Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 121/03z×

Entscheidung 7 Ob 121/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob121/03z

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 3 R 205/02w-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 2003, 7 Ob 121/03z wird dahin ergänzt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung vom 15. 10. 2003 davon aus, dass sich die Klägerin, der vom Berufungsgericht die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt worden war, am Revisionsverfahren nicht beteiligt habe.

Die dem Gericht zweiter Instanz rückgemittelten Akten wurden am 11. 12. 2003 vom Berufungsgericht neuerlich vorgelegt. Die klagende Partei habe die ihr gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung (Zustellung der Mitteilung offenbar am 24. 7. 2003, RS in ON 38) am 22. 9. 2003 beim Erstgericht (Vereinigte Einlaufstellen des OLG Graz und des LGZ Graz) eingebracht. Dieser Schriftsatz sei dem Berufungsgericht am 13. 11. 2003, sohin nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 25. 9. 2003 und deren Rücklangen am 29. 10. 2003 vorgelegt worden.

Damit steht fest, dass die Klägerin eine (nunmehr als ON 42 einjournalisierte) Revisionsbeantwortung rechtzeitig erstattet hat, die aber dem Obersten Gerichtshof zunächst nicht vorgelegt wurde, sodass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom 15. 10. 2003 annehmen musste, die Klägerin habe sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass das Rechtsmittel des Beklagten mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig sei und die Revisionsbeantwortung daher als zur Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen ist, war der betreffende Beschluss iSd Paragraph 423, Absatz eins, ZPO spruchgemäß zu ergänzen.

Anmerkung

E71725 7Ob121.03z-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00121.03Z.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0070OB00121_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0030477 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß geg …
RS0036717 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Eine solche Verbindung ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen …
RS0037252 Rechtssatz 16.12.1980Zivilrecht
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss.
RS0044262 Rechtssatz 06.09.1983Zivilrecht
Schadenersatzrecht; Außerordentliche Revision nicht angenommen: Leichte Fahrlässigkeit oder entschuldbare Fehlleistung.
RS0080275 Rechtssatz 06.02.1952Zivilrecht
Über den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG (betrifft Kasko-Versicherung).
RS0080371 Rechtssatz 21.04.1993Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigk …
RS0080389 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbe …