, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Rechtshandlungen des Masseverwalters rechtswirksam waren. Der Masseverwalter ist berechtigt, zweiseitige Verträge, sofern sie bei Konkurseröffnung noch von keiner Vertragspartei vollständig erfüllt sind, an Stelle des Schuldners zu erfüllen und vom anderen Teile Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Gemäß § 83 Abs. 1 KO. ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt; Einschränkungen dieser Amtsbefugnisse des Masseverwalters sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, gleichgültig, von wem sie ausgehen. Nur in wenigen Fällen, die im Interesse der Rechtssicherheit im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend aufgezählt sind, durchbricht das Gesetz die Vertretungsmacht des Verwalters mit der Wirkung gegen Dritte. Im gegenwärtigen Falle kommen die Bestimmungen der §§ 116 und 117 KO. in Betracht, in denen eine Anzahl von Rechtshandlungen aufgezählt sind, deren Vornahme der Masseverwalter stets nur mit Genehmigung anderer Konkursorgane - des Gläubigerausschusses oder dieses und des Konkurskommissärs, allenfalls in dringenden Fällen mit Genehmigung des Konkursgerichtes - vornehmen darf (§§ 83 Abs. 2, 118 KO.). In diesen Fällen bedarf der Masseverwalter dann auch von Fall zu Fall nach außenhin entweder des Genehmigungsbeschlusses oder einer (deklarativen) Ermächtigungsurkunde des Konkurskommissärs. Fehlt aber in einem dieser Ausnahmefälle die vorgeschriebene Genehmigung des betreffenden Konkursorganes, so erzeugt die Rechtshandlung des Verwalters die beabsichtigten Wirkungen auch nach außen hin nicht. Der Dritte wird durch sie ebensowenig berechtigt oder verpflichtet wie der Verwalter, und es ist dabei unerheblich, ob der Dritte das Erfordernis der Genehmigung kannte (ausgenommen den hier ausscheidenden Fall des § 83 Abs. 2 KO.) und ob er ihr Fehlen kannte oder kennen mußte (Bartsch - Pollak KO. I S. 541 f.). Da die gegenständlichen Textilmaschinen nach den übereinstimmenden Parteienangaben einen Wert von mehr als 20.000 S hatten, hätte der Masseverwalter nach § 116 Z. 4 KO. zur Erfüllung oder Aufhebung der von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vereinbarungen und nach § 116 Z. 5 KO. zur Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Aussonderungsansprüche der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, falls ein solcher nicht bestellt war, gemäß § 90 KO. jener der Konkurskommissärs bedurfte. Es wäre Sache der Untergerichte gewesen, hierauf Bedacht zu nehmen, zumal das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von dem Anerkenntnis des Masseverwalters ausgeht. In dieser Hinsicht fehlt aber jede Erörterung im bisherigen Verfahren und liegen infolgedessen auch Feststellungen nicht vor. Demnach ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Erst nach Vornahme dieser Ergänzungen und eingehender Prüfung der erhobenen gegenseitigen Ansprüche wird es möglich sein, verläßlich zu beurteilen, ob die angemeldete Konkursforderung zu Recht besteht oder nicht.Ob der Kläger durch die Aussonderung der Maschinen aus der Konkursmasse Eigentum erworben hat, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die Rechtshandlungen des Masseverwalters rechtswirksam waren. Der Masseverwalter ist berechtigt, zweiseitige Verträge, sofern sie bei Konkurseröffnung noch von keiner Vertragspartei vollständig erfüllt sind, an Stelle des Schuldners zu erfüllen und vom anderen Teile Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, KO. ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt; Einschränkungen dieser Amtsbefugnisse des Masseverwalters sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, gleichgültig, von wem sie ausgehen. Nur in wenigen Fällen, die im Interesse der Rechtssicherheit im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend aufgezählt sind, durchbricht das Gesetz die Vertretungsmacht des Verwalters mit der Wirkung gegen Dritte. Im gegenwärtigen Falle kommen die Bestimmungen der Paragraphen 116 und 117 KO. in Betracht, in denen eine Anzahl von Rechtshandlungen aufgezählt sind, deren Vornahme der Masseverwalter stets nur mit Genehmigung anderer Konkursorgane - des Gläubigerausschusses oder dieses und des Konkurskommissärs, allenfalls in dringenden Fällen mit Genehmigung des Konkursgerichtes - vornehmen darf (Paragraphen 83, Absatz 2, 118, KO.). In diesen Fällen bedarf der Masseverwalter dann auch von Fall zu Fall nach außenhin entweder des Genehmigungsbeschlusses oder einer (deklarativen) Ermächtigungsurkunde des Konkurskommissärs. Fehlt aber in einem dieser Ausnahmefälle die vorgeschriebene Genehmigung des betreffenden Konkursorganes, so erzeugt die Rechtshandlung des Verwalters die beabsichtigten Wirkungen auch nach außen hin nicht. Der Dritte wird durch sie ebensowenig berechtigt oder verpflichtet wie der Verwalter, und es ist dabei unerheblich, ob der Dritte das Erfordernis der Genehmigung kannte (ausgenommen den hier ausscheidenden Fall des Paragraph 83, Absatz 2, KO.) und ob er ihr Fehlen kannte oder kennen mußte (Bartsch - Pollak KO. römisch eins S. 541 f.). Da die gegenständlichen Textilmaschinen nach den übereinstimmenden Parteienangaben einen Wert von mehr als 20.000 S hatten, hätte der Masseverwalter nach Paragraph 116, Ziffer 4, KO. zur Erfüllung oder Aufhebung der von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Vereinbarungen und nach Paragraph 116, Ziffer 5, KO. zur Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Aussonderungsansprüche der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, falls ein solcher nicht bestellt war, gemäß Paragraph 90, KO. jener der Konkurskommissärs bedurfte. Es wäre Sache der Untergerichte gewesen, hierauf Bedacht zu nehmen, zumal das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von dem Anerkenntnis des Masseverwalters ausgeht. In dieser Hinsicht fehlt aber jede Erörterung im bisherigen Verfahren und liegen infolgedessen auch Feststellungen nicht vor. Demnach ist das Verfahren ergänzungsbedürftig. Erst nach Vornahme dieser Ergänzungen und eingehender Prüfung der erhobenen gegenseitigen Ansprüche wird es möglich sein, verläßlich zu beurteilen, ob die angemeldete Konkursforderung zu Recht besteht oder nicht.