1. Der Kläger macht erkennbar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, der dann vorliegt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Nach der Rechtsprechung wird das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren aber nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915). Einen solchen Vorgang zeigt der Kläger in seiner Revision aber nicht auf, beruhte doch die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Zweitbeklagte auf der von den Vorinstanzen angenommenen Unschlüssigkeit des vom Kläger dazu erstatteten Vorbringens.1. Der Kläger macht erkennbar den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend, der dann vorliegt, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Nach der Rechtsprechung wird das rechtliche Gehör in einem Zivilverfahren aber nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915). Einen solchen Vorgang zeigt der Kläger in seiner Revision aber nicht auf, beruhte doch die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Zweitbeklagte auf der von den Vorinstanzen angenommenen Unschlüssigkeit des vom Kläger dazu erstatteten Vorbringens.
2.1. Der Kläger behauptet einen Verfahrensmangel, weil „das erkennende Gericht (…) nicht dargelegt (habe), worin es eine Unschlüssigkeit sehe“ und die insoweit unterbliebene Erörterung führe zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung. Soweit der Kläger damit einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aufzeigen will, hat das Berufungsgericht einen solchen verneint, was eine neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ausschließt (RS0042963).
2.2. Eine Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts liegt deshalb nicht vor, weil bereits das Erstgericht die Unschlüssigkeit des gegen die zweitbeklagte Notgeschäftsführerin gerichteten Klagebegehrens nicht allein auf die mangelnde Berechtigung des Begehrens gegen die beklagte Gesellschaft, sondern ganz allgemein auf den nicht erkennbaren Zusammenhang zwischen den der Zweitbeklagten zugeschriebenen Verhaltensweisen und dem behaupteten deliktischen Anspruch gestützt hat. Außerdem hat auch die Zweitbeklagte bereits vor dem Erstgericht auf diese Unschlüssigkeit hingewiesen (RS0122365). Schließlich zeigt der Kläger auch nicht auf, welches ergänzende Vorbringen er im Fall einer Erörterung noch zusätzlich vorgetragen hätte (RS0037325 [T5]).
3.1. Der vom Kläger im Rahmen der Rechtsrüge aufgeworfenen Frage, ob sein Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780). Eine erhebliche Rechtsfrage würde sich nur dann stellen, wenn das Verständnis des Parteivorbringens durch das Berufungsgericht mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre, anerkannten Auslegungsregeln widerspräche oder sonst gegen die Denkgesetze verstieße (vgl RS0042828). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:3.1. Der vom Kläger im Rahmen der Rechtsrüge aufgeworfenen Frage, ob sein Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780). Eine erhebliche Rechtsfrage würde sich nur dann stellen, wenn das Verständnis des Parteivorbringens durch das Berufungsgericht mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre, anerkannten Auslegungsregeln widerspräche oder sonst gegen die Denkgesetze verstieße vergleiche RS0042828). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
3.2. Es mag zutreffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das (wahrheitswidrige) Bestreiten des gegnerischen Standpunkts und eine darauf gestützte Prozessführung schadenersatzpflichtig machen kann (vgl RS0022840) und auch bloße Vermögensinteressen geschützt sein können, wenn ihre Beeinträchtigung durch deliktisches sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurde (RS0016754). Wenn das Berufungsgericht aber aus dem Vorbringen des Klägers kein Verhalten der zweitbeklagten Notgeschäftsführerin erkennen konnte, das auch diese deliktisch gerade zum Ersatz des von der Erstbeklagten vermeintlich geschuldeten Darlehensbetrags verpflichten soll, dann liegt darin jedenfalls kein aufzugreifender Auslegungsfehler, geht es doch hier nicht um allfällige finanzielle Nachteile aus der verzögerten, erschwerten oder unmöglichen Einbringlichkeit der gegen die Erstbeklagte behaupteten Forderung.3.2. Es mag zutreffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das (wahrheitswidrige) Bestreiten des gegnerischen Standpunkts und eine darauf gestützte Prozessführung schadenersatzpflichtig machen kann vergleiche RS0022840) und auch bloße Vermögensinteressen geschützt sein können, wenn ihre Beeinträchtigung durch deliktisches sittenwidriges Verhalten herbeigeführt wurde (RS0016754). Wenn das Berufungsgericht aber aus dem Vorbringen des Klägers kein Verhalten der zweitbeklagten Notgeschäftsführerin erkennen konnte, das auch diese deliktisch gerade zum Ersatz des von der Erstbeklagten vermeintlich geschuldeten Darlehensbetrags verpflichten soll, dann liegt darin jedenfalls kein aufzugreifender Auslegungsfehler, geht es doch hier nicht um allfällige finanzielle Nachteile aus der verzögerten, erschwerten oder unmöglichen Einbringlichkeit der gegen die Erstbeklagte behaupteten Forderung.
4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).