Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision war zurückzuweisen, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes mit der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übereinstimmt.
Der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 120; Aicher in Rummel ABGB2 § 16 Rz 17; SZ 63/152; JBl 1992, 520;Der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 120; Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 16, Rz 17; SZ 63/152; JBl 1992, 520;
SZ 59/18; SZ 55/114; Mertens in Münchener Komm.2 § 823 BGB Rz 421;SZ 59/18; SZ 55/114; Mertens in Münchener Komm.2 Paragraph 823, BGB Rz 421;
Soergel-Zeuner11 § 823 BGB Rz 200 ff). Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung (vgl. JBl 1991, 316) sowie bei physikalischen Eingiffen (vgl. SZ 59/18). Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muß der Umfang der Aufklärung aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. SZ 55/114; SZ 62/154). Grundsätzlich ist eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (vgl. 1 Ob 532/94). Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, daß diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind (vgl. Mertens aaO Rz 428). Nur auf typische Risken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen (vgl. SZ 57/207). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. War das mit der Heilbehandlung verbundene Infektionsrisiko durch das Verabreichen einer Spritze dem Patienten bekannt oder durfte der behandelnde Arzt annehmen, daß es ihm, etwa aufgrund bisheriger Behandlungen bekannt ist, so darf er von einer Aufklärung darüber absehen. Unbestritten ist, daß es sich bei der Klägerin um eine Patientin handelte, die wegen ihrer Beschwerden schon wiederholt behandelt worden war. Dazu kommt, daß ihr die gegenständliche Spritzenkur nicht nur von einem anderen Arzt empfohlen worden war, sondern daß sie bereits mit den von ihr gekauften Spritzen den Beklagten um deren Verabreichung ersuchte und jener allein schon aus diesem Grund von einer entsprechenden Information der Klägerin über ein allfälliges Infektionsrisiko ausgehen durfte.Soergel-Zeuner11 Paragraph 823, BGB Rz 200 ff). Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung vergleiche JBl 1991, 316) sowie bei physikalischen Eingiffen vergleiche SZ 59/18). Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muß der Umfang der Aufklärung aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, stellt eine Rechtsfrage dar vergleiche SZ 55/114; SZ 62/154). Grundsätzlich ist eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, daß sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen vergleiche 1 Ob 532/94). Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen ist nur dann hinzuweisen, wenn für den Arzt erkennbar ist, daß diese aus besonderen Gründen für den Patienten wichtig sind vergleiche Mertens aaO Rz 428). Nur auf typische Risken einer Operation ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen vergleiche SZ 57/207). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. War das mit der Heilbehandlung verbundene Infektionsrisiko durch das Verabreichen einer Spritze dem Patienten bekannt oder durfte der behandelnde Arzt annehmen, daß es ihm, etwa aufgrund bisheriger Behandlungen bekannt ist, so darf er von einer Aufklärung darüber absehen. Unbestritten ist, daß es sich bei der Klägerin um eine Patientin handelte, die wegen ihrer Beschwerden schon wiederholt behandelt worden war. Dazu kommt, daß ihr die gegenständliche Spritzenkur nicht nur von einem anderen Arzt empfohlen worden war, sondern daß sie bereits mit den von ihr gekauften Spritzen den Beklagten um deren Verabreichung ersuchte und jener allein schon aus diesem Grund von einer entsprechenden Information der Klägerin über ein allfälliges Infektionsrisiko ausgehen durfte.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision unterlassen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision unterlassen.