Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß Punkt A 3 lit a ERB 1965 ist der Versicherte verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn er sich zum Zeitpunkt des den Versicherungsfall begründenden Ereignisse in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnis eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Art 17.3.2. ARB 1988 legt für den Fahrzeug-Rechtsschutz, wenn also der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz ua als Eigentümer des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges Rechtsschutz genießt, gleichlautend mit Art 18.3.2 ARB 1988, wenn der Versicherungsnehmer als berechtigter Lenker fremder Fahrzeuge Rechtsschutz genießt, als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, fest, daß der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder auch Blut abnehmen zu lassen; diese Leistungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.Gemäß Punkt A 3 Litera a, ERB 1965 ist der Versicherte verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers sämtliche aus diesem Ereignis von diesem erbrachten Leistungen zurückzuzahlen, wenn er sich zum Zeitpunkt des den Versicherungsfall begründenden Ereignisse in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und dies in der Begründung eines im Zusammenhang mit diesem Ereignis erflossenen rechtskräftigen Straferkenntnis eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2, ARB 1988 legt für den Fahrzeug-Rechtsschutz, wenn also der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz ua als Eigentümer des in der Polizze bezeichneten Fahrzeuges Rechtsschutz genießt, gleichlautend mit Artikel 18 Punkt 3 Punkt 2, ARB 1988, wenn der Versicherungsnehmer als berechtigter Lenker fremder Fahrzeuge Rechtsschutz genießt, als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, fest, daß der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder auch Blut abnehmen zu lassen; diese Leistungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
In den Entscheidungen SZ 46/125 und JBl 1987, 458 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Punkt A 3 lit A ERB 1965 nicht bedeute, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer habe vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch werde die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und den mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten zu ermöglichen. Komme es trotz der Beiziehung des Rechtsanwalts zu einer Verurteilung im Sinne des Punktes A 3 ERB 1965, dann trage demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Während es in SZ 46/125 aber nur um die Deckungsklage des Versicherungsnehmers ging, war in JBl 1987, 458 die Frage zu entscheiden, ob der sich aus Punkt A 3 lit a ERB 1965 ergebende Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach § 1435 ABGB zu beurteilen ist oder ob ein Fall einer vertraglich vereinbarten Vermögensverschiebung vorliegt, wobei ua auf Fragen der Verjährung eingegangen wurde. Die Frage aber, ob der im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt auch noch nach Feststehen der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber diesem Anspruch auf Zahlung der Kosten der Vertretung des Versicherungsnehmers hat, wurde durch diese Entscheidungen in keiner Weise berührt. Daher hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall auch nicht von der weiteren Frage ab, ob und wie weit Unterschiede zwischen Punkt A 3 lit a ERB 1965 und Art 17.3.2 sowie 18.3.2 ARB 1988 bestehen.In den Entscheidungen SZ 46/125 und JBl 1987, 458 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Punkt A 3 lit A ERB 1965 nicht bedeute, daß der Versicherer den Versicherungsschutz gar nicht mehr zu gewähren brauche. Der Versicherer habe vielmehr den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren. Nur dadurch werde die Erfüllung des Zweckes der Rechtsschutzversicherung gewährleistet, dem Versicherten ohne Rücksicht auf seine finanzielle Lage die Rechtsverteidigung und den mit Hinweis auf die Rechtsschutzversicherung bestellten Rechtsanwalt die Vertretung ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Kosten zu ermöglichen. Komme es trotz der Beiziehung des Rechtsanwalts zu einer Verurteilung im Sinne des Punktes A 3 ERB 1965, dann trage demnach der Versicherer das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten im Wege der Rückersatzforderung gegen den Versicherten. Während es in SZ 46/125 aber nur um die Deckungsklage des Versicherungsnehmers ging, war in JBl 1987, 458 die Frage zu entscheiden, ob der sich aus Punkt A 3 Litera a, ERB 1965 ergebende Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach Paragraph 1435, ABGB zu beurteilen ist oder ob ein Fall einer vertraglich vereinbarten Vermögensverschiebung vorliegt, wobei ua auf Fragen der Verjährung eingegangen wurde. Die Frage aber, ob der im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt auch noch nach Feststehen der Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber diesem Anspruch auf Zahlung der Kosten der Vertretung des Versicherungsnehmers hat, wurde durch diese Entscheidungen in keiner Weise berührt. Daher hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall auch nicht von der weiteren Frage ab, ob und wie weit Unterschiede zwischen Punkt A 3 Litera a, ERB 1965 und Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2, sowie 18.3.2 ARB 1988 bestehen.
Gemäß Art 10.3 ARB 1988 erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Daher entsteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt (Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB 1988], VR 1988, 169 ff [185]; Harbauer, ARB5, 400 f Rz 5 zu den insoweit gleichlautenden § 16 dARB). Der Anwalt wird damit nicht Vertragspartner des Versicherers. Dieser übernimmt nur die Freistellung des Versicherungsnehmers von der Kostenschuld; darin liegt aber kein Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten sondern eine Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers (Harbauer aaO). Es besteht daher nur der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers (vgl Zandl, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1989, 655 f). Aus der Deckungszusage kann sich allerdings auch ein direktes Klagerecht des Anwalts ergeben, wenn aus ihrer Formulierung im Einzelfall ein direkter Auftrag an den Anwalt abgeleitet werden kann (vgl Zandl aaO; Kronsteiner aaO). Erteilt aber der Versicherer die Deckungszusage nur unter Vorbehalt, weil die Frage der Deckung noch in einem Verfahren zu klären ist, dann steht auch die Anwaltsbeauftragung unter diesem Vorbehalt (Harbauer aaO).Gemäß Artikel 10 Punkt 3, ARB 1988 erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Daher entsteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Versicherer und Rechtsanwalt (Kronsteiner, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung [ARB 1988], VR 1988, 169 ff [185]; Harbauer, ARB5, 400 f Rz 5 zu den insoweit gleichlautenden Paragraph 16, dARB). Der Anwalt wird damit nicht Vertragspartner des Versicherers. Dieser übernimmt nur die Freistellung des Versicherungsnehmers von der Kostenschuld; darin liegt aber kein Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten sondern eine Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers (Harbauer aaO). Es besteht daher nur der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers vergleiche Zandl, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1989, 655 f). Aus der Deckungszusage kann sich allerdings auch ein direktes Klagerecht des Anwalts ergeben, wenn aus ihrer Formulierung im Einzelfall ein direkter Auftrag an den Anwalt abgeleitet werden kann vergleiche Zandl aaO; Kronsteiner aaO). Erteilt aber der Versicherer die Deckungszusage nur unter Vorbehalt, weil die Frage der Deckung noch in einem Verfahren zu klären ist, dann steht auch die Anwaltsbeauftragung unter diesem Vorbehalt (Harbauer aaO).
Eine unmittelbare Beauftragung des Klägers ergibt sich aus den vorliegenden, nicht einmal die gesamte Vertretungstätigkeit des Klägers erfassenden Deckungszusagen der Beklagten nicht, wurde doch in beiden Schreiben ausdrücklich auf die durch Art 17.3.2 ARB 1988 festgelegte Leistungsfreiheit und das Rückforderungsrecht des Versicherers im Fall rechtskräftiger Feststellung der Alkoholisierung hingewiesen. Der Kläger hat aber auch sonst keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen ergeben könnten. Sollte die Zahlung von - hier nicht geltendgemachten - Kosten durch die Beklagte zu einer direkten Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen geführt haben (vgl dazu Harbauer aaO 402 f Rz 7 zu § 16 dARB), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil der geltendgemachte Kostenanspruch davon nicht erfaßt ist.Eine unmittelbare Beauftragung des Klägers ergibt sich aus den vorliegenden, nicht einmal die gesamte Vertretungstätigkeit des Klägers erfassenden Deckungszusagen der Beklagten nicht, wurde doch in beiden Schreiben ausdrücklich auf die durch Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2, ARB 1988 festgelegte Leistungsfreiheit und das Rückforderungsrecht des Versicherers im Fall rechtskräftiger Feststellung der Alkoholisierung hingewiesen. Der Kläger hat aber auch sonst keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen ergeben könnten. Sollte die Zahlung von - hier nicht geltendgemachten - Kosten durch die Beklagte zu einer direkten Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen geführt haben vergleiche dazu Harbauer aaO 402 f Rz 7 zu Paragraph 16, dARB), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil der geltendgemachte Kostenanspruch davon nicht erfaßt ist.
Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen besteht der Honoraranspruch des Klägers gegenüber der Beklagten somit nicht zu Recht. Den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers könnte der Kläger aber nur im Fall einer Abtretung geltend machen. Eine solche hat der Kläger nicht einmal behauptet. Dem darauf gestützten Zahlungsanspruch würde aber die Leistungsfreiheit der Beklagten entgegenstehen (Harbauer aaO 402 Rz 6 zu § 16 dARB).Mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen besteht der Honoraranspruch des Klägers gegenüber der Beklagten somit nicht zu Recht. Den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers könnte der Kläger aber nur im Fall einer Abtretung geltend machen. Eine solche hat der Kläger nicht einmal behauptet. Dem darauf gestützten Zahlungsanspruch würde aber die Leistungsfreiheit der Beklagten entgegenstehen (Harbauer aaO 402 Rz 6 zu Paragraph 16, dARB).
Daher waren in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.