[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.
[4] 1. Dem Kranken ist trotz des Umstands, dass der vom Erstgericht für zulässig erklärte Unterbringungszeitraum bereits geendet hat, ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (RS0071267 [T12]).
[5] 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG): 2. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG):
[6] 3.1. In einer psychiatrischen Abteilung darf (unter anderem) nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (§ 3 Z 1 UbG). 3.1. In einer psychiatrischen Abteilung darf (unter anderem) nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG).
[7] Die Gefährdung muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Die Schädigung muss direkt aus der Krankheit drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend (RS0075921). Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen (RS0075921 [T3]). „Erheblichkeit“ bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung (RS0075921 [T6]).
[8] Die beiden Kriterien „Ernstlichkeit“ und „Erheblichkeit“ stehen in einer Wechselbeziehung. Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T7, T9]; 7 Ob 84/19g).
[9] 3.2. Die Bejahung dieser Voraussetzung durch die Vorinstanzen bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, steht doch fest, dass das Handeln des (psychisch kranken) Patienten psychosegeleitet, impulsdurchbrüchig sowie aggressiv drohend ist und der Patient Suizidgedanken äußerte sowie angab, er fühle sich bedroht und wolle einige Leute „eingraben“, die ihm „das alles“ angetan haben.
[10] Das Argument des Revisionsrekurses, die Vorinstanzen hätten eine bloß vage und pauschale Beschreibung der Gefährdung vorgenommen, verfängt angesichts dieser Umstände nicht. Ebenso nicht der Verweis auf die Entscheidung 4 Ob 210/09z, weil deren Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Dort standen ein Streit mit Mitpatienten und deren Angst sowie „verbale Attacken“ und „Androhungen körperlicher Attacken auf das Pflegepersonal“ fest.
[11] 4. Die Unterbringung ist überdies nur dann zulässig, wenn die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht gemäß § 3 Z 2 UbG durch andere gelindere Maßnahmen, insbesondere etwa die Betreuung im offenen Bereich der Krankenanstalt oder ambulant, abgewendet oder ausreichend reduziert werden kann (Subsidiarität der Unterbringung). Hier steht aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass es keine Behandlungsalternativen für den Patienten gab. 4. Die Unterbringung ist überdies nur dann zulässig, wenn die ernstliche und erhebliche Gefährdung nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, UbG durch andere gelindere Maßnahmen, insbesondere etwa die Betreuung im offenen Bereich der Krankenanstalt oder ambulant, abgewendet oder ausreichend reduziert werden kann (Subsidiarität der Unterbringung). Hier steht aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne widersprechende Beweisergebnisse fest, dass es keine Behandlungsalternativen für den Patienten gab.
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).