[3] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[5] 1.1 Das Erstgericht führte im Zusammenhang mit der Beendigung des Versicherungsvertrags – teilweise disloziert – zum Schreiben vom 13. 6. 2025 aus, dass von der Beklagten damit (falsche) Tatsachen mitgeteilt worden seien, die auf einen Schlampigkeitsfehler beruhten, und bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte damit Rechtsfolgen habe herbeiführen wollen. Wenn das Berufungsgericht es somit als naheliegend bezeichnet, dass der Beklagten bei dem Schreiben „ein Irrtum unterlaufen“ sei, hat es seiner rechtlichen Beurteilung keine neuen Tatsachen ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung zugrunde gelegt.
[6] 1.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150); dies ist hier erfolgt. Ein Eingehen des Berufungsgerichts auf jedes einzelne Argument des Berufungswerbers ist hingegen nicht erforderlich (RS0043150 [T2]).
[7] 2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (vgl RS0116979), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat (RS0081313, RS0043728, RS0079993). 2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat vergleiche RS0116979), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat (RS0081313, RS0043728, RS0079993).
[8] 3. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Wenn der Vertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, ist dies aber anders zu beurteilen. Der Versicherer hat den Vertrag dann mit Ablauf der zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nichtigen (hier Art 3.3. der ARB), aber im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist abgerechnet. Der Anfall weiterer Versicherungsfälle ist die Ausnahme. Auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist einsichtig, dass der Versicherer in diesem Fall ein erhöhtes (uneingeschränktes) Interesse an einer iSd § 33 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle hat, muss der Versicherer doch trotz Beendigung des Vertrags sein zu übernehmendes Risiko umgehend beurteilen und einschätzen können und für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Der Versicherungsnehmer ist daher in diesem Fall gehalten, alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich je nach seinem Engagement in der Rechtsverfolgung konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Es steht nicht im Belieben des Versicherungsnehmers, durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung die Informationsobliegenheit zeitlich hinauszuschieben und sie dadurch zeitlich außer Kraft zu setzen (7 Ob 186/25s mwN).3. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung jedenfalls während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Wenn der Vertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, ist dies aber anders zu beurteilen. Der Versicherer hat den Vertrag dann mit Ablauf der zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nichtigen (hier Artikel 3 Punkt 3, der ARB), aber im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist abgerechnet. Der Anfall weiterer Versicherungsfälle ist die Ausnahme. Auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist einsichtig, dass der Versicherer in diesem Fall ein erhöhtes (uneingeschränktes) Interesse an einer iSd Paragraph 33, VersVG in Verbindung mit Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB unverzüglichen Anzeige aller Versicherungsfälle hat, muss der Versicherer doch trotz Beendigung des Vertrags sein zu übernehmendes Risiko umgehend beurteilen und einschätzen können und für die Deckung (gesondert) vorsorgen. Der Versicherungsnehmer ist daher in diesem Fall gehalten, alle Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich je nach seinem Engagement in der Rechtsverfolgung konkret kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Es steht nicht im Belieben des Versicherungsnehmers, durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung die Informationsobliegenheit zeitlich hinauszuschieben und sie dadurch zeitlich außer Kraft zu setzen (7 Ob 186/25s mwN).
[9] 4. Dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten auf Basis des festgestellten Sachverhalts am 1. 5. 2021 endete, wird von der Revision nicht mehr in Frage gestellt.
[10] 5.1 Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen die Vorgangsweise des Klägers, nach Aufmerksamwerden auf die Problematik der ungleichen Lohnzahlungen durch seinen Arbeitgeber und der ausdrücklichen Bestätigung einer solchen durch seinen Arbeitskollegen im September 2022, mit der Deckungsanfrage bis zum 30. 5. 2025 – also zwei Jahre und acht Monate – zuzuwarten, ohne Korrekturbedarf als grob fahrlässig beurteilt.
[11] 5.2 Die von der Revision unter Berufung auf den RS0134095 als erhebliche bezeichnete Rechtsfrage, ob in jenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung aber innerhalb der Zweijahres-Frist des Art 3.3. ARB 2005 Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, mit der Anzeige zugewartet werden kann, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, stellt sich hier nicht, weil der Kläger selbst auf den Standpunkt steht, dass sich für ihn nach Beschwichtigungen am 1. 10. 2024 abgezeichnet habe, dass keine Einigung mit seinem Arbeitgeber zu erzielen sei. Die Meldung an die Beklagte erfolgte somit selbst ausgehend von diesem Zeitpunkt erst acht Monate nach jenem Zeitpunkt, zu dem sich kostenauslösende Maßnahmen abgezeichnet haben. 5.2 Die von der Revision unter Berufung auf den RS0134095 als erhebliche bezeichnete Rechtsfrage, ob in jenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung aber innerhalb der Zweijahres-Frist des Artikel 3 Punkt 3, ARB 2005 Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, mit der Anzeige zugewartet werden kann, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, stellt sich hier nicht, weil der Kläger selbst auf den Standpunkt steht, dass sich für ihn nach Beschwichtigungen am 1. 10. 2024 abgezeichnet habe, dass keine Einigung mit seinem Arbeitgeber zu erzielen sei. Die Meldung an die Beklagte erfolgte somit selbst ausgehend von diesem Zeitpunkt erst acht Monate nach jenem Zeitpunkt, zu dem sich kostenauslösende Maßnahmen abgezeichnet haben.
[12] 5.3 Der Fachsenat hat bei einem Zuwarten von vier Monaten ohne hinzutreten besonderer Umstände die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dies eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit darstellt, als nicht korrekturbedürftig angesehen (vgl 7 Ob 186/25s). Auch hier zeigt die Revision nicht auf, warum im Zuwarten von (zumindest) acht Monaten kein schwerer Sorgfaltsverstoß gelegen sein soll. 5.3 Der Fachsenat hat bei einem Zuwarten von vier Monaten ohne hinzutreten besonderer Umstände die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dies eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit darstellt, als nicht korrekturbedürftig angesehen vergleiche 7 Ob 186/25s). Auch hier zeigt die Revision nicht auf, warum im Zuwarten von (zumindest) acht Monaten kein schwerer Sorgfaltsverstoß gelegen sein soll.
[13] 6. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kausalitätsgegenbeweis sei dem Kläger ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach bei früherer Deckungsanfrage des Klägers wegen des niedrigeren Streitwerts geringere Verfahrenskosten angefallen wären, nicht gelungen, entspricht der Judikatur des Fachsenats (7 Ob 186/25s) und bedarf keiner Korrektur.