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Entscheidung 7 Ob 125/18k×

Entscheidung 7 Ob 125/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041315 Rechtssatz 30.04.1957Zivilrecht
Grundsätzlich wirkt das Urteil gegen den Haftpflichtversicherten im Haftpflichtprozeß noch nicht gegen den Versicherer, es sei denn, daß sich der Versicherer am Prozeß beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden ist.
RS0041401 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung des Urteils ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, sei es, dass das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft ausdrücklich an die Existenz e …
RS0041431 Rechtssatz 04.03.1975Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung tritt insbesondere dann ein, wenn das rechtskräftige Urteil als juristische Tatsache die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erl …
RS0081070 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es dar …
RS0081099 Rechtssatz 17.02.1971Zivilrecht
Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Mens …
RS0081276 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, …
RS0106015 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil.