Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 120/00y×

Entscheidung 7 Ob 120/00y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob120/00y

Entscheidungsdatum

26.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brüder R*****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei C*****, vertreten durch Kerres und Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft mbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Bestandvertrages, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. März 2000, GZ 3 R 291/99g-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Klägerin zum Nachweis ihrer Ansicht, dass die vorliegende Entscheidung der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete widerspreche, auch die Entscheidung JBl 1987, 41 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass anders als im vorliegenden Fall damals wesentliche Kosten der Errichtung der Tankstelle bereits vorweg vom Bestandgeber selbst getragen wurden und die übrigen Kosten über einen Abzug von seinen Provisionsabrechnungen auch von ihm zu tragen waren. Mit den grundsätzlichen Fragen der Abgrenzung von Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete bei Tankstellen hat sich der Oberste Gerichtshof nicht nur in dieser Entscheidung, sondern auch zahlreichen weiteren Entscheidungen befasst vergleiche zum Nachweis auch JBl 1987, 41 f; RIS-Justiz RS0020302 = 1 Ob 584/92, RIS-Justiz RS0020910 mwN, allgemein zur Abgrenzung aber auch RIS-Justiz RS0020398 uva). In stRsp hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Dementsprechend stellt dies regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0031183, insb zuletzt 6 Ob 106/99b uva).

Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E58812 07A01200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00120.00Y.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20000726_OGH0002_0070OB00120_00Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung