Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die prozeßentscheidende Frage im vorliegenden Verfahren lautet, ob die Beklagten am 26. 3. 1997 ihren Rücktritt vom Vertrag rechtswirksam erklärt haben. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 918 ABGB zunächst, daß sich die Klägerin damals im Leistungsverzug befand. Dies war im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist "spätestens Ende März 1997" objektiv der Fall und wird von der Revisionswerberin an sich auch nicht bestritten; die Klägerin verfolgt den - wie noch gezeigt werden wird - unrichtigen Gedanken, eine verspätete Akontozahlung der Beklagten könnte die Lieferfrist hinausgeschoben haben, ohnehin nicht weiter.Die prozeßentscheidende Frage im vorliegenden Verfahren lautet, ob die Beklagten am 26. 3. 1997 ihren Rücktritt vom Vertrag rechtswirksam erklärt haben. Voraussetzung dafür wäre gemäß Paragraph 918, ABGB zunächst, daß sich die Klägerin damals im Leistungsverzug befand. Dies war im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist "spätestens Ende März 1997" objektiv der Fall und wird von der Revisionswerberin an sich auch nicht bestritten; die Klägerin verfolgt den - wie noch gezeigt werden wird - unrichtigen Gedanken, eine verspätete Akontozahlung der Beklagten könnte die Lieferfrist hinausgeschoben haben, ohnehin nicht weiter.
Auszugehen ist also davon, daß sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Erklärung des Vertragsrücktritts durch die Beklagten im Leistungsverzug befand.
Die erwähnte Bestimmung des § 918 ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht: Er kann entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Es ist nun im täglichen Leben immer wieder zu beobachten, daß gesetzesunkundige Gläubiger glauben, mit sofortiger Wirkung zurücktreten zu können und es daher verabsäumen, zugleich mit der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Nachfrist im Sinne des § 918 ABGB zu setzen. Dies hätte nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung zur Folge, daß der Rücktritt nicht wirksam wäre. Diese "besonders für eher rechtsunerfahrene Nichtkaufleute gefährliche Falle" (Iro in seiner Glosse zu der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 688/87 in RdW 1988, 341) wurde dadurch teilweise entschärft, daß nach ständiger Rechtsprechung auch das tatsächliche Gewähren der Nachfrist für ausreichend erachtet wird (vgl die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0018340 und RS0018395; dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum teilweise mit kritischer Distanz begegnet - vgl etwa Gschnitzer in Klang2 IV/1 457; Koziol/Welser, Grundriß I10 241; Mayerhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 379; Wilhelm, Festsetzung oder Gewährung der Nachfrist beim Rücktritt vom Vertrag? in JBl 1976, 515 [520 ff]; zust dagegen etwa Reischauer in Rummel ABGB2 § 918 Rz 15). Damit ist jedoch, wie Iro (aaO) zutreffend hinweist, dem Gläubiger nicht zu helfen, der in gerechtfertigter Entrüstung vorweg erklärt, keine Leistung des Schuldners annehmen zu wollen. Wird doch damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eben keine Möglichkeit mehr zur Nachholung der Erfüllung bestehen soll. Selbst ein - im Widerspruch zur schroffen Ablehnung - stehendes tatsächliches Zuwarten würde in einem solchen Fall nicht genügen (vgl HS 1698).Die erwähnte Bestimmung des Paragraph 918, ABGB gewährt dem Gläubiger bei Schuldnerverzug ein Wahlrecht: Er kann entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Es ist nun im täglichen Leben immer wieder zu beobachten, daß gesetzesunkundige Gläubiger glauben, mit sofortiger Wirkung zurücktreten zu können und es daher verabsäumen, zugleich mit der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Nachfrist im Sinne des Paragraph 918, ABGB zu setzen. Dies hätte nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung zur Folge, daß der Rücktritt nicht wirksam wäre. Diese "besonders für eher rechtsunerfahrene Nichtkaufleute gefährliche Falle" (Iro in seiner Glosse zu der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 688/87 in RdW 1988, 341) wurde dadurch teilweise entschärft, daß nach ständiger Rechtsprechung auch das tatsächliche Gewähren der Nachfrist für ausreichend erachtet wird vergleiche die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0018340 und RS0018395; dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum teilweise mit kritischer Distanz begegnet - vergleiche etwa Gschnitzer in Klang2 IV/1 457; Koziol/Welser, Grundriß I10 241; Mayerhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 379; Wilhelm, Festsetzung oder Gewährung der Nachfrist beim Rücktritt vom Vertrag? in JBl 1976, 515 [520 ff]; zust dagegen etwa Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 918, Rz 15). Damit ist jedoch, wie Iro (aaO) zutreffend hinweist, dem Gläubiger nicht zu helfen, der in gerechtfertigter Entrüstung vorweg erklärt, keine Leistung des Schuldners annehmen zu wollen. Wird doch damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eben keine Möglichkeit mehr zur Nachholung der Erfüllung bestehen soll. Selbst ein - im Widerspruch zur schroffen Ablehnung - stehendes tatsächliches Zuwarten würde in einem solchen Fall nicht genügen vergleiche HS 1698).
