Entscheidungsgründe:
Bei einem am 6.August 1984 auf der Liegenschaft des Klägers aus Fremdverschulden entstandenen Brand wurde ein bei der beklagten Partei zum Neuwert feuerversicherter Hubstapler mit Generator vernichtet. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sowie die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (im folgenden nur Sonderbedingungen) zugrunde. Nach Punkt IV der Sonderbedingungen erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Die Entschädigung für den Hubstapler wurde zwischen den Streitteilen am 11.September 1984 einvernehmlich mit 853.086 S und die Zeitwertentschädigung mit 430.761 S bestimmt. Die den Zeitwert übersteigende Versicherungsleistung von 422.325 S sollte der Kläger im Sinne des Punktes IV der Sonderbedingungen im Falle der Nachschaffung eines gleichwertigen Hubstaplers innerhalb der bis 6. August 1987 laufenden Wiederherstellungsfrist erhalten. Am 21. September 1984 kaufte der Kläger bei der Firma T*** unter Eigentumsvorbehalt einen Hubstapler um 1,000.836 S. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden: Durch eine Gutschrift über 292.836 S "für einen verbrannten Hubstapler der gleichen Type, Baujahr 1976", durch Barzahlung von 15.000 S bei Übernahme, durch Zahlung von 85.000 S und der Mehrwertsteuerdifferenz von 118.000 S binnen 14 Tagen nach der Lieferung, der Restbetrag in 24 Raten ab 1. Jänner 1985 mit 9,5 % Verzinsung durch Wechsel. Die Barzahlung von 15.000 S erfolgte mit Verrechnungsscheck, dessen Erhalt von der Firma T*** mit Schreiben vom 2.Oktober 1985 bestätigt wurde. Der Kläger verfälschte diese Bestätigung dahin, daß er den Betrag auf 515.000 S änderte. Er legte die verfälschte Urkunde der beklagten Partei zum Nachweis der Nachschaffung des Hubstaplers vor. Zugleich wies er die 23 Wechsel über je 23.000 S vor, die von der Firma T*** ausgestellt und von ihm angenommen worden waren. Der Kläger hatte bereits im Jahre 1982 anläßlich eines einen Hubstapler betreffenden Schadensfalles der beklagten Partei anstelle der Nachschaffung eines 6 Tonnen-Staplers die Nachschaffung eines 8 Tonnen-Staplers gemeldet, sodaß es zu einer Mehrleistung der beklagten Partei von 118.071 S gekommen war, die durch die Vereinbarung vom 11.September 1984 auf die Zeitwertentschädigung dieses Schadensfalles angerechnet wurde. Auf Grund einer Rückfrage der beklagten Partei bei der Firma T***, zu der sie sich wegen der mit dem Kläger gemachten Erfahrungen veranlaßt sah, erfuhr sie von der Urkundenverfälschung des Klägers. Die beklagte Partei versuchte zusätzlich Informationen von der Firma T*** zu erhalten, die ihr jedoch verweigert wurden, da der Kläger inzwischen der Firma T*** jede Auskunftserteilung an die beklagte Partei untersagt hatte.Bei einem am 6.August 1984 auf der Liegenschaft des Klägers aus Fremdverschulden entstandenen Brand wurde ein bei der beklagten Partei zum Neuwert feuerversicherter Hubstapler mit Generator vernichtet. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sowie die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (im folgenden nur Sonderbedingungen) zugrunde. Nach Punkt römisch vier der Sonderbedingungen erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Die Entschädigung für den Hubstapler wurde zwischen den Streitteilen am 11.September 1984 einvernehmlich mit 853.086 S und die Zeitwertentschädigung mit 430.761 S bestimmt. Die den Zeitwert übersteigende Versicherungsleistung von 422.325 S sollte der Kläger im Sinne des Punktes römisch vier der Sonderbedingungen im Falle der Nachschaffung eines gleichwertigen Hubstaplers innerhalb der bis 6. August 1987 laufenden Wiederherstellungsfrist erhalten. Am 21. September 1984 kaufte der Kläger bei der Firma T*** unter Eigentumsvorbehalt einen Hubstapler um 1,000.836 S. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden: Durch eine Gutschrift über 292.836 S "für einen verbrannten Hubstapler der gleichen Type, Baujahr 1976", durch Barzahlung von 15.000 S bei Übernahme, durch Zahlung von 85.000 S und der Mehrwertsteuerdifferenz von 118.000 S binnen 14 Tagen nach der Lieferung, der Restbetrag in 24 Raten ab 1. Jänner 1985 mit 9,5 % Verzinsung durch Wechsel. Die Barzahlung von 15.000 S erfolgte mit Verrechnungsscheck, dessen Erhalt von der Firma T*** mit Schreiben vom 2.Oktober 1985 bestätigt wurde. Der Kläger verfälschte diese Bestätigung dahin, daß er den Betrag auf 515.000 S änderte. Er legte die verfälschte Urkunde der beklagten Partei zum Nachweis der Nachschaffung des Hubstaplers vor. Zugleich wies er die 23 Wechsel über je 23.000 