Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Entscheidung des VfGH vom 6. Dezember 1988, B 1092/87 (JBl. 1989, 374), gegründet. Danach ist die von Exekutivbeamten verfügte Blutabnahme an einem Bewußtlosen zwecks Blutalkoholbestimmung eine in Ausübung behördlicher Zwangsgewalt gesetzte Maßnahme, die weder in § 5 Abs 6 StVO 1960 noch in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist und die in das durch Art. 8 MRG geschützte Recht auch Achtung des Privatlebens eingreift.Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Entscheidung des VfGH vom 6. Dezember 1988, B 1092/87 (JBl. 1989, 374), gegründet. Danach ist die von Exekutivbeamten verfügte Blutabnahme an einem Bewußtlosen zwecks Blutalkoholbestimmung eine in Ausübung behördlicher Zwangsgewalt gesetzte Maßnahme, die weder in Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960 noch in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist und die in das durch Artikel 8, MRG geschützte Recht auch Achtung des Privatlebens eingreift.
Bei der Verwertung des solcherart erlangten Beweismittels im vorliegenden Rechtsstreit darf jedoch einerseits nicht übersehen werden, daß die beklagte Partei bei Erlangung des Beweises keineswegs gegen eine (straf-)gesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- oder Freiheitsrechte der durch die Handlung betroffenen Person als solcher schützt, verstoßen hat - mag der Verstoß im Ergebnis auch für sie erfolgt sein (vgl. hiezu Fasching, Lehrbuch, Rz 936) -, und andererseits und vor allem, daß der Versicherungsnehmer nach Art. 7 Z 4 der AUVB 1965 dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen hat und nach Art. 7 Z 5 dieser Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, den behandelnden Arzt zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Diese Verpflichtungen umfassen ähnlich der in Art. 8 Abs 2 Z 2 der AKHB 1967 bestimmten Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, wohl auch die Blutabnahme; denn die Fahrtüchtigkeit des Lenkers ist einer der wesentlichsten Umstände, worüber dieser den Versicherer ungeachtet seiner eigenen Interessen vollständig aufzuklären hat. Diese Pflicht aber geht als privatrechtliche Vereinbarung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus (ZVR 1978/327).Bei der Verwertung des solcherart erlangten Beweismittels im vorliegenden Rechtsstreit darf jedoch einerseits nicht übersehen werden, daß die beklagte Partei bei Erlangung des Beweises keineswegs gegen eine (straf-)gesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- oder Freiheitsrechte der durch die Handlung betroffenen Person als solcher schützt, verstoßen hat - mag der Verstoß im Ergebnis auch für sie erfolgt sein vergleiche hiezu Fasching, Lehrbuch, Rz 936) -, und andererseits und vor allem, daß der Versicherungsnehmer nach Artikel 7, Ziffer 4, der AUVB 1965 dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen hat und nach Artikel 7, Ziffer 5, dieser Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, den behandelnden Arzt zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Diese Verpflichtungen umfassen ähnlich der in Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, der AKHB 1967 bestimmten Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, wohl auch die Blutabnahme; denn die Fahrtüchtigkeit des Lenkers ist einer der wesentlichsten Umstände, worüber dieser den Versicherer ungeachtet seiner eigenen Interessen vollständig aufzuklären hat. Diese Pflicht aber geht als privatrechtliche Vereinbarung über die gesetzliche Verpflichtung hinaus (ZVR 1978/327).
Eine der in Art. 7 der AUVB 1965 angeführten Obliegenheitsverletzungen hat die beklagte Partei allerdings, wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, bei Abwehr des geltend gemachten Anspruches im Verfahren vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht; sie hat auch kein tatsächliches Vorbringen in dieser Richtung erstattet. Auf die hypothetisch getroffene Feststellung, der Kläger hätte, wäre er bei Bewußtsein gewesen, einer Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehalts nicht zugestimmt, könnte darüber hinaus die Annahme einer Obliegenheitsverletzung nicht gegründet werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Blutabnahme eben bewußtlos war und in diesem Zustand eine Obliegenheitsverletzung nicht wohl hätte begehen können.Eine der in Artikel 7, der AUVB 1965 angeführten Obliegenheitsverletzungen hat die beklagte Partei allerdings, wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, bei Abwehr des geltend gemachten Anspruches im Verfahren vor dem Erstgericht nicht geltend gemacht; sie hat auch kein tatsächliches Vorbringen in dieser Richtung erstattet. Auf die hypothetisch getroffene Feststellung, der Kläger hätte, wäre er bei Bewußtsein gewesen, einer Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehalts nicht zugestimmt, könnte darüber hinaus die Annahme einer Obliegenheitsverletzung nicht gegründet werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Blutabnahme eben bewußtlos war und in diesem Zustand eine Obliegenheitsverletzung nicht wohl hätte begehen können.
Dies ändert allerdings nichts daran, daß der Kläger auf Grund seiner privatrechtlichen Verpflichtungen entsprechend den Versicherungsbedingungen (Art. 7 der AUVB 1965) der beklagten Partei nicht verwehren kann, von den ihm abgenommenen Blutproben Gebrauch zu machen. Ausgehend von einer anderen rechtlichen Beurteilung über die Benützbarkeit vorhandener Befunde und Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Klägers zum Unfallszeitpunkt haben die Vorinstanzen Feststellungen darüber nicht getroffen und dementsprechend auch nicht festgestellt, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls durch den Konsum von Alkohol in seiner Geistes- bzw. Bewußtseinsfähigkeit eingeschränkt war, wie von der beklagten Partei geltend gemacht wirdDies ändert allerdings nichts daran, daß der Kläger auf Grund seiner privatrechtlichen Verpflichtungen entsprechend den Versicherungsbedingungen (Artikel 7, der AUVB 1965) der beklagten Partei nicht verwehren kann, von den ihm abgenommenen Blutproben Gebrauch zu machen. Ausgehend von einer anderen rechtlichen Beurteilung über die Benützbarkeit vorhandener Befunde und Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Klägers zum Unfallszeitpunkt haben die Vorinstanzen Feststellungen darüber nicht getroffen und dementsprechend auch nicht festgestellt, ob der Kläger zur Zeit des Unfalls durch den Konsum von Alkohol in seiner Geistes- bzw. Bewußtseinsfähigkeit eingeschränkt war, wie von der beklagten Partei geltend gemacht wird
(Art. 3 Punkt III Z 7 der AUVB 1965).(Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, der AUVB 1965).
Das angefochtene Urteil war aus diesem Grund aufzugeben. Es war dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung in der aufgezeigten Richtung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.