Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 6. 2. 1997 bis 1. 1. 2006 bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 30.886 EUR rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde, die folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche, Bestimmungen enthalten:
„Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
[...]
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
[…]
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
[…]
2. Was ist versichert?
[…]
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.
[...]“
Im Rahmen eines „Agentenvertrags“ samt „Zusatzvertrag für Führungsagenten“ erbrachte der Kläger für die A***** GmbH (im Folgenden A*****) von 1994 bis 30. 6. 2005 Vermittlungs- und Beratungsleistungen. Er führte gegen A***** folgende sieben - teils bereits rechtskräftig beendete, teils noch anhängige - Prozesse, für die ihm die Beklagte nach Maßgabe des Rechtsschutzversicherungsvertrags Deckungszusagen gab:
Im Verfahren 23 Cga 99/05d des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG) Wien forderte der Kläger von A***** eine Entgeltzahlung mit der Begründung, er habe im Zeitraum Februar 2002 bis Juni 2004 auftrags- und weisungsgemäß Schulungstätigkeiten ausgeführt, zu deren Erbringung er aufgrund des Agentenvertrags und des Zusatzvertrags für Führungsagenten nicht verpflichtet gewesen wäre. Dem Kläger entstanden in diesem Prozess Kosten von 22.585,08 EUR, wovon ihm die Beklagte 6.707,04 EUR ersetzte.
Auch im Verfahren 63 Cga 8/09g des Landesgerichts (LG) Linz (früher 7 Cga 176/08z des LG Linz) forderte der Kläger von A***** mit der gleichen Begründung ein Entgelt für Schulungstätigkeiten, die er bereits im Zeitraum April 1999 bis Dezember 2001 erbracht habe. Die Beklagte ersetzte ihm dafür Kosten von 607 EUR.
Im Verfahren 4 Cga 176/05p des ASG Wien erhob der Kläger gegen A***** eine Stufenklage zur Durchsetzung von Bonuszahlungen, die ihm aufgrund der Vergütungsordnung für Führungsagenten zustünden und zum 15. 7. 2003 und 15. 7. 2004 fällig geworden seien. Die Beklagte ersetzte ihm Kosten von 2.551 EUR.
Im Verfahren 17 Cga 263/05p des ASG Wien erhob der Kläger gegen A***** eine weitere Stufenklage zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen für die Jahre 2001, 2002 und 2003, die ihm aufgrund des Agentenvertrags gebührten. Die Beklagte ersetzte ihm dafür Kosten von 10.717,74 EUR.
Im Verfahren 7 Cga 85/09v des LG Linz (vorher 36 Cga 38/09w des LG Linz und 5 Cga 272/05p des ASG Wien) forderte der Kläger von A***** 6.705,30 EUR mit der Begründung, es handle sich um anteilige, im Zeitraum Jänner 2002 bis März 2004 aufgelaufene Bürokosten, die A***** auf ihn überwälzt habe. Diese Vorgangsweise sei sittenwidrig und unzulässig, weil die Rechtsposition des Klägers der eines Angestellten entsprochen oder zumindest geähnelt habe. Die Beklagte ersetzte dem Kläger hier Kosten von 2.545,85 EUR.
Im Verfahren 9 Cga 122/08p des ASG Wien erhob der Kläger gegen A***** eine weitere Stufenklage zur Durchsetzung von Provisionsansprüchen für die Betreuung von Kunden im Zeitraum 1. 7. bis 31. 12. 2005, wobei er sich insbesondere auf Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag stützte. Die Beklagte ersetzte dem Kläger dafür Kosten von 2.069,52 EUR.
Schließlich machte der Kläger im Verfahren 7 Cga 142/08z des LG Linz (ursprünglich 17 Cga 137/08d des ASG Wien) gegen A***** diverse Ansprüche aus dem von ihm behaupteten Arbeitsverhältnis geltend (Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Überstundenentgelt, Fahrtkosten, Kosten für Büromaterialien/Laptop/Controlling/Schulungen, Refundierungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommenssteuern). Die Beklagte ersetzte ihm hier Kosten von 5.687,85 EUR.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 11.361,02 EUR. Von den im erstgenannten Prozess insgesamt aufgelaufenen Kosten von 22.585,08 EUR habe er einen Selbstbehalt von 20 % (= 4.517,02 EUR) zu tragen. Von den verbleibenden 18.068,06 EUR habe ihm die Beklagte nur 6.707,04 EUR ersetzt, womit sich eine Forderung in Höhe des Klagsbetrags ergebe.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Allen Prozessen zwischen dem Kläger und A***** liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung sei das komplexe Verrechnungssystem der A*****. Da entgegen der Ansicht des Klägers ein einheitlicher Versicherungsfall im Sinn des Art 6.7.2. ARB 1994 gegeben sei, sei ihre Haftung mit der Versicherungssumme von 30.886 EUR begrenzt, die bereits erschöpft sei.Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Allen Prozessen zwischen dem Kläger und A***** liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung sei das komplexe Verrechnungssystem der A*****. Da entgegen der Ansicht des Klägers ein einheitlicher Versicherungsfall im Sinn des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 1994 gegeben sei, sei ihre Haftung mit der Versicherungssumme von 30.886 EUR begrenzt, die bereits erschöpft sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den bereits eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor; die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen zwischen dem Kläger und A***** seien zur Ermittlung der Obergrenze des Art 23.2.3.1. ARB 1994 zusammenzurechnen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den bereits eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor; die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen zwischen dem Kläger und A***** seien zur Ermittlung der Obergrenze des Artikel 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994 zusammenzurechnen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Zwar sei dessen Argumentation, der Anspruch des Klägers scheitere an Art 23.2.3.1. ARB 1994, nicht stichhältig. Keine der Parteien habe ein Vorbringen in Richtung der Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Streitwertgrenze erstattet. Der Kläger habe aber bereits im Zeitpunkt der Einleitung des allerersten, vor dem ASG Wien zu 23 Cga 99/05d geführten Verfahrens erkennen können, dass A***** nicht nur die Zahlung des dort geforderten Entgelts verweigert habe, sondern auch die Erfüllung aller anderen Ansprüche ablehnen werde, die der Kläger in weiterer Folge ebenfalls gerichtlich geltend gemacht habe. Alle diese Forderungen seien damals nach dem Prozessstandpunkt des Klägers bereits zur Gänze oder zumindest teilweise fällig gewesen. Der Umstand, dass der Kläger in diesen Prozessen unterschiedliche Streitgegenstände releviere, könne nicht darüber hinweg täuschen, dass er all diese Ansprüche aus seiner mit 30. 6. 2005 beendeten Zusammenarbeit mit A***** abgeleitet habe. Insofern handle es sich um gleichartige, in ein und demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Forderungen. Es liege daher nur ein einziger Versicherungsfall im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 vor, weshalb die Versicherungssumme von 30.886 EUR gemäß Art 6.7.1. ARB 1994 die Haftungshöchstgrenze bilde. Da die Beklagte bereits Kosten in dieser Höhe ersetzt habe, sei das Klagebegehren unberechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Zwar sei dessen Argumentation, der Anspruch des Klägers scheitere an Artikel 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994, nicht stichhältig. Keine der Parteien habe ein Vorbringen in Richtung der Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Streitwertgrenze erstattet. Der Kläger habe aber bereits im Zeitpunkt der Einleitung des allerersten, vor dem ASG Wien zu 23 Cga 99/05d geführten Verfahrens erkennen können, dass A***** nicht nur die Zahlung des dort geforderten Entgelts verweigert habe, sondern auch die Erfüllung aller anderen Ansprüche ablehnen werde, die der Kläger in weiterer Folge ebenfalls gerichtlich geltend gemacht habe. Alle diese Forderungen seien damals nach dem Prozessstandpunkt des Klägers bereits zur Gänze oder zumindest teilweise fällig gewesen. Der Umstand, dass der Kläger in diesen Prozessen unterschiedliche Streitgegenstände releviere, könne nicht darüber hinweg täuschen, dass er all diese Ansprüche aus seiner mit 30. 6. 2005 beendeten Zusammenarbeit mit A***** abgeleitet habe. Insofern handle es sich um gleichartige, in ein und demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Forderungen. Es liege daher nur ein einziger Versicherungsfall im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 1994 vor, weshalb die Versicherungssumme von 30.886 EUR gemäß Artikel 6 Punkt 7 Punkt eins, ARB 1994 die Haftungshöchstgrenze bilde. Da die Beklagte bereits Kosten in dieser Höhe ersetzt habe, sei das Klagebegehren unberechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage existiere, unter welchen Voraussetzungen mehrere unterschiedliche Verstöße gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, die ein rechtsschutzversicherter Dienstnehmer seinem ehemaligen Dienstgeber vorwerfe, als einheitlicher Versicherungsfall im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einzustufen seien.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage existiere, unter welchen Voraussetzungen mehrere unterschiedliche Verstöße gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, die ein rechtsschutzversicherter Dienstnehmer seinem ehemaligen Dienstgeber vorwerfe, als einheitlicher Versicherungsfall im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 1994 einzustufen seien.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder zurück- oder abzuweisen.