S vor, die von der Firma T*** ausgestellt und von ihm angenommen worden waren. Der Kläger hatte bereits im Jahre 1982 anläßlich eines einen Hubstapler betreffenden Schadensfalles der beklagten Partei anstelle der Nachschaffung eines 6 Tonnen-Staplers die Nachschaffung eines 8 Tonnen-Staplers gemeldet, sodaß es zu einer Mehrleistung der beklagten Partei von 118.071 S gekommen war, die durch die Vereinbarung vom 11.September 1984 auf die Zeitwertentschädigung dieses Schadensfalles angerechnet wurde. Auf Grund einer Rückfrage der beklagten Partei bei der Firma T***, zu der sie sich wegen der mit dem Kläger gemachten Erfahrungen veranlaßt sah, erfuhr sie von der Urkundenverfälschung des Klägers. Die beklagte Partei versuchte zusätzlich Informationen von der Firma T*** zu erhalten, die ihr jedoch verweigert wurden, da der Kläger inzwischen der Firma T*** jede Auskunftserteilung an die beklagte Partei untersagt hatte.
Gegen das auf Zahlung der den Zeitwert übersteigenden Entschädigung gerichtete Klagebegehren wendet die beklagte Partei Leistungsfreiheit nach Art. 12 der ABS und nach Art. 4 Abs. 3 der AFB ein. Nach Art. 12 der ABS ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung unter anderem frei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. d der AFB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über die Ursache und die Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Auskunftspflicht ist der Versicherer nach Art. 4 Abs. 3 AFB leistungsfrei.Gegen das auf Zahlung der den Zeitwert übersteigenden Entschädigung gerichtete Klagebegehren wendet die beklagte Partei Leistungsfreiheit nach Artikel 12, der ABS und nach Artikel 4, Absatz 3, der AFB ein. Nach Artikel 12, der ABS ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung unter anderem frei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der AFB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über die Ursache und die Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, auf Verlangen jede hiezu dienliche Auskunft zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Auskunftspflicht ist der Versicherer nach Artikel 4, Absatz 3, AFB leistungsfrei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Durch das ausdrückliche Verbot des Klägers an seinen Lieferanten, der beklagten Partei weitere Auskünfte zu erteilen, habe er vorsätzlich gegen seine Auskunftsobliegenheit nach Art. 4 Abs. 1 lit. d der AFB verstoßen. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führe immer zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine arglistige Täuschung im Sinne des Art. 12 der ABS stelle jede falsche Angabe dar, durch die die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden könne. Schon der Versuch einer Täuschung führe zur Anspruchsverwirkung. Die Vorlage der gefälschten Zahlungsbestätigung sei geeignet gewesen, den Entschluß der beklagten Partei zur Auszahlung des Restbetrages zu beeinflussen, da nach dem Inhalt dieser Bestätigung und den vorgewiesenen Wechseln die Bezahlung des gesamten Kaufpreises gesichert gewesen sei. Für den Tatbestand der Täuschung sei es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer durch seine Handlungen einen Vermögensvorteil anstrebe, es genüge, daß er nur die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten Ansprüche vermeiden wolle.Durch das ausdrückliche Verbot des Klägers an seinen Lieferanten, der beklagten Partei weitere Auskünfte zu erteilen, habe er vorsätzlich gegen seine Auskunftsobliegenheit nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der AFB verstoßen. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führe immer zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine arglistige Täuschung im Sinne des Artikel 12, der ABS stelle jede falsche Angabe dar, durch die die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden könne. Schon der Versuch einer Täuschung führe zur Anspruchsverwirkung. Die Vorlage der gefälschten Zahlungsbestätigung sei geeignet gewesen, den Entschluß der beklagten Partei zur Auszahlung des Restbetrages zu beeinflussen, da nach dem Inhalt dieser Bestätigung und den vorgewiesenen Wechseln die Bezahlung des gesamten Kaufpreises gesichert gewesen sei. Für den Tatbestand der Täuschung sei es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer durch seine Handlungen einen Vermögensvorteil anstrebe, es genüge, daß er nur die Schadensregulierung beschleunigen oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten Ansprüche vermeiden wolle.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.