Der Oberste Gerichtshof hat nun in seiner erwähnten Entscheidung 1 Ob 688/87 = SZ 60/287 = JBl 1988, 317 = EvBl 1988/72) einen Konsumenten, der als Gläubiger gesetzesunkundig glaubt, mit sofortiger Wirkung zurücktreten zu können, gegenüber einem sich im Leistungsverzug befindlichen Unternehmer, der als Schuldner sehr wohl weiß, daß ihm von gesetzeswegen noch eine Nachfrist zusteht, für schutzwürdiger erachtet und daraus die Verpflichtung des Unternehmers, der seine Rechte als Schuldner nach § 918 ABGB in Anspruch nehmen möchte, abgeleitet, den Besteller auf das Erfordernis der Nachfristsetzung aufmerksam zu machen, wenn dieser offenbar davon nichts weiß. Auf die vom Gläubiger erklärte Ablehnung einer weiteren Chance zur Leistungserbringung könne sich der Schuldner in einem solchen Fall nicht ausreden, da grundsätzlich angenommen werden müsse, daß sich der vertragstreue Gläubiger bei Hinweis auf seine Pflicht dem Gesetz gemäß verhalten hätte. Weise daher der Schuldner den erkennbar unkundigen Gläubiger nicht auf die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung hin und biete er seine Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist an, so sei der Rücktritt wirksam.Der Oberste Gerichtshof hat nun in seiner erwähnten Entscheidung 1 Ob 688/87 = SZ 60/287 = JBl 1988, 317 = EvBl 1988/72) einen Konsumenten, der als Gläubiger gesetzesunkundig glaubt, mit sofortiger Wirkung zurücktreten zu können, gegenüber einem sich im Leistungsverzug befindlichen Unternehmer, der als Schuldner sehr wohl weiß, daß ihm von gesetzeswegen noch eine Nachfrist zusteht, für schutzwürdiger erachtet und daraus die Verpflichtung des Unternehmers, der seine Rechte als Schuldner nach Paragraph 918, ABGB in Anspruch nehmen möchte, abgeleitet, den Besteller auf das Erfordernis der Nachfristsetzung aufmerksam zu machen, wenn dieser offenbar davon nichts weiß. Auf die vom Gläubiger erklärte Ablehnung einer weiteren Chance zur Leistungserbringung könne sich der Schuldner in einem solchen Fall nicht ausreden, da grundsätzlich angenommen werden müsse, daß sich der vertragstreue Gläubiger bei Hinweis auf seine Pflicht dem Gesetz gemäß verhalten hätte. Weise daher der Schuldner den erkennbar unkundigen Gläubiger nicht auf die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung hin und biete er seine Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist an, so sei der Rücktritt wirksam.
An dieser "Belehrungspflicht" des Unternehmers, die auch in der Entscheidung 8 Ob 660/92 angenommen wurde und der auch Iro (aaO), Reischauer (in Rummel aaO) und Binder (in Schwimann ABGB2 V § 918 Rz 101) zustimmen, ist festzuhalten.An dieser "Belehrungspflicht" des Unternehmers, die auch in der Entscheidung 8 Ob 660/92 angenommen wurde und der auch Iro (aaO), Reischauer (in Rummel aaO) und Binder (in Schwimann ABGB2 römisch fünf Paragraph 918, Rz 101) zustimmen, ist festzuhalten.
In der vorliegenden Causa, in der sich die Parteien als Unternehmer und Konsumenten gegenüberstehen, wäre die Klägerin, die auch noch in der Revision darauf pocht, daß ihr die Möglichkeit der Erbringung der Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zustehen müsse, daher verpflichtet gewesen, die Beklagten auf ihre Pflicht zur Nachfristsetzung hinzuweisen. Die Beklagten, denen diese ihre Verpflichtung offenbar unbekannt war, erscheinen im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 688/87 schutzwürdig, zumal sich der Einwand der Revisionswerberin, sie hätten ja selbst durch verspätete Leistung der Akontozahlung die Lieferverzögerung zu verantworten, bei näherer Betrachtung als nicht stichhältig erweist:
Ausdrücklich hat das Erstgericht festgestellt, daß ein Zahlungstermin für die von den Beklagten vorweg zu erbringende Teilleistung nicht vereinbart wurde. Weiters steht fest, daß die Beklagten dahin informiert waren, daß die Lieferfrist 6 bis 8 Wochen betrage. Da sie weiters annehmen durften, daß die Klägerin nach Erhalt der Akontozahlung die Bestellung ungesäumt vornehmen werde, konnten sie davon ausgehen, daß bei Leistung der Akontozahlung am 30. 1. 1997 die Klägerin in der Lage sein werde, die vereinbarte Lieferfrist bis spätestens Ende März 1997 einzuhalten. So gesehen geht der Einwand der Revisionswerberin, die Akontozahlung sei verspätet erfolgt, ins Leere, weshalb auch eine auf diesen Umstand gestützte Verlängerung der Lieferfrist nicht in Betracht kommt.
Das Charakteristikum des vorliegenden Falles besteht nun darin, daß die Klägerin zwar, wie gesagt, ihrer Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, Leistungserfüllung aber bis spätestens ca Mitte April angekündigt hat. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sie sich damit quasi selbst eine Nachfrist gesetzt hat, deren Angemessenheit auch noch in der Revision betont wird. Daß die Klägerin demnach ohnehin nicht von einer unbedingten Annahmeverweigerung der Beklagten ausgegangen ist, wird auch durch das Schreiben ihres Rechtsfreundes vom 9. 4. 1997 Beilage 6 unterstrichen, in dem die Beklagten um Mitteilung bis 21. 4. 1997 ersucht werden, ob sie trotz ihrer (von der Klägerin als ungerechtfertigt erachteten) Rücktrittserklärung am Vertrag festhalten und die Ware entgegennehmen wollten.
Entgegen ihrer Zusicherung im Schreiben vom 26. 3. 1997, Beilage C, wäre nun die Klägerin allerdings innerhalb der von ihr selbst gesetzten Nachfrist wiederum nicht in der Lage gewesen, die Lieferung vorzunehmen. Im Hinblick auf diesen Umstand haben die Vorinstanzen zu Recht die Rücktrittserklärung der Beklagten für rechtswirksam erachtet. Stellt sich doch die Lage letztlich nicht anders dar, als wenn die Beklagten der Klägerin anläßlich ihrer Rücktrittserklärung eine - wie die Klägerin selbst betont - angemessene Nachfrist bis Mitte April ausdrücklich eingeräumt, oder - bei grundsätzlich weiterer Empfangsbereitschaft - tatsächlich gewährt hätten. Einer neuerlichen Erklärung nach Ablauf der Nachfrist, am Rücktritt festzuhalten, bedarf es grundsätzlich nicht. Die Meinung des Berufungsgerichtes, auch bei der vorliegenden Konstellation sei nach der Rücktrittserklärung bis zum bzw nach Ablauf der Nachfrist keine weitere Äußerung der Beklagten erforderlich gewesen, ist daher zu billigen.
Der gegen das Ergebnis eines sohin rechtswirksamen Rücktritts der Beklagten in der Revision noch erhobene Einwand, zufolge der Abrufung der Bankgarantie am 26. 3. 1997 seien die Beklagten ihrerseits mit der Anzahlung in Verzug gewesen und könnten daher gegenüber der Klägerin gemäß § 1052 ABGB keine Verzugsfolgen geltend machen, verfängt nicht: Die Revisionswerberin übersieht die ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, daß die Klägerin die Akontozahlung durch eine Bankgarantie abzusichern habe. Dies wäre aber zufolge Erlöschens der Bankgarantie am 28. 3. 1997 nicht mehr der Fall gewesen. Der Abruf der Bankgarantie durch die Beklagten erscheint insofern gerechtfertigt und läßt sich daraus für den Prozeßstandpunkt der Klägerin nichts gewinnen.Der gegen das Ergebnis eines sohin rechtswirksamen Rücktritts der Beklagten in der Revision noch erhobene Einwand, zufolge der Abrufung der Bankgarantie am 26. 3. 1997 seien die Beklagten ihrerseits mit der Anzahlung in Verzug gewesen und könnten daher gegenüber der Klägerin gemäß Paragraph 1052, ABGB keine Verzugsfolgen geltend machen, verfängt nicht: Die Revisionswerberin übersieht die ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, daß die Klägerin die Akontozahlung durch eine Bankgarantie abzusichern habe. Dies wäre aber zufolge Erlöschens der Bankgarantie am 28. 3. 1997 nicht mehr der Fall gewesen. Der Abruf der Bankgarantie durch die Beklagten erscheint insofern gerechtfertigt und läßt sich daraus für den Prozeßstandpunkt der Klägerin nichts gewinnen.
Die Revision muß erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.